Need to know - Vorschläge des britischen FRC zur Unternehmensfortführung: Umsetzung der Empfehlungen des Sharman-Untersuchungsausschusses

Published on: 22.03.2013

Hintergrund

Der britische Rat für Rechnungslegung (Financial Reporting Council, FRC) schlägt neuen Leitlinien zur Unternehmensfortführung 2013 vor, die von allen britischen Unternehmen anzuwenden sind; führt Banken gibt es eine gesonderte Ergänzung. Die neuen Leitlinien sollen die bestehenden Leitlinien aus dem Jahr 2009 ersetzen. Sie behandeln zwei unterschiedliche Zwecke der Beurteilung der Annahme der Unternehmensfortführung - zum einen geht es um die Annahme der Unternehmensfortführung aus Sichtweise der verantwortlichen Unternehmensführung (Stewardship), zum anderen geht es um die Frage, ob die Annahme der Unternehmensfortführung im Sinne der Finanzberichterstattung sachgerecht ist.

 

Details

Finanzberichterstattung

  • IAS 1 und die entsprechenden Vorschriften in FRS 18, FRS 102 und FRSSE sollen weiterhin gelten. Abschlüsse werden unter Annahme der Unternehmensfortführung erstellt, solange es eine realistische zur Liquidations oder Unternehmensaufgabe gibt.
  • Neue Leitlinien werden dabei helfen, zu bestimmen, ob es wesentliche Unsicherheiten gibt, die angegeben werden müssen.

Verantwortliche Unternehmensführung - narrative Berichterstattung

  • Die Annahme der Unternehmensfortführung wird in den Risikobeurteilungsprozess integriert, und es wird eine Aussage im Strategiebericht geben, ob die Annahme der Unternehmensfortführung sachgerecht ist, nachdem Solvabilitäts- und Liquiditätsrisiken berücksichtigt und Stresstests und eine Liquiditätsanalyse vorgenommen wurden.
  • Es wird eine neue Definition der Annahme der Unternehmensfortführung für Zwecke der verantwortlichen Unternehmensführung geben: "Ein hoher Grad an zuversicht, dass das unternehmen die notwendigen flüssigen Mittel haben wird, seine Schulden zu tilgen, wenn sie fällig werden, und in der Lage sein wird, sein Geschäftsmodell, seine Strategie und seine Geschäftstätigkeit aufrecht zu erhalten und solvent zu bleiben, auch angesichts vernünftigerweise zu erwartender intern oder extern generierter Belastungen”.

Für beide Zwecke kann die Periode der "absehbaren Zukunft", über die die Unternehmensfortführug beurteilt wird, mehr als das gegenwärtige Minimum von 12 Monaten nach Verabschiedung des Abschlusses betragen. Wie bei den Leitlinien aus dem Jahr 2009 ist diese Periode auch nach IAS 1 zu beachten, obwohl der Standard selbst Bezug auf zwölf Monate nach Bilanzstichtag nimmt.

Sie können sich die englischsprachige Publikation nachfolgend herunterladen.

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