Börse von Hongkong verbietet Berücksichtigung von unrealisierten landwirtschaftlichen Gewinnen und Verlusten beim Börsengang

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18.12.2012

Die Hongkonger Börse (Hong Kong Exchanges and Clearing Limited, HKEx) hat einen Hinweis veröffentlicht, wie Unternehmen mit landwirtschaftlicher Tätigkeit Bewertungserfolge aus der Zeitwertbewertung zu behandeln haben, wenn sie einen Börsengang anstreben. In dem Schreiben heißt es, dass die Verwendung von "unrealisierten Bewertungserfolgen aus der Zeitwertbewertung von biologischen Vermögenswerten zur Erfüllung der Vorschriften in Bezug auf Handelsergebnisse den Prinzipien der Notierungsvorschriften widerspricht". Stattdessen werden zur Erfüllung der Vorschriften "dokumentierte Veräußerungen von biologischen Vermögenswerten/landwirtschaftlichen Produkten und Renditen (ohne unrealisierte Bewertungserfolge aus der Zeitwertbewertung biologischer Vermögenswerte)" gefordert.

Nach den Vorschriften der HKEx müssen bei einem Börsengang bestimmte Schwellenwerte in Bezug auf die Ertragslage in den letzten drei Jahren eingehalten werden. Aus diesen Ergebnissen sind alle Gewinne und Verluste auszuschließen, die aus Aktivitäten entstehen, die nicht zur normalen Geschäftstätigkeit des Unternehmens gehören.

In dem jetzt veröffentlichten Hinweis werden folgende Bedenken der HKEx festgehalten:

Wir sind der Meinung, dass der Verkauf von biologischen Vermögenswerten/landwirtschaftlichen Produkten die wesentlichen Tätigkeiten in der eigentlichen normalen Geschäftstätigkeit eines Börsenbewerbers sind, der sich landwirtschaftlichen Aktivitäten widmet. Darüber hinaus sind landwirtschaftliche Vermögenswerte inhärenten Risiken unterworfen, und ihre Bewertung geht normalerweise mit höherer Unsicherheit einher, weil komplexe und nicht leicht zu verifizierende Annahmen getroffen werden.

Im Hongkonger Rechnungslegungsstandard HKAS 41 Landwirtschaft (der mit IAS 41 Landwirtschaft äquivalent ist) wird allgemein vorgeschrieben, dass biologische Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu bewerten sind. Nun wurde klargestellt, dass Hongkonger Unternehmen für Zwecke des Börsengangs keine unrealisierten landwirtschaftliche Gewinne, sie sie als Ergebnis der Anwendung von HKAS 41 erfassen, zur Erfüllung der Vorschriften in Bezug auf die Schwellenwerte bei der Ertragslage anführen können.

Die Bewertung von landwirtschaftlichen Vermögenswerten zum beizulegenden Zeitwert ist ein umstrittenes Thema in Asien, und Bemühungen verschiedener Standardsetzer wie beispielsweise des malaysischen MASB haben dazu geführt, dass der IASB ein eng begrenztes Projekt zur Behandlung von 'produzierenden' biologischen Vermögenswerten wie beispielsweise Obstbäumen und Weinbergen nach IAS 41 auf seine Agenda genommen hat. Ein Entwurf des IASB wird im ersten Halbjahr 2013 erwartet.

Aufgrund ihres Charakters werden Zunahmen des beizulegenden Zeitwerts von produzierenden Vermögenswerten nur bei Veräußerung realisiert (ein Obstbaum produziert jedes Jahr Früchte, die verkauft werden können, aber der zugrundeliegende (und gegebenenfalls zu- oder abnehmende) Wert des Baumes bleibt unrealisiert). Veränderungen im Wert produzierender biologischer Vermögenswerte wären demnach nach den Leitlinien der HKEx von der Berechnung der Schwellenwerte ausgenommen, obwohl sie große Auswirkungen haben können (zum Beispiel im Fall des Auswachsens von biologischen Vermögenswerten).

Sie können sich den Leithinweis in englischer Sprache direkt von der Internetseite der HKEx herunterladen.

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