Klassifizierung von Schulden — Zeitpunkt des Inkrafttretens
Hintergrund
Am 23. Januar 2020 hat der IASB Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig (Änderungen an IAS 1) herausgegeben, um einen allgemeingültigeren Ansatz für die Klassifizierung von Schulden nach IAS 1 Darstellung des Abschlusses einzuführen, der auf den vertraglichen Vereinbarungen aufbaut, die zum Berichtsstichtag vorliegen. Die Änderungen sollen derzeit zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.
Im April 2020 hielt der IASB eine Ergänzungssitzung ab, um Themen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie zu erörtern, darunter auch die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die zeitlichen Planungen des IASB. Der Board entschied vorläufig, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IAS 1 in Bezug auf die Klassifizierung von Schulden um ein Jahr auf jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, zu verschieben.
Dieses Projekt zielt ausschließlich darauf ab, eine Änderung an IAS 1 vorzuschlagen, erneut zu erörtern und möglicherweise zu finalisieren, mit der der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Januar 2020 um ein Jahr verschoben würde.
Aktueller Stand des Projekts
Dieses Projekt ist abgeschlossen. Der IASB hat Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig — Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens (Änderung an IAS 1) am 15. Juli 2020 herausgegeben.
Projektmeilensteine
Datum | Entwicklung | Anmerkungen |
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17. April 2020 | Sachverhalt erstmalig vom IASB erörtert | |
4. Mai 2020 | Entwurf ED/2020/3 Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig — Verschiebung des Zeitpunkt des Inkrafttretens (Vorgeschlagene Änderung an IAS 1) | Stellungnahmefrist: 3. Juni 2020 |
15. Juli 2020 | Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig — Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens (Änderung an IAS 1) herausgegeben | verschiebt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IAS 1 in Bezug auf die Klassifizierung von Schulden um ein Jahr auf jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, zu verschieben |