Stellungnahme von Deloitte zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12

Published on: 14.11.2019

Das IFRS Global Office von Deloitte hat beim IASB eine Stellungnahme zu dessen im Juni 2019 veröffentlichten Entwurf ED/2019/5 Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion entstehen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 12) eingereicht, den der IASB im Juli 2019 veröffentlicht hat, um klarzustellen, wie Unternehmen latente Steuern auf Leasingverhältnisse und Stilllegungspflichten bilanzieren.

Wir unterstützen die Bemühungen des IASB, ein Problem zu adressieren, das in der Praxis zu Abweichungen geführt hat und das durch die Anwendung von IFRS 16 Leasingverhältnisse noch zunehmen dürfte. Derzeit wenden die meisten mit der Problematik konfrontierten Unternehmen entweder IAS 12 separat auf den Vermögenswert und die Schuld an (d.h. es werden keine latenten Steuern beim erstmaligen Ansatz oder später aufgrund der Anwendung der Befreiung von der erstmaligen Erfassung der temporären Differenz zwischen Vermögenswert und Schuld erfasst) oder sie wenden die Vorschriften von IAS 12 auf die gesamte Transaktion an (d.h. es werden zunächst keine latenten Steuern erfasst, weil die Transaktion zu einem Null-Nettovermögen führt, sondern latente Steuern werden anschließend als Buchwert der Abweichungen zwischen Vermögenswert und Schuld erfasst). Wir sind der Ansicht, dass beide Ansätze nach IAS 12 akzeptabel sind und dass die Abweichungen in der Praxis vom Board hätten adressiert werden können, indem er die Methode vorgeschlagen hätte, die er durch eine Interpretation von IAS 12 für am relevantesten hielt.

Die aus den Vorschlägen im Entwurf resultierende Bilanzierung ist komplexer als die derzeit von den Unternehmen angewendeten Methoden. Um sicherzustellen, dass die Änderungen das Ziel erreichen, die Abweichungen in der Praxis zu verringern, ist eine weitere Klärung über die im Entwurf vorgeschlagenen hinaus erforderlich. Der Board kann erwägen, ob es im Rahmen eines Projekts mit geringem Umfang vorzuziehen ist, die Abweichungen in der Praxis durch eine Interpretation (wie in BC13 bis BC15 diskutiert) zu behandeln und zu prüfen, ob im Rahmen einer umfassenderen Überprüfung der Befreiung von der erstmaligen Erfassung Änderungen an der Befreiung von der erstmaligen Erfassung vorgenommen werden sollten. Wenn der Board den Umfang der Befreiung von der erstmaligen Erfassung weiter modifiziert, stellen wir fest, dass wichtige Elemente des vorgeschlagenen Ansatzes derzeit in der Grundlage für Schlussfolgerungen erörtert werden. Wir halten es für wichtig, dass diese Elemente in IAS 12 selbst aufgenommen werden. Ein anschauliches Beispiel für den vorgeschlagenen Ansatz wäre ebenfalls hilfreich. Unsere spezifischen Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit weiterer Klarstellungen sind im Anhang zu unserem Schreiben dargelegt.

Wie in unserer ausführlichen Antwort näher erläutert, sind wir der Ansicht, dass eine der Hauptschwierigkeiten, die angegangen werden müssen, die Identifizierung von Transaktionen ist, die tatsächlich der Befreiung von der erstmaligen Erfassung unterliegen.

Wir nehmen zur Kenntnis, dass der Board Übergangserleichterungen vorschlägt, um es den Unternehmen bei der Übernahme der vorgeschlagenen Änderungen zu ermöglichen, die Werthaltigkeitsvorschrift nur zu Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode zu beurteilen. Wir schlagen vor, die Übergangserleichterung so zu erweitern, dass Unternehmen latente Steuerbeträge auf der Grundlage der temporären Differenzen bilanzieren und bemessen können, die zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode ermittelt wurden, in der die Differenz in den Eröffnungsrücklagen (oder der Eigenkapitalkomponente) erfasst wurde. Dies erscheint angemessen, da aktive und passive latente Steuern in jeder Berichtsperiode neu bewertet und bemessen werden. Wir sind der Ansicht, dass den erstmaligen Anwendern aus dem gleichen Grund die gleiche Übergangserleichterung gewährt werden sollte.

Sie können sich unsere englischsprachige Stellungnahme nachfolgend herunterladen.

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