KASB ändert IAS 1-Vorschriften im koreanischen Kontext

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22.10.2012

Der koreanische Standardsetzer (Korea Accounting Standards Board, KASB) hat Änderungen an K-IFRS 1001 ‘Darstellung des Abschlusses’ heraugegeben, um die Vorschriften in Bezug auf Angaben zu betrieblichen Gewinnen oder Verlusten klarzustellen. Der KASB betont, dass die Änderung "nicht im Widerspruch zu IFRS-Vorschriften wie vom IASB herausgegeben steht, da eine solche Hinzufügung in die Bandbreite zulässiger Modifizierungen der IFRS wie vom IASB herausgegeben nach Übereinkunft zwischen der IFRS-Stiftung und dem KASB fällt".

Nach den Änderungen an K-IFRS 1001 (der zu IAS 1 Darstellung des Abschlusses äquivalent ist) sind folgende zusätzliche Vorschriften zu berücksichtigen:

  • verpflichtende Angabe der betrieblichen Gewinne oder Verluste im Hauptteil der Darstellung der Gewinne und Verluste der Periode und des sonstigen Gesamtergebnisses,
  • die Definition der 'betrieblichen Gewinne und Verluste' als Betrag der Veräußerungen abzüglich Veräußerungskosten und Aufwendungen für Verkaufstätigkeit und Verwaltung,
  • freiwillige Angabe von einer unternehmensspezifischen Maßzahl der betrieblichen Leistung (unter dem Namen 'angepasste betriebliche Gewinne und Verluste oder, soweit sachgerecht, unter einem anderen Namen), die noch weiteren Vorschriften und Angaben unterliegt.

Die Vorschriften wurden entwickelt, da Anwender Bedenken gezeigt hatten, dass nach den IFRS nicht vorgeschrieben ist, betriebliche Gewinne und Verluste im Abschluss auszuweisen, während unter den koreanischen Rechnungslegungsstandards gefordert war, die betrieblichen Gewinne und Verluste im Hauptteil des Abschlusses darzustellen und den Umfang derselben anzugeben.

Die Angabe alternativer Gewinnmaßzahlen und anderer, nicht auf Rechnungslegungsstandards basierender Kennzahlen, sind in vielen Rechtskreisen nach wie vor ein umstrittenes Thema. So haben beispielsweise die Regulatoren sowohl in Australien als auch in Neuseeland Leitlinien herausgegeben, wie weit die Verwendung dieser Art von Maßzahlen zulässig ist.

Eine englischsprachige Presseerklärung zu den vorgenommenen Änderungen finden Sie auf der Internetseite des KASB.

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