IAS 40 — Übertragung von Renditeimmobilien
Hintergrund
Beim IFRS Interpretations Committee ging eine Bitte um Klarstellung der Anwendung von Paragraph 57 von IAS 40 Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien ein. Der Paragraph enthält Leitlinien zu Übertragungen in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien. Insbesondere ging es darum, ob im Bau oder in der Entwicklung befindliche Immobilien, die vorher als Vorräte klassifiziert wurden, in die Kategorie der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien umgegliedert werden können, wenn es eine offensichtliche Nutzungsänderung gegeben hat. Mit den jährlichen Verbesserungen 2006-2008 wurde die Anwendbarkeit von IAS 40 auf im Bau befindliche Immobilien ausgeweitet, aber es wurden keine entsprechenden Änderungen an den Leitlinien zu Übertragungen in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien in Paragraph 57 vorgenommen.
Das Interpretations Committee reichte den Sachverhalt an den IASB weiter, der bei seiner Sitzung im April 2015 vorläufig übereinkam, eng umrissene Änderungen an IAS 40 vorzunehmen. Mit den Änderungen soll vor allem das Prinzip hinter Übertragungen in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien gestärkt werden, indem hervorgehoben wird, dass eine solche Übertragung nur erfolgen kann, wenn es zu einer Nutzungsänderung gekommen ist.
Aktueller Status des Projekts
Dieses Projekt ist abgeschlossen. Der IASB hat Übertragungen von als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien (Änderungen an IAS 40) am 8. Dezember 2016 herausgegeben.
Projektmeilensteine
Datum | Entwicklung | Anmerkungen |
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April 2015 | Offiziell auf die Agenda des IASB genommen | |
19. November 2015 |
Entwurf ED/2015/9 Übertragungen von als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 40) herausgegeben
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Ende der Kommentierungsfrist: 18. März 2016 |
8. Dezember 2016 |
Übertragungen von als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien (Änderungen an IAS 40) herausgegeben
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Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. |