Hintergrund
Der IASB hat im Jahr 2022 seine Überprüfung nach der Einführung der Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften von IFRS 9 Finanzinstrumente abgeschlossen. Der IASB kam generell zu dem Schluss, dass die Ersteller die Vorschriften einheitlich anwenden können. Der IASB hat jedoch einige Vorschriften identifiziert, die von einer Klarstellung profitieren würden, um ihre Verständlichkeit zu verbessern.
Der IASB war der Ansicht, dass zwei der Fragen rasch adressiert werden sollten und dass andere Fragen, auch wenn sie von geringerer Priorität sind, ebenfalls davon profitieren würden, zusammen mit diesen Fragen adressiert zu werden. Der IASB kam zu dem Schluss, dass es für die Interessengruppen am effizientesten wäre, wenn der IASB alle Änderungen gleichzeitig veröffentlichen würde. Mit den heute veröffentlichten Änderungen werden die Vorschläge aus dem Entwurf vom März 2023 finalisiert.
Änderungen
Die Änderungen in Änderungen an der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7) sind:
- Ausbuchung einer durch elektronischen Zahlungsverkehr erfüllten finanziellen Verbindlichkeit: Die Änderungen an den Anwendungsleitlinien von IFRS 9 erlauben es einem Unternehmen, eine finanzielle Verbindlichkeit (oder einen Teil davon), die über ein elektronisches Zahlungssystem in bar beglichen wird, als vor dem Zeitpunkt der Erfüllung erfüllt anzusehen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Ein Unternehmen, das sich für die Anwendung der Ausbuchungsoption entscheidet, wäre verpflichtet, diese auf alle Abwicklungen anzuwenden, die über dasselbe elektronische Zahlungssystem erfolgen.
- Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten:
- Vertragsbedingungen, die mit einer elementaren Kreditvereinbarung übereinstimmen. Die Änderungen an den Anwendungsleitlinien von IFRS 9 bieten Leitlinien dazu, wie ein Unternehmen beurteilen kann, ob die vertraglichen Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswerts mit einer elementaren Kreditvereinbarung vereinbar sind. Zur Erläuterung der Änderungen an den Anwendungsleitlinien werden Beispiele für finanzielle Vermögenswerte hinzugefügt, deren vertragliche Zahlungsströme ausschließlich aus Kapital- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag bestehen bzw. nicht bestehen.
- Nicht rückgriffsberechtigte finanzielle Vermögenswerte. Mit den Änderungen wird die Beschreibung des Begriffs 'nicht rückgriffberechtigt' verbessert. Nach den Änderungen ist ein finanzieller Vermögenswert nicht rückgriffsberechtigt, wenn das letztendliche Recht eines Unternehmens auf den Erhalt von Zahlungsströmen vertraglich auf die von bestimmten Vermögenswerten generierten Zahlungsströme beschränkt ist.
- Vertraglich verknüpfte Instrumente. Mit den Änderungen werden die Merkmale von vertraglich verknüpften Instrumenten klargestellt, die sie von anderen Transaktionen unterscheiden. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass nicht alle Transaktionen mit mehreren Schuldinstrumenten die Kriterien für Transaktionen mit mehreren vertraglich verknüpften Instrumenten erfüllen, und es wird ein Beispiel genannt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Verweis auf Instrumente im zugrunde liegenden Pool auch Finanzinstrumente umfassen kann, die nicht in den Anwendungsbereich der Klassifizierungsvorschriften fallen.
- Angaben:
- Investitionen in Eigenkapitalinstrumente, die als zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Ergebnis bewertet designiert werden. Die Vorschriften in IFRS 7 werden hinsichtlich der Angaben, die ein Unternehmen in Bezug auf diese Investitionen leistet, geändert. geändert. Insbesondere wäre ein Unternehmen verpflichtet, den Gewinn oder Verlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, der während der Periode im sonstigen Gesamtergebnis ausgewiesen wurde, anzugeben, wobei der Gewinn oder Verlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, der sich auf die in der Periode ausgebuchten Anteile bezieht, und der Gewinn oder Verlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, der sich auf die am Ende der Periode gehaltenen Anteile bezieht, getrennt auszuweisen sind.
- Vertragsbedingungen, die den Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme verändern können. Mit den Änderungen wird die Angabe von Vertragsbedingungen vorgeschrieben, die den Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme bei Eintritt (oder Nichteintritt) eines Eventualereignisses ändern könnten, das sich nicht direkt auf Änderungen der grundlegenden Kreditrisiken und -kosten bezieht. Die Vorschriften werden auf jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Gesamtergebnis bewertet werden, und auf jede Klasse von finanziellen Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, angewendet.
Die Änderungen beinhalten auch Änderungen an IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben, die die Angabenvorschriften für in Frege kommende Tochterunternehmen beschränken.
Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergang
Die Änderungen sind für jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, anzuwenden. Eine frühere Anwendung entweder aller Änderungen gleichzeitig oder nur der Änderungen bezüglich der Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten ist zulässig.
Ein Unternehmen ist verpflichtet, die Änderungen rückwirkend anzuwenden. Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, frühere Perioden anzupassen, um die Anwendung der Änderungen widerzuspiegeln, kann dies aber tun, wenn dies ohne die Verwendung späterer Erkenntnisse möglich ist.
Abweichende Meinung
Ein Boardmitglied ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung an IFRS 9 in Bezug auf den Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes oder der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten nicht einverstanden und stimmte daher gegen die Veröffentlichung der Änderungen.
Weiterführende Informationen
Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite der IFRS-Stiftung und auf IAS Plus zur Verfügung: