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Japan 'designiert' weitere IFRS

20.03.2020

Die japanische Finanzdienstleistungsbehörde (Financial Services Authority of Japan, FSA) hat bekanntgegeben, dass weitere, bis zum 31. Dezember 2019 herausgegebene IFRS für die Anwendung durch freiwillige IFRS-Anwender in Japan zugelassen worden sind.

Zu den neu designierten IFRS gehört diesmal nur:

  • Interest Rate Benchmark Reform (Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7) (herausgegeben im September 2019).

Eine Presseerklärung zur Designierung (nur in japanischer Sprache) finden Sie auf der Internetseite der FSA.

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Tagesordnung für die ASAF-Sitzung im April

20.03.2020

Der IASB hat eine Tagesordnung und Agendapapiere für die Sitzung des beratenden Forums für Bilanzierungsstandards (Accounting Standards Advisory Forum, ASAF) veröffentlicht, die am 2. April 2020 per Videokonferenz abgehalten wird.

Die Tagesordnung für die Sitzung fassen wir nachfolgend für Sie zusammen:

Donnerstag, 2. April (11:00h-15:30h)

  • IBOR-Reform und ihre Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung - Phase 2
    • Erste Ansichten der ASAF-Mitglieder zu den Vorschlägen im Entwurf
  • Planung der Agenda
  • Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten
    • Im Diskussionspapier enthaltene vorläufigen Sichtweisen des Boards
    • Meinungen der ASAF-Mitglieder zum Rückmeldungsprozess für das Diskussionspapier und zu den Schwerpunktbereichen während der Stellungnahme- und Einbindungsphase
    • FASB-Präsentation über die Rückmeldungen zur Einladung zur Stellungnahme Identifiable Intangible Assets and Subsequent Accounting for Goodwill
    • Präsentation des ASBJ und des HKICPA über ihr Papier zur Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten
  • Primäre Abschlussbestandteile
    • Erste Ansichten der ASAF-Mitglieder zu den Vorschlägen im Entwurf

Die vollständige Tagesordnung und die Agendapapiere für die Sitzung finden Sie auf der Internetseite des IASB.

IFRS-Stiftung Image

Konferenz der IFRS-Stiftung in Madrid

19.03.2020

Die IFRS-Stiftung hat bekanntgegeben, dass die diesjährige europäische IFRS-Konferenz, die am 29. und 30. Juni 2020 in Madrid stattfinden sollte, verschoben wird.

Der IASB prüft derzeit, wie er eine alternative Konferenz in Verbindung mit der Sitzung der Gruppe der Weltstandardsetzer (WSS) im September 2020 anbieten kann.

Eine entsprechende Mitteilung wurde auf der Internetseite des IASB veröffentlicht.

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IVSC veröffentlicht Schreiben zur Bewertung in Zeiten von Marktunsicherheit

19.03.2020

Im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie hat der internationale Rat für Bewertungsstandards (International Valuation Standards Council, IVSC) ein Schreiben veröffentlicht, das Bewertung in Zeiten von Marktunsicherheit gewidmet ist und auf die entsprechenden Standards verweist.

In dem Schreiben wird festgestellt, dass der Ausbruch des Coronavirus und die daraus resultierende globale Pandemie weltweit eine große Unsicherheit ausgelöst haben. Die enorme Marktvolatilität und die Tatsache, dass die Bewerter Vermögenswerte bewerten müssen, wenn es keine vergleichbaren Hinweise gibt und alle Märkte vor einer ungewissen Zukunft stehen, kann die Bewertung zu einer Herausforderung machen. Das Schreiben kann direkt von der Internetseite des IVSC heruntergeladen werden.

Der IVSC hat außerdem eine eigne Ressourcenseite eingerichtet Covid-19: research, analysis and guidance for the valuation profession.

IASB-Verlautbarung Image

IASB veröffentlicht Diskussionspapier zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

19.03.2020

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat ein umfassendes Diskussionspapier DP/2020/1 'Unternehmenszusammenschlüsse - Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung' veröffentlicht. Das damit verbundene Projekt des IASB zielt darauf ab, die Informationen zu verbessern, die Unternehmen den Anlegern zu angemessenen Kosten über die von diesen Unternehmen erworbenen Unternehmen zur Verfügung stellen, und würde dazu beitragen, die Unternehmensleitung für ihre Entscheidungen zum Erwerb dieser Unternehmen zur Rechenschaft zu ziehen. In diesem Zusammenhang untersucht der IASB mögliche Änderungen an IFRS 3 'Unternehmenszusammenschlüsse' und IAS 36 'Wertminderung von Vermögenswerten'. Die Stellungnahmefrist für das Diskussionspapier wurde bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

 

Hintergrund

Das IASB-Projekt zu Geschäfts- oder Firmenwerten und Wertminderung resultiert aus der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse.

Die Rückmeldungen zur Überprüfung nach der Einführung hatten ergeben, dass die Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwert nicht immer rechtzeitig erfasst wird und dass die von den IFRS geforderten Angaben nicht ausreichen, um zu verstehen, ob das erworbene Unternehmen die zum Zeitpunkt der Übernahme erwartete Leistung erbringt. Es gab auch Anmerkungen, dass die für Geschäfts- oder Firmenwert gemäß IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten vorgeschriebene Werthaltigkeitsprüfung kostspielig und komplex ist. Darüber hinaus gab es Forderungen nach der Wiedereinführung der Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwerts.

Im Februar 2015 fügte der IASB, um die erwähnten Bedenken zu berücksichtigen und mögliche Verbesserungen an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und IAS 36 zu untersuchen, seiner Forschungsagenda die folgenden Schwerpunktbereiche hinzu, die sich später zum Projekt zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten weiterentwickelten:

  • Verbesserung der Werthaltigkeitsprüfung in IAS 36;
  • Folgebewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten (einschließlich der relativen Vorzüge eines reinen Wertminderungsansatzes und eines Abschreibungs- und Wertminderungsansatzes); und
  • Identifizierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten, die bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurden.

Die Erörterungen, die zur Entwicklung des jetzt veröffentlichten Diskussionspapiers führten, wurden im September 2015 aufgenommen.

 

Zusammenfassung der vorläufigen Sichtweisen des Boards

Im Diskussionspapier DP/2020/1 Unternehmenszusammenschlüsse - Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung werden die vorläufigen Sichtweisen des Boards zu folgenden Themen vorgestellt:

Verbesserung der Angaben zu Akquisitionen. Der IASB ist der Ansicht, dass Unternehmen verpflichtet werden sollten, die strategischen Gründe für eine Übernahme, die Ziele der Übernahme und die Metriken zur Überwachung der Zielerreichung anzugeben. Dies sollte zum Zeitpunkt der Übernahme angegeben werden. Nach dem Übernahmezeitpunkt sollte die Leistung im Vergleich zu den Zielen angegeben werden. Die Unternehmen würden die Informationen angeben, die das Informationsmanagement intern zur Überwachung von Übernahmen verwendet, so dass sie keine Informationen ausschließlich für externe Berichtszwecke erstellen müssten. Die Angaben wären so lange fortzuführen, wie die Leistung von der Unternehmensleitung überwacht wird. Wenn das Unternehmen die Überwachung der Leistung einstellt oder wenn die Metriken für die Überwachung der Leistung geändert werden, wäre der Grund dafür anzugeben. Der Board ist außerdem der Ansicht, dass er zusätzliche Vorschläge ausarbeiten sollte, die von den Unternehmen die Angabe der Größe bzw. der Bandbreite der von der Übernahme erwarteten Synergien, die Angabe der Höhe der leistungsorientierten Pensionsverbindlichkeiten und Schulden des übernommenen Unternehmens sowie die Angabe sowohl der tatsächlichen als auch der Proforma-Einnahmen, des Betriebsgewinns und des Cashflows aus der Geschäftstätigkeit verlangen würden.

Verbesserung der Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten - Kann die Werthaltigkeitsprüfung effektiver gestaltet werden? Der Board ist der Ansicht, dass eine wesentliche Verbesserung der Wirksamkeit der Prüfung zu einem angemessenen Preis nicht möglich ist. Er weist auch darauf hin, dass Abschirmung nicht eliminiert werden kann, da der Geschäfts- oder Firmenwert zusammen mit anderen Vermögenswerten auf Wertminderung geprüft werden muss. Das Diskussionspapier stellt auch fest, dass eine Werthaltigkeitsprüfung nicht immer signalisieren kann, wie sich eine Akquisition entwickelt, aber das bedeute nicht, dass die Prüfung fehlgeschlagen ist. Wenn die Prüfung gut durchgeführt wird, kann erwartet werden, dass sie ihr Ziel erreicht, nämlich sicherzustellen, dass der Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit als Ganzes nicht höher ist als ihr kombinierter erzielbarer Wert. Die oben diskutierten Angabevorschläge könnten dazu beitragen, Anlegern die Informationen über die Leistung der Akquisition zu liefern, die sie benötigen. Schließlich wird in dem Diskussionspapier angemerkt, dass, wenn die Schätzungen der Cashflows zu optimistisch sind, dies am besten von den Wirtschaftsprüfern und Aufsichtsbehörden und nicht durch eine Änderung der IFRS geregelt wird.

Verbesserung der Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten — Sollte die Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten wieder eingeführt werden? Nachdem er zu dem Schluss gekommen ist, dass die Werthaltigkeitsprüfung nicht mit vertretbarem Aufwand wesentlich verbessert werden kann, hat der Board erwogen, ob die Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten wieder eingeführt werden soll (eine Werthaltigkeitsprüfung wäre immer noch erforderlich). Das Diskussionspapier hält fest, dass die Mitglieder des Boards unterschiedlicher Meinung zu diesem Thema sind, aber mit (knapper) Mehrheit zu der vorläufigen Sichtweise gekommen sind, dass der Board den Ansatz der reinen Werthaltigkeitsprüfung beibehalten sollte, da es keine zwingenden Hinweise darauf gibt, dass eine Abschreibung die Finanzberichterstattung wesentlich verbessern würde. Es wird davon ausgegangen, dass die Wertminderungsprüfung entscheidungsnützlichere Informationen als eine willkürliche Abschreibung liefert und dass sie für die Beurteilung der Rechenschaftspflicht der Unternehmensleitung bei Akquisitionsentscheidungen effektiver ist. Der Board ist der Ansicht, dass es nicht angemessen wäre, die Abschreibung nur deshalb wieder einzuführen, weil Bedenken bestehen, dass die Werthaltigkeitsprüfung nicht rigoros durchgeführt wird, oder einfach, um den Buchwert der Geschäfts- oder Firmenwerte zu reduzieren. In diesem Zusammenhang kam der Board auch zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass er einen Vorschlag ausarbeiten sollte, nach dem Unternehmen verpflichtet wären, in ihren Bilanzen das gesamte Eigenkapital vor Geschäfts- oder Firmenwerten auszuweisen.

Verbesserung der Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten — Vereinfachung der Werthaltigkeitsprüfung. Der Board ist vorläufig der Ansicht, dass er von der verpflichtenden jährlichen quantitativen Werthaltigkeitsprüfung befreien sollte. Eine quantitative Werthaltigkeitsprüfung wäre nur dann erforderlich, wenn es einen Hinweis auf Wertminderung gibt. Der Board ist der Ansicht, dass die Verringerung der Aussagekraft der Prüfung marginal wäre, da es unwahrscheinlich ist, dass ohne einen Hinweis auf eine Wertminderung wesentliche Wertminderungen auftreten. Ebenso ist der Board der Ansicht, dass der Nutzen der Durchführung einer Prüfung ohne Hinweis auf eine Wertminderung marginal ist. Der Board beabsichtigt auch, die Berechnung des Nutzungswertes zu verbessern. Dies würde durch die Aufhebung der Einschränkung in IAS 36 erreicht werden, die es Unternehmen untersagt, ungebundene Cashflows aus Restrukturierungen und Vermögenswertsteigerungen einzubeziehen, und durch die Möglichkeit, dass Unternehmen bei der Berechnung des Nutzungswertes Nachsteuerwerte und Nachsteuerabzinsungssätze verwenden dürfen.

Sonstige Themen. Das Diskussionspapier legt auch die vorläufige Sichtweise des Boards dar, dass er weiterhin vorschreiben sollte, identifizierbare immaterielle Vermögenswerte getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen. Der Board ist der Ansicht, dass es keine zwingenden Hinweise darauf gibt, dass die Vorschriften in IAS 38 geändert werden sollten. Die Erwägung, ob die Bilanzierungsbehandlungen für erworbene und intern erzeugte immaterielle Vermögenswerte angeglichen werden sollten, würde den Rahmen des Projekts sprengen.

Die Stellungnahmefrist für das Diskussionspapier wurde bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

 

Weiterführende Informationen

 

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Frage-und-Antwort-Dokument der Gruppe zur Einführung des IFRS für KMU

19.03.2020

Die Gruppe zur Einführung des IFRS für KMU (SME Implementation Group, SMEIG) hat ein Frage-und-Antwort-Dokuments zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für KMU) herausgegeben.

Die Frage gilt der Anwendung der Befreiung aufgrund übermäßiger Kosten oder übermäßigem Aufwand für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien zum Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS für KMU. SMEIG ist zu dem Schluss gekommen, dass zusätzliche Kosten oder Aufwendungen aufgrund des Zeitablaufs zwischen dem Zeitpunkt der Umstellung und dem Zeitpunkt der Erstellung des ersten IFRS für KMU-Abschlusses nicht berücksichtigt werden.

Zugang zum Dokument haben Sie über die Presseerklärung auf der Internetseite des IASB.

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Erreichbarkeit des DRSC während der Coronakrise

18.03.2020

Das DRSC hat eine Erklärung zu seiner Erreichbarkeit während der Coronoakrise veröffentlicht. Die Maßnahmen gelten der Verringerung des Risikos von Ansteckungen.

Das DRSC hat beschlossen:

  • Vorerst wird das Büro in Berlin während der Kernarbeitszeiten wie gewohnt besetzt sein.
  • Den Mitarbeitern wurde freigestellt, ihre Tätigkeit von zuhause auszuüben, sie sind bevorzugt per E-mail erreichbar.
  • Die Sitzungen der Fachausschüsse und Arbeitsgruppen werden vorläufig per Video- und Telefonkonferenz abgehalten.

Die vollständige Erklärung finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

DRSC Image

2. Anwenderforum des DRSC zur elektronischen Finanzberichterstattung nach ESEF

18.03.2020

Heute fand das zweite Anwenderforum des DRSC zur elektronischen Finanzberichterstattung nach dem neuen europäischen einheitlichen elektronischen Berichtsformat (European Single Electronic Format, ESEF) als Video- und Telefonkonferenz statt.

Die Europäische Kommission hat eine Verordnung veröffentlicht, nach der alle börsennotierten Unternehmen in der gesamten Europäischen Union verpflichtet sind, ihre Konzernabschlüsse ab dem 1. Januar 2020 digital als Inline-XBRL-Dokumente zu erstellen.

Zum heutigen DRSC-Anwenderforum, das den Mitgliedern des DRSC Einblick in aktuelle Entwicklungen bietet und als Plattform zum Austausch von Umsetzungsfragen dient, hat das DRSC jetzt einen Bericht veröffentlicht, den Sie hier auf der Internetseite des DRSC einsehen können.

Ende April wird es ein drittes Anwenderforum zu dem Thema geben - voraussichtlich ebenfalls als Video- und Telefonkonferenz.

DRSC - Sitzung Image

Kein Live-Webcast der Sitzungen der Fachausschüsse des DRSC im März

18.03.2020

Das DRSC teilt mit, dass es von den Sitzungen des IFRS-Fachausschusses und des gemeinsamen Fachausschusses des DRSC am 23. und 24. März 2020 aus technischen Gründen keinen Live-Webcast geben wird.

Mitschnitte der einzelnen Tagesordnungspunkte werden im Anschluss auf der Internetseite des DRSC hochladen.

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IASB entscheidet über den Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17

17.03.2020

Bei seiner heute abgehaltenen Sitzung hat der IASB die verbleibenden Themen erörtert, die sich aus den Rückmeldungen zum Entwurf ED/2019/4 'Änderungen an IFRS 17' ergeben haben, d.h. den Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17 und den Zeitpunkt des Auslaufens der vorübergehenden Ausnahmeregelung von IFRS 9 in IFRS 4.

Beim Zeitpunkt des Inkrafttretens, der ursprünglich auf den 1. Januar 2021 festgelegt war und den auf den 1. Januar 2022 zu verschieben im Entwurf ED/2019/4 vorgeschlagen wurde, hat der Board nun Folgendes beschlossen:

  • a) Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 17 (unter Einbeziehung der Änderungen) auf jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen; und
  • b) Verlängerung des festgelegten Auslaufens der vorübergehenden Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 in IFRS 4 auf jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

Obwohl mehrere Boardmitglieder Zweifel oder Bedenken äußerten, wurde bei der Schlussabstimmung über a) mit 12 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme (bei einer Abwesenheit) gestimmt (das eine abwesende Boardmitglied hatte die Verbindung verloren, erklärte aber später, dass es ebenfalls für die Empfehlung gestimmt hätte). Bei Punkt b) ergab die Schlussabstimmung 12 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen.

Der Board erörterte dann Fragen rund um die Einhaltung des Konsultationsprozesses. Alle Boardmitglieder stimmten zu, dass es nicht notwendig ist, die Änderungen an IFRS 17 erneut zwecks Stellungnahme zu veröffentlichen, kein Boardmitglied beabsichtigt, die Veröffentlichung der endgültigen Änderungen abzulehnen, und alle Boardmitglieder erteilten die Erlaubnis, den Abstimmungsprozess zu beginnen.

Dementsprechend wird der Stab damit beginnen, die beschlossenen Änderungen an IFRS 17 zu formulieren und alle während dieses Prozesses identifizierten Restanten auf einer zukünftigen Sitzung zur Diskussion stellen. Der Stab geht davon aus, dass die Änderungen im zweiten Quartal 2020 herausgegeben werden, in Übereinstimmung mit der vom Board im Entwurf dargelegten Planung.

Der IASB hat nach der Sitzung eine Presserklärung veröffentlicht, in der die beschlossene Verschiebung bekanntgegeben wird.

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