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IASB gibt finalisierte Änderungen am IFRS für KMU heraus

21.05.2015

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat Änderungen an seinem 'International Financial Reporting Standard für kleine und mittelgroße Unternehmen' (IFRS für KMU) herausgegeben. Die Änderungen sind Ausfluss der ersten umfassenden Überprüfung dieses Standards, der ursprünglich 2009 herausgegeben wurde. Die Änderungen betreffen 21 der 35 Abschnitte (Folgeänderungen nicht mitgezählt) sowie das Glossar, wobei die meisten Änderungen allerdings geringfügig sind. Sie treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

 

Hintergrund

Am 9. Juli 2009 hatte der IASB den International Financial Reporting Standard für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für KMU) veröffentlicht. Dieser Standard war als Vereinfachung gegenüber den Vorschriften in den vollen IFRS gedacht, welche die Bedürfnisse der Nutzer von KMU-Abschlüssen sowie Kosten-Nutzen-Erwägungen widerspiegeln. Im Vergleich zu den vollen IFRS ist er in einer ganzen Reihe von Sachverhalten weniger komplex; so wurden Themengebiete, die für KMU irrelevant sind, ausgespart, Wahlrechte reduziert, Vorschriften in den vollen IFRS vereinfacht und der Umfang der Angaben verringert.

Zur Erreichung eines Gleichgewichts zwischen dem Bestreben einerseits, die Vorschriften des IFRS für KMU im Großen und Ganzen im Einklang mit den vollen IFRS zu belassen, und dem Wunsch nach Absenkung der Hürde, regelmäßig Änderungen am Regelwerk umsetzen zu müssen, auf der anderen Seite, hatte der IASB beschlossen, den IFRS für KMU lediglich etwa alle drei Jahre einer Überprüfung zu unterziehen. Der Board hatte zudem beschlossen, nicht notwendigerweise sämtliche Änderungen, die innerhalb dieses Zeitraums an den vollen IFRS vorgenommen wurden, auch in den IFRS für KMU aufzunehmen; vielmehr sollte eine Änderung an den vollen IFRS dazu führen, dass der Board darüber nachdenkt, ob (und falls ja: wie) er die derzeitige Fassung anpasst.

 

Der Überprüfungszyklus 2012-2014

Entsprechend seiner erklärten Absicht, den IFRS für KMU alle drei Jahre zu überprüfen, hatte der IASB mit seiner ersten Überprüfung 2012 begonnen. Die Prüfung wurde mit der Veröffentlichung einer Bitte um Einreichung von Informationen (Request for Information, RfI) eingeleitet, um Sichtweisen von den Adressaten dazu einholen, welche Themenfelder der IASB für eine Änderung in Betracht ziehen sollte. Gleichzeitig holte sich der Board Rat bei seiner Gruppe zur Einführung des KMU-Standards (SME Implementation Group, SMEIG). Der Board beriet die Stellungnahmen auf seinen Sitzungen vom März bis Juni 2013. Bei der Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen kam der Board zu dem Schluss, keine grundlegende Überarbeitung der bestehenden Fassung vorzuschlagen, da der Standard immer noch vergleichsweise neu und von vielen Unternehmen gerade erst eingeführt worden ist. Dementsprechend schlägt der IASB in einem im Oktober 2013 veröffentlichten Entwurf vorgeschlagener Änderungen lediglich begrenzte Änderungen an der 2009er Fassung des IFRS für KMU vor.

 

Ein Überblick über die Änderungen am IFRS für KMU

Die weit überwiegende Mehrzahl der vorgeschlagenen Änderungen betrifft Klarstellungen am derzeitigen Text, weshalb sie in der Regel nicht zu Änderungen in der Bilanzierung bestimmter Geschäftsvorfälle oder Ereignisse führen werden. Eine tabellarische Übersicht der Abschnitte, bei denen Änderungen vorgeschlagen werden, finden Sie nachfolgend (ohne Auflistung der daraus resultierenden Folgeänderungen).

Drei Änderungen haben jedoch größere Auswirkungen:

  • Der Standard gewährt nun die Wahlmöglichkeit, das Neubewertungsmodell in Bezug auf Sachanlagen zu verwenden. Dass diese Wahlmöglichkeit nicht zur Verfügung stand, war als das größte für sich genommene Hindernis für die Übernahme des IFRS für KMU in einigen Rechtskreisen identifiziert worden, in denen KMU normalerweise ihre Sachanlagen neubewerten oder in denen ihnen dies sogar gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • Die Kernprinzipien für den Ansatz und die Bewertung von latenten Ertragsteuern wurden an die gegenwärtigen Vorschriften in IAS 12 Ertragsteuern angepasst. Bei der Entwicklung des IFRS für KMU hatte der IASB die erwartete Finalisierung seiner vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12 vorweggenommen; diese wurden allerdings nie finalisiert.
  • Die Kernprinzipien für den Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten aus Exploration und Evaluierung wurde an IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen angepasst, um sicherzustellen, dass der IFRS für KMU für diese Aktivitäten dieselben Erleichterungen gewährt wie die vollen IFRS.

 

Abschnitt Änderungen
1 — Definition eines KMU Klarstellung im Hinblick auf öffentliche Rechenschaft und Klarstellung im Hinblick auf die Anwendung der IFRS für KMU im separaten Abschluss eines Mutterunternehmens hinzugefügt
2 — Konzepte und grundlegende Prinzipien Leitlinien zur Ausnahme 'unverhältnismäßig hoher Kosten und Aufwendungen' aufgenommen
4 — Vermögensaufstellung (Bilanz) Vorschrift in Bezug auf den separaten Ausweis von zu Anlagezwecken gehaltenen Immobilien, die zu Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung und Wertminderung bewertet werden, in der Bilanz hinzugefügt und Befreiung von der Vorschrift, bestimmte Vergleichsinformationen angeben zu müssen, aufgenommen
5 — Gesamtergebnis- und Gewinn- und Verlustrechnung Klarstellung im Hinblick auf aufgegebene Geschäftsbereiche hinzugefügt und Angleichung an Änderungen von IAS 1 hinsichtlich Umgliederungen bewirkt
6 — Eigenkapitalveränderungsrechnung und Aufstellung über das Ergebnis und die Gewinnrücklagen Angleichung an die an IAS 1 vorgenommenen Änderungen zum sonstigen Ergebnis bewirkt
9 — Konzern- und separate Abschlüsse Klarstellungen zur Konsolidierung, Leitlinien zur Behandlung unterschiedlicher Berichtsstichtage, Klarstellungen zur Veräußerung von Tochterunternehmen, Option zu Bilanzierung von Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und gemeinschaftlich beherrschten im separaten Abschluss nach der Equity-Methode und geänderte Definition füe 'kombinierte Abschlüsse' aufgenommen
11 — Einfache Finanzinstrumente Mehrere Klarstellungen und Ausnahme 'unverhältnismäßig hoher Kosten und Aufwendungen' hinsichtlich der Vorschrift, Anlagen in Beteiligungstiteln zum beizulegenden Zeitwert bewerten zu müssen, aufgenommen
12 — Anderweitige Finanzinstrumentesachverhalte Klarstellungen zum Anwendungsbereich dieses Abschnitts und zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen aufgenommen
17 — Sachanlagen Anpassung an die Änderungen, die an IAS 16 hinsichtlich Ersatzteilen etc. vorgenommen wurden, und Aufnahme der Wahlmöglichkeit, das Neubewertungsmodell in Bezug auf Sachanlagen zu verwenden
18 — Immaterielle Vermögenswerte mit Ausnahme des Geschäfts- oder Firmenwerts Geänderte Vorschrift, dass die Nutzungsdauer von immateriellem Vermögen zehn Jahre nicht übersteigen soll, wenn Unternehmen die Nutzungsdauer nicht verlässlich schätzen können
19 — Unternehmenszusammenschlüsse und Geschäfts- oder Firmenwert Mehrere kleinere, klarstellende Änderungen, weitere Leitlinien sowie Aufnahme einer Ausnahme in Bezug auf 'unverhältnismäßig hohe Kosten und Aufwendungen' hinsichtlich der Vorschrift, immaterielle Vermögenswerte im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses separat auszuweisen
20 — Leasingverhältnisse Klarstellungen aufgenommen, welche Vereinbarungen (k)ein Leasingverhältnis begründen
22 — Eigen- und Fremdkapital Einige Leitlinien, Ausnahmen sowie eine Anpassung an die vollen IFRS hinsichtlich IFRIC 19 und IAS 32 aufgenommen
26 — Anteilsbasierte Vergütung Mehrere Klarstellungen hinzugefügt und Anwendungsbereich an IFRS 2 angeglichen
27 — Wertminderungen von Vermögenswerten Klarstellung hinsichtlich der Anwendbarkeit auf Vermögenswerte aus Fertigungsaufträgen hinzugefügt
28 — Leistungen an Arbeitnehmer Klarstellung aufgenommen und Angabeerfordernisse zur Bilanzierungsweise von Abfindungsleistungen abgeschafft
29 — Ertragsteuern Anpassung an die Kernprinzipien von IAS 12 hinsichtlich Ansatz und Bewertung von latenten Steuern und Aufnahme einer Ausnahme 'unverhältnismäßig hoher Kosten und Mühen' hinsichtlich der Vorschrift, Steueransprüche und -schulden miteinander saldieren zu müssen
30 — Fremdwährungsumrechnung Anwendungsbereich klargestellt
33 — Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen Definition eines/r 'nahe stehenden Unternehmens/Person' an IAS 24 angeglichen
34 — Spezielle Tätigkeiten Bestimmte Angabebefreiungen für biologische Vermögenswerte aufgenommen sowie die Kernprinzipien für den Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten aus Exploration und Evaluierung an IFRS 6 angepasst
35 — Übergang auf den IFRS für KMU Bestimmte Änderungen an IFRS 1 eingefügt und Formulierung vereinfacht
Glossar Einige Definitionen geändert und fünf neue Begriffe aufgenommen

 

Abweichende Meinung

Ein Boardmitglied vertritt eine abweichende Meinung hinsichtlich der Entscheidung des Boards, eine Ausnahme in Bezug auf 'unverhältnismäßig hohe Kosten und Aufwendungen' im Zusammenhang mit unbaren Ausschüttungen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, aufzunehmen (Ausnahme dem Abschnitt 22 — Eigen- und Fremdkapital hinzugefügt). Dieses Boardmitglied hegt Bedenken, dass die Ausnahme in Bezug auf unverhältnismäßig hohe Kosten und Aufwendungen Adressaten von Abschlüsse um relevante Informationen über den Wert der an die Eigentümer ausgeschütteten Vermögenswerte bringt. Obwohl der IFRS für KMU eine Reihe von Ausnahmen dieser Art beinhalte, ist dieses Boardmitglied der Meinung, dass dies Ausnahmen nur gewährt werden sollten, wenn die Kosten und Mühen eindeutig den Nutzen dieser Informationen für die Adressaten überwiegt.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Unternehmen, die unter Anwendung des IFRS für KMU Bericht erstatten, haben diese Änderungen ab Berichtsperioden verpflichtend anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

 

Weiterführende Informationen

Der IASB weist darauf hin, dass eine komplett überarbeitete Version des IFRS für KMU in den nächsten Monaten herausgegeben werden wird.

 

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FEE spricht sich für "proportionale Anwendung der IFRS auf alle an paneuropäischen Finanzierungs- und Handelsplattformen notierten Unternehmen" aus

21.05.2015

Der europäische Wirtschaftsprüferverband (Fédération des Experts Comptables Européens, FEE) hat Stellung zur öffentlichen Konsultation der EU-Kommission genommen, die der Schaffung einer Kapitalmarktunion gilt. Darin geht FEE besonders auf die Frage ein, ob es sinnvoll wäre, einen gemeinsamen EU-Rechnungslegungsstandard für kleine und mittlere Unternehmen zu entwickeln. FEE ist der Meinung, dass "die Verwendung eines gemeinsamen Rechnungslegungsrahmenkonzepts einen bedeutenden Wert für KMU haben würde, die Zugang zu paneuropäischen Finanzierungs- und Handelsplattformen gewinnen wollen", und hält fest, dass "das gegenwärtige Flickwerk von Rechnungslegungsrahmenkonzepten auf Grundlage der Rechnungslegungsrichtlinie nicht die Grundlage für ein solches gemeinsames Rahmenkonzept sein könne".

FEE argumentiert, dass das Fehlen eines gemeinsamen Rahmenkonzepts die Vergleichbarkeit von Abschlüssen reduziert und dadurch potenzielle Investoren (sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU) dabei behindert, Entscheidungen in Bezug auf grenzüberschreitende Anlagen zu fällen. Deshalb braucht die EU laut FEE ein hochwertiges Berichterstattungsrahmenkonzept, dass von den Anlegern in der EU und aus Drittländern verstanden werden kann. FEE spricht sich dabei für eine proportionale Anwendung der IFRS durch alle Unternehmen, die an paneuropäischen Handelsplattformen notiert sind und grenzübergreifende Kapitalanlagen anstreben, aus. Dies soll dann auch die separaten Abschlüsse der börsennotierten Unternehmen und die Einzelabschlüsse von Unternehmen mit einbeziehen, die keinen Konzernabschluss erstellen müssen.

Im Rahmen seiner Erwägungen hat FEE vier Möglichkeiten untersucht:

    1. proportionale Anwendung der IFRS durch alle Unternehmen, die an paneuropäischen Handelsplattformen notiert sind und grenzübergreifende Kapitalanlagen anstreben;
    2. Beibehaltung des Status quo (kein gemeinsames Rahmenkonzept);
    3. Entwicklung eines EU-spezifischen gemeinsamen Rechnungslegungsstandards; und
    4. Verwendung des IFRS für KMU.

FEE kam zu folgenden Beurteilungen:  2. wäre keine Option, da damit potenzielle Investoren dabei behindert würden, Entscheidungen in Bezug auf grenzüberschreitende Anlagen zu fällen; 3. würde zu lange dauern und könnte auch zur Aufnahme zu vieler Wahlrechte für Mitgliedstaaten führen, außerdem würde der europäische Markt isoliert; bei 4. gilt, dass im IFRS für KMU wird ausdrücklich festgehalten, dass dieser nicht für börsennotierte Unternehmen geeignet ist, außerdem weicht er in einigen wesentlichen Aspekten von den vollen IFRS ab. Deshalb ist FEE der Meinung, dass 1. die beste Möglichkeit sei. In der Stellungnahme heißt es dazu:

Wir stellen uns vor, dass dies durch fortgesetzte Vereinfachung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften in den IFRS erreicht werden kann sowie durch reduzierte Angaben als Ergebnis des Abschlusses der Angabeninitiative des IASB. [...] Es sollte allerdings festgehalten werden, dass nicht klar ist, ob der Nutzen eines solchen Rahmenkonzepts die Kosten für KMU überwiegen würde. Deshalb sollte eine gründliche Auswirkungsanalyse durchgeführt werden.

Die vollständige Stellungnahme in englischer Sprache finden Sie auf der Internetseite von FEE.

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Kanadischer Standardsetzer sieht Rolle als internationaler Vermittler

21.05.2015

Der kanadische Accounting Standards Board (AcSB) hat den Entwurf seines strategischen Plans für 2016 bis 2021 veröffentlicht. International schlägt der AcSB vor, seine Bemühungen fortzusetzen, den IASB und den FASB zur ermutigen, die Unterschiede zwischen ihren jeweiligen Sätzen von Rechnungslegungsstandardsetzers weiter zu verringern. Des Weiteren beabsichtigt der AcSB die Entscheidungen in anderen Rechtskreisen in Bezug auf Zeitpunkte des Inkrafttretens im Auge zu behalten und mit ihnen darauf hinzuarbeiten, gemeinsame Zeitpunkte des Inkrafttretens für globale Standards zu finden.

Vor dem Hintergrund der Häufigkeit grenzüberschreitender Aktivitäten und Vergleiche zwischen kanadischen und US-amerikanischen Unternehmen, die in den selben Branchen tätig sind, steht der AcSB traditionell in engem Austausch mit dem FASB. Der AcSB beabsichtigt, diese Position einzusetzen, um dem IASB und dem FASB zu helfen, weitere Wege zu finden, ihre jeweiligen Sätze von Rechnungslegungsstandards zu konvergieren. Zu diesem Zweck schlägt er vor "dabei behilflich zu sein, qualifizierte Kanadier zu identifizieren, die in den Beiräten der beiden Boards dienen und den Austausch mit dem FASB bei Themen gemeinsamen Interesses vorantreiben können".

Des Weiteren übernimmt der AcSB vom IASB herausgebende neue oder geänderte Standards nach einem eigenen Konsultationsprozess als kanadische Rechnungslegungsstandards, in den meisten Fällen drei bis acht Monate, nachdem der IASB die Verlautbarungen herausgegeben hat. Daher finden sich kanadische Unternehmen oft unter den ersten, die einen bedeutenden und komplexen neuen oder geänderten IFRS anwenden und interpretieren - mit all den entsprechenden Herausforderungen, Risiken und Kosten, die daraus entstehen. Deshalb schlägt der AcSB vor, "mit dem IASB, Wertpapierregulierern und Standardsetzern in anderen Rechtskreisen zusammenzuarbeiten, um die Herausforderungen zu  mindern, denen sich Kanadier, die unter den Ersten sind, die bedeutende und komplexe neue oder geänderte Standards anwenden und interpretieren, gegenübersehen, zu minimieren" - wenn möglich durch einen gemeinsamen Zeitpunkts für die globale Übernahme neuer Standards. Dies würde natürlich auch zu größerer internationaler Vergleichbarkeit beitragen.

Der Draft Strategic Plan 2016 – 2021 steht Ihnen auf der Internetseite des AcSB zur Verfügung.

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Rückblick auf EFRAG-Aktivitäten im Mai

21.05.2015

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat das 'EFRAG Update' für den Monat Mai herausgegeben. Der Newsletter bietet einen Überblick über alle EFRAG-Aktivitäten im Mai.

Wie bereits berichtet, waren die folgenden Höhepunkte zu verzeichnen:

Sie können sich den vollständigen Monatsrückblick in englischer Sprache hier von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

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Bilanzierung in Bezug auf die Umschuldung von Staatsschulden unter IPSAS

21.05.2015

Der Stab des Rats für internationale Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards Board, IPSASB) hat einen kurzen Podcast und eine kurze Publikation dazu erstellt, welche rechnungslegerischen Konsequenzen Transkationen zur Umschuldung von Staatsschulden unter den internationalen Bilanzierungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards, IPSAS) haben.

Sowohl der Podcast als auch die begleitende Publikation sind in Form von Fragen und Antworten aufgebaut und zeigen Sachverhalte auf, die sich bei einer Umschuldung von Staasschulden ergeben können. Sie zeigen wie die IPSAS prinzipiell die wirtschaftlichen Auswirkungen von Umschuldungen widerspiegeln. Die einschlägigen Standards (IPSAS 28 bis IPSAS 30) wurden 2008 unter Bezug auf die damals vorliegenden Finanzinstrumentestandards des IASB entwickelt (IAS 32, IAS 39 und IFRS 7); ein Projekt zur Aktualisierung dieser Standards unter Beachtung von IFRS 9-Vorschriften befindet sich derzeit auf dem Arbeitsprogramm des IPSASB.

Der Podcast (etwa 6 Minuten) und die begleitende Publikation (5 Seiten) stehen Ihnen in englischer Sprache auf der Internetseite des IPSASB zur Verfügung.

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Zusammenfassung der Diskussionen bei der ersten ITG-Sitzung in deutscher Sprache

20.05.2015

Die Beratungsgruppe zum Übergang in Bezug auf Wertminderung von Finanzinstrumenten (ITG) hat am 22. April 2015 das erste Mal getagt. Das IFRS Centre of Excellence von Deloitte in Frankfurt hat eine 'IFRS fokussiert'-Newsletter erstellt, der eine deutschsprachige Zusammenfassung der Diskussionen bei dieser Sitzung bietet.

Es wurden die folgenden Themen erörtert:

  • Einbezug von belastbaren Prognosen künftiger wirtschaftlicher Verhältnisse
  • Kreditzusagen - Anwendungsbereich
  • Erwartete Kreditverluste - Bemessungszeitpunkte
  • Beurteilung einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos bei garantierten Schuldinstrumenten
  • Maximal zu beachtende Periode bei der Bemessung erwarteter Kreditverluste
  • Revolvierende Kreditzusagen
  • Bemessung erwarteter Kreditverluste für einen begebenen Finanzgarantievertrag
  • Bemessung von erwarteten Kreditverlusten im Hinblick auf einen modifizierten finanziellen Vermögenswert

Sie können sich den Newsletter mit dem Titel IFRS fokussiert — IFRS 9 - Ergebnisse der ersten Sitzung der ITG hier herunterladen.

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Entwurf einer EFRAG-Stellungnahme zur vorgeschlagenen Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 15

20.05.2015

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat den Entwurf einer Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen gestern herausgegebenen Entwurf veröffentlicht, mit dem der Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 15 'Erlöse aus Verträgen mit Kunden' auf den 1. Januar 2018 verschoben werden soll.

EFRAG unterstützt die vorgeschlagene Verschiebung. Als Teil der Erwägungen im Zusammenhang mit der Übernahme von IFRS 15 für die Anwendung in Europa hatte EFRAG auch überlegt, ob ein Aufschub des Zeitpunkt des Inkrafttretens für die EU vorgeschlagen werden sollte, sich allerdings letztlich aus Gründen der internationalen Vergleichbarkeit dagegen entschieden. Da aber inzwischen auch der FASB vorgeschlagen hat, seinen Erlöserfassungsstandard aufzuschieben, stimmt EFRAG vom IASB vorgeschlagenen Verschiebung ebenfalls aus Gründen internationaler Vergleichbarkeit zu. Außerdem würden so auch einige Bedenken, die schon seinerzeit vorlagen, aber nicht als ausreichend für einen Aufschub galten, entkräftet. Die Übernahmeempfehlung von EFRAG gegenüber der EU-Kommission ist vom Aufschub nicht nachteilig betroffen - man hatte sich damals für die Formulierung "mit dem vom IASB gesetzten Zeitpunkt des Inkrafttretens" entschieden.

Sie können sich den englischsprachigen Stellungnahmeentwurf direkt von der Internetseite von EFRAG herunterladen. Kommentare werden bis zum 25. Juni 2015 erbeten.

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Designierter neuer EFRAG-Präsident wird sein Amt nicht antreten

19.05.2015

Die Europäische Kommission hat im März Herrn Wolf Klinz als Präsidenten des neuen Boards der europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) nominiert. Er sollte sein Amt bis Juni antreten, nachdem seine Nominierung vom Europäischen Parlament und dem Rat und nach Ernennung durch die EFRAG Generalversammlung gebilligt worden war. Aus gesundheitlichen Gründen hat Herr Klinz sich jedoch entschieden, das Amt des Vorstandsvorsitzenden von EFRAG nicht anzutreten.

Herr Roger Marshall wird demnach bis zur Ernennung eines endgültigen Präsidenten weiterhin als Vorsitzender ad interim fungieren. Die Europäische Kommission wird so rasch wie möglich eine(n) andere(n) Kandidaten/in für die Präsidentschaft nominieren.

Eine entsprechende Ankündigung finden Sie auf der Internetseite der EU-Kommission.

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EFRAG veröffentlicht Übernahmeempfehlung in Bezug auf Änderungen an IAS 1

19.05.2015

Die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine Übernahmeempfehlung in Bezug auf die Übernahme der am 18. Dezember 2014 veröffentlichten Änderungen an IAS 1 als Ergebnis der Angabeninitiative ausgesprochen.

EFRAG unterstützt die Änderungen, die darauf abzielen, Hürden zu beseitigen, die Ersteller in Bezug auf die Ausübung von Ermessen bei der Darstellung des Abschlusses wahrnehmen. EFRAG ist zu dem Schluss gekommen, dass die Änderung den Kriterien für eine Übernahme für die Anwendung in der EU entsprechen und dass der Nutzen aus der Übernahme die daraus entstehenden Kosten aufwiegt.

Auf der Internetseite von EFRAG stehen Ihnen die folgenden Informationen in englischer Sprache zur Verfügung:

In diesem Zusammenhang hat EFRAG auch den Bericht aktualisiert, der den Status der Übernahme der IFRS in Europa widerspiegelt.

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Mitschnitt der 38. Sitzung des IFRS-Fachausschusses des DRSC

19.05.2015

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC hat am 18. und 19. Mai 2015 in Berlin getagt. Mitschnitte von den einzelnen Sitzungsteilen stehen jetzt zur Verfügung.

Der IFRS-Fachausschuss hat während seiner 38. Sitzung folgende Themen besprochen:

Die Mitschnitte der einzelnen Sitzungsteile finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

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