IFRS-Musterkonzernabschluss 2012 in deutscher Sprache

Published on: 11.12.2012

Der Musterkonzernabschluss der International GAAP Holding Limited für das am 31.12.2012 endende Geschäftsjahr wurde konzipiert, um die Darstellungs- und Angabevorschriften nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind, zu veranschaulichen. Er enthält auch zusätzliche, als „Best Practice“ geltende Angaben, insbesondere, wenn diese konkret in den erläuternden Beispielen eines Standards enthalten sind. Die International GAAP Holding Limited ist kein IFRS-Erstanwender.

Im Musterkonzernabschluss 2012 sind die Auswirkungen aus der Anwendung verschiedener neuer oder überarbeiteter Standards und Interpretationen dargestellt. Der Musterkonzernabschluss enthält grundsätzlich keine Auswirkungen aus der Anwendung von neuen oder geänderten Standards oder Interpretationen, die am 1. Januar 2012 noch nicht verpflichtend anzuwenden waren (z.B. IFRS 9 Finanzinstrumente sowie fünf Standards zu Konsolidierung, gemeinsamen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen). Hingegen wurden die folgenden, IAS 1 betreffenden Änderungen berücksichtigt, obwohl sie erst nach dem 1. Januar 2012 verpflichtend anzuwenden sind:

  • Änderungen an IAS 1 Darstellung von Bestandteilen des sonstigen Ergebnisses (anzuwenden ab 1. Juli 2012) und
  • Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses als Teil der jährlichen Verbesserungen an den IFRS - Zyklus 2009-2011, welche die Vorschriften zur Offenlegung einer dritten Bilanz auf den Beginn der frühesten Vergleichsperiode und zugehöriger Anhangangaben konkretisieren (anzuwenden ab 1. Januar 2013).

Der Musterkonzernabschluss wird ohne Berücksichtigung nationaler Gesetze oder sonstiger Vorschriften dargestellt. Im Rahmen der Erstellung eines IFRS-Konzernabschlusses muss sichergestellt werden, dass die nach IFRS gewählten Optionen nicht mit diesen nationalen Vorschriften kollidieren (z.B. ist in bestimmten Rechtskreisen die Neubewertung von Vermögenswerten nicht zulässig – der Musterkonzernabschluss stellt jedoch die Ausweis- und Angabevorschriften der nach IAS 16 Sachanlagen zulässigen Neubewertungsmethode dar). Außerdem können nationale Gesetze und Börsenvorschriften über den Pflichtumfang der IFRS hinausgehende Angaben verlangen (z.B. in Zusammenhang mit den Bezügen der Mitglieder der Geschäftsführung). In diesen Fällen muss der Musterkonzernabschluss zur Erfüllung dieser zusätzlichen nationalen Vorschriften gegebenenfalls angepasst werden.

Der Musterkonzernabschluss enthält keinen separaten Abschluss für das Mutterunternehmen, welcher möglicherweise durch nationales Recht gefordert wird oder freiwillig aufgestellt werden kann. Falls ein Unternehmen einen separaten Abschluss in Übereinstimmung mit IFRS aufstellt, sind die Vorschriften in IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse einschlägig.

Zu den vorgeschlagenen Anhangangaben finden Sie jeweils den Verweis auf die ihnen zu Grunde liegenden Vorschriften der entsprechenden Standards und Interpretationen.

Im Hinblick auf die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung und des sonstigen Ergebnisses, der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung werden verschiedene nach IFRS zulässige Alternativen aufgezeigt. Bilanzersteller sollten die Alternative auswählen, die am besten auf ihre Umstände zutrifft.

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