IFRS für KMU — OECD-Säule-2-Modellregeln

 

Hintergrund

Im März 2022 veröffentlichte die OECD fachlichen Leitlinien zu ihrer globalen Mindeststeuer von 15%, die als zweite "Säule" eines Projekts zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft vereinbart wurde. Diese Leitlinien erläutern die Anwendung und Funktionsweise der Globalen Anti-Basis-Erosion (GloBE)-Regeln, die im Dezember 2021 vereinbart und veröffentlicht wurden. Diese Regeln sehen ein koordiniertes System vor, das sicherstellen soll, dass multinationale Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 750 Mio. € in jedem Rechtskreis, in dem sie tätig sind, eine Steuer von mindestens 15 % auf die dort erzielten Einkünfte zahlen.

Der IASB nahm ein Standardpflegeprojekt auf und veröffentlichte endgültige Änderungen an IAS 12, um die Bedenken der Interessengruppen hinsichtlich der potenziellen Auswirkungen der bevorstehenden Umsetzung dieser Regeln auf die Bilanzierung von Ertragsteuern zu adressieren.

Im Weiteren kam der IASB zu dem Schluss, dass die Säule-2-Modellregeln (und die Änderungen an IAS 12) auch für Unternehmen relevant sind, die den IFRS für KMU anwenden, und fügte seinem Arbeitsprogramm ein eng umrissenes Standardsetzungsprojekt zur Änderung von Abschnitt 29 Ertragsteuern des IFRS für KMU hinzu.

 

Aktueller Stand des Projekts

Dieses Projekt ist abgeschlossen. Der IASB hat Internationale Steuerreform — Säule-2-Modellregeln (Änderungen am IFRS für KMU) am 29. September 2023 herausgegeben.

 

Projektmeilensteine

Datum Entwicklung Anmerkungen
April 2023 Sachverhalt zum ersten Mal vom IASB erörtert
1. Juni 2023 Entwurf IASB/ED/2023/3 Internationale Steuerreform — Säule-2-Modellregeln (Vorgeschlagene Änderungen am IFRS für KMU) veröffentlicht Ende der Stellungnahmefrist: 17. Juli 2023
29. September 2023 Internationale Steuerreform — Säule-2-Modellregeln (Änderungen am IFRS für KMU) herausgegeben ein Unternehmen wendet die Ausnahmeregelung und die Vorschrift zur Angabe, dass es die Ausnahmeregelung angewendet hat, unmittelbar nach der Veröffentlichung der Änderungen an; die verbleibenden Angabenvorschriften treten für jährliche Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen

 

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