IASB veröffentlicht neuen Standard, der einen reduzierten Angabenrahmen für Tochterunternehmen vorsieht

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09.05.2024

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat seinen neuen Standard IFRS 19 'Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben' veröffentlicht, der es einem Tochterunternehmen ermöglicht, reduzierte Angaben offenzulegen, wenn es die IFRS-Rechnungslegungsstandards in seinem Abschluss anwendet. IFRS 19 ist für in Frage kommende Tochterunternehmen optional in der Anwendung und legt die Angabevorschriften für Tochterunternehmen fest, die sich für die Anwendung des Standards entscheiden. Der neue Standard tritt für Berichtszeiträume in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist.

 

Hintergrund

Wenn ein Mutterunternehmen IFRS-Rechnungslegungsstandards anwendet, wenden die Tochterunternehmen bei der Berichterstattung an das Mutterunternehmen zu Konsolidierungszwecken die Vorschriften der IFRS-Rechnungslegungsstandards für Ansatz und Bewertung an.

Im Rahmen der Agendakonsultation 2015 erhielt der IASB die Rückmeldung, dass einige dieser Tochterunternehmen es vorziehen würden, ihre eigenen Abschlüsse zu erstellen, indem sie die IFRS-Rechnungslegungsstandards mit reduzierten Angabenvorschriften anwenden. Der IASB räumte ein, dass der International Financial Reporting Standard für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für KMU) für diese Tochterunternehmen unattraktiv ist, da seine Vorschriften für den Ansatz und die Bewertung von denen der IFRS-Rechnungslegungsstandards abweichen. Dadurch wäre ein Tochterunternehmen, das den IFRS für KMU anwendet, gezwungen, zusätzliche Buchhaltungsunterlagen zu führen.

Um dieses Problem zu adressieren, beschloss der IASB, ein Projekt zu initiieren, in dem die erforderlichen Anpassungen der Angabevorschriften des IFRS für KMU analysiert und möglicherweise ein IFRS mit reduzierten Angaben entwickelt werden soll, der es den in Frage kommenden Tochterunternehmen ermöglichen würde, grundsätzlich die Ansatz- und Bewertungsvorschriften der vollständigen IFRS und die Angabevorschriften des IFRS für KMU mit minimalen Anpassungen dieser Vorschriften anzuwenden. Der IASB hat im Rahmen dieses Projekts im Juli 2021 einen Entwurf mit dem Titel Tochtergesellschaften ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben veröffentlicht. In diesem Entwurf wurde vorgeschlagen, Angaben zu streichen, die nicht auf die Bedürfnisse der Adressaten von Abschlüssen von Unternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht ausgerichtet sind.

Der IASB hat dieses Projekt nun mit der Veröffentlichung von IFRS 19 abgeschlossen.

 

Zielsetzung

IFRS 19 legt die Angabevorschriften fest, die ein Unternehmen anstelle der Angabevorschriften in anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards anwenden darf.

Anwendungsbereich

Ein Unternehmen darf IFRS 19 nur anwenden, wenn:

  • es ein Tochterunternehmen ist,
  • es keiner öffentliche Rechenschaftspflicht unterliegt, und
  • das oberste oder ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen einen Konzernabschluss erstellt, der der Öffentlichkeit zugänglich ist und der im Einklang mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards erstellt wird.

Ein Tochterunternehmen unterliegt öffentlicher Rechenschaftspflicht, wenn:

  • seine Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente an einem öffentlichen Markt gehandelt werden oder es im Begriff ist, solche Instrumente zum Handel an einem öffentlichen Markt (einer in- oder ausländischen Börse oder einem Freiverkehrsmarkt, einschließlich lokaler und regionaler Märkte) auszugeben, oder
  • es als eines seiner Hauptgeschäfte treuhänderisch Vermögenswerte für eine breite Gruppe von Außenstehenden hält (dieses zweite Kriterium erfüllen beispielsweise Banken, Kreditgenossenschaften, Versicherungsgesellschaften, Wertpapiermakler/-händler, Investmentfonds und Investmentbanken).

In Frage kommende Unternehmen können IFRS 19 in ihren Konzern- oder Einzelabschlüssen anwenden, sind aber nicht dazu verpflichtet.

 

Die reduzierten Angabevorschriften

Die Angabevorschriften in IFRS 19 sind eine reduzierte Version der in den anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards enthaltenen Angabevorschriften.

IFRS 19 ist ein reiner Angabenstandard. Ein in Frage kommendes Tochterunternehmen, das IFRS 19 anwendet, ist verpflichtet, die Vorschriften der anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards für Ansatz, Bewertung und Ausweis anzuwenden. Für die Angabevorschriften wendet es IFRS 19 anstelle der Angabevorschriften der anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards an, außer unter bestimmten Umständen.

In Übereinstimmung mit IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss ist ein Unternehmen, das IFRS 19 anwendet, nicht verpflichtet, eine bestimmte Angabe nach IFRS 19 zu leisten, wenn die aus dieser Angabe resultierenden Informationen nicht wesentlich wären. 

Ein Unternehmen hat zu prüfen, ob zusätzliche Angaben zu leisten sind, wenn die Einhaltung der spezifischen Vorschriften in IFRS 19 nicht ausreicht, um die Abschlussadressaten in die Lage zu versetzen, die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen und sonstigen Ereignissen und Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verstehen.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen

IFRS 19 tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Entscheidet sich ein Unternehmen für eine frühere Anwendung von IFRS 19, so ist dies anzugeben. Wenn ein Unternehmen IFRS 19 in der aktuellen Berichtsperiode, aber nicht in der unmittelbar vorangegangenen Periode anwendet, ist es verpflichtet, Vergleichsinformationen (d. h. Informationen für die vorangegangene Periode) für alle im Abschluss der aktuellen Periode ausgewiesenen Beträge bereitzustellen, es sei denn, IFRS 19 oder ein anderer IFRS-Rechnungslegungsstandard erlaubt oder verlangt etwas anderes.

Ein Unternehmen, das sich dafür entscheidet, IFRS 19 für eine Berichtsperiode anzuwenden, die vor der Berichtsperiode liegt, in der es IFRS 18 zum ersten Mal anwendet, ist verpflichtet, eine geänderte Reihe von Angabevorschriften anzuwenden, die in einem Anhang zu IFRS 19 aufgeführt sind.

 

Aufholentwurf

Der IASB hat bei der Entwicklung von IFRS 19 die Angabevorschriften in den IFRS-Rechnungslegungsstandards mit Stand vom 28. Februar 2021 berücksichtigt. Angaben in Standards, die später hinzugefügt oder geändert wurden, wurden unverändert übernommen. Tochterunternehmen, die IFRS 19 anwenden, müssen daher alle durch diese neuen oder geänderten IFRS vorgeschriebenen Anhangangaben machen. Der IASB wird einen Aufholentwurf mit Änderungsvorschlägen zu IFRS 19 veröffentlichen, die sich auf Angaben beziehen, die zwischen dem 28. Februar 2021 und Mai 2024 in den IFRS-Rechnungslegungsstandards hinzugefügt oder geändert wurden. Der Entwurf soll im dritten Quartal 2024 veröffentlicht werden.

 

Weiterführende Infornationen

Internetseite der IFRS-Stiftung:

IAS Plus:

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