IASB schlägt Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 in Bezug auf Strombezugsverträge vor

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08.05.2024

Der IASB (International Accounting Standards Board) hat einen Entwurf IASB/ED/2024/3 'Verträge über Strom aus erneuerbaren Energiequellen (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7)' veröffentlicht. Stellungnahmen werden bis zum 7. August 2024 erbeten.

 

Hintergrund

Im Juni 2023 diskutierte das IFRS Interpretations Committee eine Anfrage zur Anwendung von IFRS 9 auf physische Lieferverträge zum Kauf erneuerbarer Energien. Das Committee kam zu dem Schluss, dass die Prinzipien und Vorschriften in IFRS 9 keine angemessene Grundlage für ein Unternehmen bieten, um die erforderliche Bilanzierung für einige physische Stromerwerbsverträge in einheitlicher Weise zu bestimmen. Das Committee befasste sich speziell mit Verträgen über den Erwerb eines nicht-finanziellen Postens, wenn der zugrunde liegende nicht-finanzielle Posten nicht gelagert werden kann und entsprechend der Marktstruktur, in der der Posten gekauft und verkauft wird, entweder innerhalb kurzer Zeit verbraucht oder verkauft werden muss.

Das Committee empfahl dem IASB daher, ein eng umrissenes Standardsetzungsprojekt in Erwägung zu ziehen, das sich mit der Anwendung der Eigenverbrauchsausnahme in IFRS 9 auf solche Stromerwerbsverträge befasst. Einbindungsbemühungen bestätigten, dass sich ähnliche Fragen bezüglich der Bilanzierung von virtuellen Stromerwerbsverträgen stellen.

Der IASB hat ein Projekt aufgenommen und beschlossen, Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 für Verträge über den Kauf oder Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energien vorzuschlagen, die bestimmte Merkmale aufweisen.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf IASB/ED/2024/3 Verträge über Strom aus erneuerbaren Energiequellen (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7) sind:

Vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 9

Der IASB schlägt Folgendes vor:

  • Änderung der Vorschriften für den Eigenverbrauch in IFRS 9, um die Faktoren einzubeziehen, die ein Unternehmen bei der Anwendung von IFRS 9:2.4 auf Verträge über den Kauf und die Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien berücksichtigen muss, bei denen die Quelle der Stromerzeugung naturabhängig ist und der Käufer im Wesentlichen dem gesamten Mengenrisiko ausgesetzt ist; und
  • Änderung der Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in IFRS 9, um es einem Unternehmen zu ermöglichen, einen Vertrag über Strom aus erneuerbaren Energien mit bestimmten Merkmalen als Sicherungsinstrument zu verwenden:
    • Möglichkeit, ein variables Volumen an erwarteten Stromtransaktionen als Grundgeschäft zu bestimmen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, und
    • Möglichkeit, das Grundgeschäft unter Verwendung derselben Mengenannahmen zu bewerten, die für das Sicherungsinstrument verwendet werden.

Vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 7 und IFRS 19

Der IASB schlägt vor, IFRS 7 und den in Kürze erscheinenden IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben zu ändern, um Angabevorschriften für Verträge über Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit bestimmten Merkmalen einzuführen.

    Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen werden bis zum 7. August 2024 erbeten.

    Hinweis: In einer zusätzlichen Sitzung am 21. März 2024 diskutierte der Ausschuss für die Aufsicht über den Konsultationsprozess (Due Process Oversight Committee, DPOC) angesichts der Dringlichkeit der Änderungen eine mögliche verkürzte Stellungnahmefrist für den Entwurf und stimmte einer Stellungnahmefrist von 90 Tagen zu.

     

    Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

    Im Entwurf wird kein Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen festgelegt, sondern die Stellungnehmenden werden gefragt, ob ein Zeitpunkt des Inkrafttretens für jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, angemessen wäre — eine vorzeitige Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen wäre ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Änderungen zulässig. Unternehmen wären verpflichtet, die Änderungen an den Vorschriften in Bezug auf den Eigenverbrauch in IFRS 9 nach einem modifizierten rückwirkenden Ansatz und die Änderungen an den Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften prospektiv anzuwenden.

     

    Abweichende Meinungen

    Zwei Mitglieder des IASB haben gegen die Veröffentlichung des Entwurfs gestimmt. Diese IASB-Mitglieder sind insbesondere der Meinung, dass:

    • die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert angemessen ist (d. h. es sollte keine Ausnahme eingeführt werden), wenn der Käufer von Strom aus erneuerbaren Energien mit hinreichender Sicherheit weiß, dass der im Rahmen des Vertrags gelieferte Strom während einiger Zeiträume nicht genutzt, sondern stattdessen verkauft werden wird;
    • die vorgeschlagenen Änderungen Fragen hinsichtlich der Bilanzierung von anderen Stromverträgen und Verträgen über andere nicht-finanzielle Posten aufwerfen und gegenüber Verträgen über Strom aus erneuerbaren Energiequellen nachsichtiger erscheinen; und
    • wenn der IASB der Ansicht sei, dass die Erfassung von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Verträgen über Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit besonderen Merkmalen in der Gewinn- und Verlustrechnung keine entscheidungsnützlichen Informationen liefert, hätte dies durch den Ausweis adressiert werden müssen.

    Eines dieser IASB-Mitglieder war auch mit dem Umfang der Änderungen an der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nicht einverstanden. Nach Ansicht dieses Mitglieds gibt es keinen prinzipiellen Grund, warum es einem Unternehmen gestattet sein sollte, den variablen Nominalbetrag eines Vertrags über Strom aus erneuerbaren Energiequellen in eine Sicherungsbeziehung einzubinden, während dies für andere Verträge mit ähnlichen wirtschaftlichen Merkmalen nicht möglich ist.

     

    Weiterführende Informationen

    Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite der IFRS-Stiftung und auf IAS Plus zur Verfügung:

    Zugehörige Themen

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