Stellungnahme von Deloitte zu einer vorläufigen Agendaentscheidung des IFRS IC: IAS 38 — Recht des Kunden, auf die Software des Lieferanten in einer Cloud zuzugreifen

Published on: 07.03.2019

Wir haben gegenüber dem IFRS Interpretations Committee zu seiner im IFRIC Update vom November 2018 veröffentlichten vorläufigen Entscheidung Stellung genommen, eine Bitte um Klarstellung, wie ein Kunde eine Vereinbarung von Software als Dienstleistung bilanziert, nicht auf die Agenda zu nehmen.

Wir stimmen der Entscheidung des IFRS Interpretations Committee, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, nicht zu. Wir stellen fest, dass die Agendaentscheidung nahelegt, dass alle Lizenzvereinbarungen aus dem Anwendungsbereich von IFRS 16 herausfallen. Wir sind der Ansicht, dass diese Schlussfolgerung eine Interpretation der Vorschriften von IFRS 16.3(e) und IAS 38.6 ist. Eine vernünftige akzeptable Alternative zur Interpretation dieser Textziffern ist, dass der Verweis auf "Rechte, die ein Leasingnehmer aus Lizenzverträgen für Gegenstände wie Kinofilme, Videoaufnahmen, Theaterstücke, Manuskripte, Patente und Urheberrechte besitzt" darin besteht, dass nur Leasingverträge von Lizenzverträgen für Gegenstände, die Filmen, Videoaufnahmen, Spielen, Manuskripten, Patenten und Urheberrechten ähnlich sind, zwangsläufig in den Anwendungsbereich von IAS 38 fallen. Nach dieser alternativen Interpretation können Leasingverträge von Lizenzverträgen für andere Posten (insbesondere Software) entweder nach IFRS 16 oder IAS 38 bilanziert werden, wie es IFRS 16.4 erlaubt. Wir glauben, dass diese alternative Interpretation in der Praxis üblich ist. Wenn der Anwendungsbereich von Verträgen, die aufgrund von Textziffer 3(e) von IFRS 16 ausgenommen sind, breiter auszulegen ist, müsste dies durch eine IFRIC-Interpretation bestätigt werden.

Sie können sich unsere englischsprachige Stellungnahme nachfolgend herunterladen.

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