Deloitte-Stellungnahme zum gemeinsamen Entwurf zu Leasingverhältnissen

Published on: 13.09.2013

Wir sind der Meinung, dass der Nutzungsrechteansatz konzeptionell gesehen die Rechte und Pflichten auf Seiten des Leasingnehmers sachgerecht beschreibt und als Grundlage für Änderungen an den Ansatz- und Bewertungsvorschriften im gegenwärtigen Leasingstandard dienen sollte. Wir haben jedoch bedeutende Bedenken in Bezug auf den Ansatz, der derzeit im Vorschlag enthalten ist. Dies gilt insbesondere für folgende Aspekte:

  • die konzeptionelle Unterfütterung des Typ-B-Ansatzs — insbesondere der Umstand, dass dieser Ansatz über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu einer zunehmenden Abschreibung führt. Der vorgeschlagene Ansatz der zwei Modelle kann sich für die Ersteller zudem als kostenträchtiger und komplexer erweisen als die bestehenden Regelungen und mögen nicht zu hinreichend besseren Informationen für die Nutzer führen.
  • Die Kombination der vorgeschlagenen Bewertungsvorschriften für die Leasingverbindlichkeit und die vorgeschlagenen Angaben mögen Abschlussnutzern nicht hinreichend Informationen über die zukünftigen Leasingzahlungen des Leasingnehmers vermitteln.
  • Die Boards haben das Nutzungsrechtemodell nicht ausreichend für eine Anwendung durch Leasinggeber entwickelt und keine überzeugende Begründung dafür geliefert, dass das vorgeschlagene Modell der Leasinggeberbilanzierung eine bedeutende Verbesserung gegenüber dem derzeit bestehenden Bilanzierungsmodell für Leasinggeber darstellt.

In der Stellungnahme hinterfragen wir zudem, ob die Kosten-Nutzen-Analyse einer Einführung dieses neuen Modells zu diesem Zeitpunkt weiterhin die Entwicklung des Nutzungsrechtskonzepts rechtfertigt und schlagen einen Alternativansatz vor.

Sie können die vollständige Stellungnahme nachfolgend herunterladen.

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