IFRS 16 und die Coronavirus-Pandemie

 

Hintergrund

Die Coronavirus-Pandemie hat dazu geführt, dass einige Leasinggeber den Leasingnehmern Erleichterungen gewährt haben, indem sie ihnen Beträge, die ansonsten zu zahlen wären, gestundet oder erlassen haben. In einigen Fällen geschieht dies auf dem Verhandlungsweg zwischen den Parteien, es kann aber auch die Folge davon sein, dass eine Regierung dazu ermutigt oder verlangt, dass die Entlastung gewährt wird. Solche Erleichterungen gibt es in vielen Rechtskreisen, in denen Unternehmen, die IFRS anwenden, tätig sind.

Bei einer Änderung der Leasingzahlungen hängen die bilanziellen Auswirkungen davon ab, ob diese Änderung der Definition einer Leasingmodifikation entspricht, die IFRS 16 definiert als "eine Änderung des Umfangs eines Leasingverhältnisses oder der Gegenleistung für ein Leasingverhältnis, die nicht Teil der ursprünglichen Bedingungen des Leasingverhältnisses war (z.B. Hinzufügung oder Beendigung des Rechts zur Nutzung eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte oder Verlängerung oder Verkürzung der vertraglichen Leasingdauer)".

Dieses Projekt wurde aufgenommen, um Leasingnehmern praktische Erleichterungen bei der Bilanzierung von Mietkonzessionen als Folge der Coronavirus-Pandemie zu gewähren.

 

Aktueller Stand des Projekts

Dieses Projekt ist abgeschlossen. Der IASB hat Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen (Änderung an IFRS 16) am 28. Mai 2020 herausgegeben.

 

Projektmeilensteine

Datum Entwicklung Anmerkungen
17. April 2020 Sachverhalt erstmalig vom IASB erörtert
24. April 2020 Entwurf ED/2020/2 Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen (Vorgeschlagene Änderung an IFRS 16) veröffentlicht Der Entwurf hat eine 14-tägige Stellungnahmefrist (8. Mai 2020).
28. Mai 2020 Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen (Änderung an IFRS 16) herausgegeben Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung ist der 1. Juni 2020

 

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