Bislang herausgegebene Standards
Bis heute hat der IPSASB die folgenden endgültigen IPSAS veröffentlicht:
Standards auf Grundlage der dualen Rechnungslegung
- IPSAS 1 Darstellung des Abschlusses, legt die übergeordneten Erwägungen für die Darstellung des Abschlusses, Leitlinien für die Struktur der Abschlussbestandteile sowie Mindestanforderungen für ihren Inhalt im Regime der dualen Bilanzierung nieder.
- IPSAS 2 Kapitalflussrechnungen, erfordert die Abgabe von Informationen über Änderungen in Barmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten der Periode aus operativer, investiver und Finanzierungstätigkeit.
- IPSAS 3 Überschuss oder Fehlbetrag der Periode, grundlegende Fehler und Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, legt die bilanzielle Behandlung von Änderungen bei Schätzungen in der Bilanzierung, Änderungen bei den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie der Berichtigung grundlegender Fehler fest, definiert außerordentliche Posten und schreibt den eigenständigen Ausweis bestimmter Posten im Abschluss vor.
- IPSAS 4 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse, behandelt die Bilanzierung von Fremdwährungsgeschäften und ausländischer Einheiten. IPSAS 4 enthält die Vorschriften für die Festlegung, welcher Wechselkurs für die Erfassung bestimmter Geschäftsvorfälle und Salden heranzuziehen ist und wie die finanziellen Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse im Abschlusse zu erfassen ist.
- IPSAS 5 Fremdkapitalkosten, schreibt die bilanzielle Behandlung von Fremdkapitalkosten vor und erfordert entweder eine unmittelbare Aufwandsverrechnung der Fremdwährungskosten oder, als zulässige alternative Methode, die Aktivierung von Fremdkapitalkosten, die dem Erwerb, der Herstellung oder Produktion eines qualifizierenden Vermögenswerts direkt zurechenbar ist.
- IPSAS 6 Konzernabschlüsse und Bilanzierung von beherrschten Einheiten, fordert, dass alle beherrschenden Einheiten Konzernabschlüsse erstellen, die alle beherrschten Einheiten auf einer Zeile-für-Zeile-Grundlage konsolidieren. Der Standard enthält auch eine ausführliche Diskussion des Kontrollkonzepts, wie es auf den öffentlichen Sektor anzuwenden ist, sowie Leitlinien zur Feststellung, ob für Rechnungslegungszwecke Beherrschung besteht.
- IPSAS 7 Bilanzierung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, sieht vor, dass alle Anlagen in assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss unter Verwendung der Equity-Methode bilanziert werden, es sei denn, die Anlage wurde ausschließlich in Weiterveräußerungsabsicht binnen kurzer Zeit erworben und gehalten; in diesem Fall wird die Anschaffungskostenmethode vorgeschrieben.
- IPSAS 8 Rechnungslegung für Anteile an Joint Ventures, schreibt die Quotenkonsolidierung als bevorzugte Bilanzierungsmethode für die solche Gemeinschaftsunternehmen vor, die von Einheiten des öffentlichen Sektors eingegangen werden. Allerdings gestattet IPSAS 8 - als zulässige Alternative - auch, dass Gemeinschaftsunternehmen unter Anwendung der Equity-Methode einbezogen werden.
- IPSAS 9 Erlöse aus Tauschtransaktionen, stellt Vorschriften für die bilanzielle Behandlung von Erlösen aus Tauschtransaktionen auf. Erlöse ohne Gegenleistung wie bspw. Steuern werden in diesem Standard nicht behandelt. Erlöse ohne gegenleistungen werden in einem eigenständigen Projekt behandelt.
- IPSAS 10 Rechnungslegung in Hochinflationsländern, beschreibt die Characteristika einer Volkswirtschaft, die darauf hindeutet, dass sie eine Phase der Hochinflation durchläuft, und gibt Leitlinien zur Berichtigung von Abschlüssen in einer Hochinflationsumgebung zur Sicherstellung der Abgabe nützlicher Informationen.
- IPSAS 11 Fertigungsaufträge, behandelt sowohl kommerzielle als auch nicht-kommerzielle Verträge und gibt Leitlinien zur Zuordnung der Vertragskosten und - soweit anwendbar - der vertraglichen Erlöse auf die Rechnungslegungsperioden, in denen die Fertigung erfolgt.
- IPSAS 12 Vorräte, führt die bilanzielle Behandlung von Vorräten ein, die von Einheiten des öffentlichen Sektors gehalten werden, und behandelt Vorräte, die für Tauschgeschäfte gehalten werden, sowie bestimmte Vorräte, die für die gebührenfreie Verteilung oder zu einem lediglich nominellen Betrag bestimmt sind. Aus dem Anwendungsbereich des IPSAS sind in Arbeit befindliche Dienstleistungen, die gebührenfrei oder lediglich zu einem nominellen, von den Empfängern zu zahlenden Betrag geleistet werden, weil diese auch nicht in IAS 2 Vorräte behandelt werden und sie bestimmte Themen im öffentlichen Sektor beinhalten, die der weiteren Erwägung bedürfen.
- IPSAS 13 Leasingverhältnisse. Dieser IPSAS fußt auf IAS 17 Leasingverhältnisse. Der IPSAS stellt Vorschriften für die Rechnungslegung von Leasingverhältnissen und Sale-und-Leaseback-Geschäften durch Unternehmen des öffentlichen Sektors auf, unabhängig davon, ob diese als Leasingnehmer oder -geber tätig sind.
- IPSAS 14 Ereignisse nach dem Berichtsstichtag. Der IPSAS fußt auf IAS 10 Ereignisse nach dem Berichtsstichtag (überarbeitet 1999), ist aber dort, wo dies notwendig schien, geändert worden, um das Umfeld widerzuspiegeln, in dem der öffentliche Sektor tätig ist. Der Standard setzt Kriterien, nach denen zu entscheiden ist, ob Abschlüsse um ein Ereignis anzupassen sind, das nach dem Berichtsstichtag auftritt. Es wird zwischen berücksichtigungspflichtige Ereignissen (jene, die den Nachweis bieten, dass Bedingungen bereits zum Stichtag bestanden) und nicht-berücksichtigungspflichtigen Ereignissen (jene, die Hinweise darauf bieten, dass Bedingungen erst nach dem Stichtag eintraten).
- IPSAS 15 Finanzinstrumente: Angaben und Ausweis. Dieser IPSAS gründet sich auf IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Ausweis (geändert 1998). Der Standard enthält Angabevorschriften zu bilanziellen und außerbilanziellen Instrumenten sowie zur Klassifizeirung von Finanzinstrumenten als finanzielle Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Eigenkapital. Einige der Befragten meinten, dass der IPSAS auf Einheiten des öffentlichen Sektors, die keine finanziellen Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Eigenkapital halten, lediglich begrenzt anwendbar sei. Der Ausschuss hat dem IPSAS in einem Anhang einen Leitfaden beigefügt, um Einheiten bei der Identifizierung der Vorschriften aus dem Standard zu helfen, die bei ihnen anwendbar sind.
- IPSAS 16 Renditeimmobilien. IPSAS 16 Renditeimmobilien basiert auf IAS 40 Renditeimmobilien(herausgegeben 2000) und enthält Leitlinien zur Identifizierung von Renditeimmobilien im öffentlichen Sektor. Der Standard
- schreibt vor, dass Renditeimmobilien bei Erstzugang zu Kosten anzusetzen sind und erläutert, dass, wenn ein Vermögenswert kostenfrei oder lediglich zu einem nominellen Betrag erworben wird, seine Kosten seinem beizulegenden Zeitwert zu dem Zeitpunkt entsprechen, zu dem er erstmalig im Abschluss erfasst wird;
- schreibt vor, dass Renditeimmobilien im Anschluss an die erstmalige Erfassung entweder im Einklang mit dem Modell des beizulegenden Zeitwerts oder dem Kostenmodell zu bewerten sind; und
- enthält Übergangsbestimmungen für die erstmalige Anwendung des IPSAS.
- IPSAS 17 Sachanlagen. IPSAS 17 Sachanlagen führt die bilanzielle Behandlung des Sachanlagevermögens ein, einschließlich des Ansatzes bei der erstmaligen Erfassung dem Grunde und der Zeit nach sowie der Feststellung ihrer forwährenden Buchwerte und damit einhergehenden Abschreibungen. Der Ansatz des kulturellen Erbes wird weder vorgeschrieben noch verboten.
- IPSAS 18 Segmentberichterstattung. Stellt Prinzipien für Rechnungslegungsinformationen über unterscheidbare Tätigkeiten einer Regierung oder einer anderweitigen Einheit des öffentlichen Sektors auf, die für die Beurteilung der vergangenen Tätigkeit des Unternehmens bei der Erreichung seiner Ziele und für die Entscheidungsfindung bei der zukünftigen Ressourcenallokation sachgerecht ist.
- IPSAS 19 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen. Dieser Standard definiert Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen und benennt Umstände, in denen Rückstellungen angesetzt werden sollten, und wie sie bewertet werden sollten und welche Angaben zu ihnen gemacht werden sollten. Der Standard schreibt auch bestimmte Informationen vor, die zu Eventualschulden und Eventualforderungen im Anhang abgegeben werden sollten, um Nutzern dabei zu helfen, ihr Wesen, ihren zeitlichen Anfall und die Höhe zu verstehen.
- IPSAS 20 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen. IPSAS 20 fordert die Angabe des Bestehens von Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen, wo Beherrschung besteht, sowie die Angabe von Informationen über Geschäfte zwischen der Einheit und seinen nahe stehenden Unternehmen und Personen in bestimmten Umständen. Diese Information wird für Zwecke der Rechenschaft gefordert und, um ein besseres Verständnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Berichtseinheit zu ermöglichen. Die wesentlichen Sachverhalte im Zusammenhang mit der Angabe von Informationen über nahe stehende Unternehmen und Personen liegen in der Benennung, welche Parteien die Berichtseinheit beherrschen oder signifikanten Einfluss ausüben, sowie in der Feststellung, welche Informationen hinsichtlich Geschäften mit diesen Parteien angegeben werden sollten.
- IPSAS 21 Wertminderung nicht Zahlungsmittel generierender Vermögenswerte. IPSAS 21 schreibt die Verfahrensweisen vor, die eine Einheit zur Bestimmung anwendet, ob ein nicht Zahlungsmittel generierender Vermögenswert wertgemindert ist. Damit soll auch sichergestellt werden, dass Wertminderungsverluste erfasst werden. Der Standard legt darüber hinaus fest, wann eine Einheit eine Wertberichtigung umkehren würde, und schreibt Angaben vor.
- IPSAS 22 Angaben von Finanzinformationen über den allgemeinen staatlichen Sektor. IPSAS 22 stellt Vorschriften für Regierungen auf, die sich dazu entschließen, Informationen über den allgemeinen staatlichen Sektor anzugeben und die ihre Abschlüsse auf Grundlage der dualen Rechnungslegung erstellen.
- IPSAS 23 Erlöse aus Geschäftsvorfällen ohne Gegenleistung (Steuern und Transfers). IPSAS 23 behandelt
- den Ansatz und die Bemessung von Erlösen aus Steuern
- den Ansatz aus Erlösen aus Transfers, zu denen Beihilfen anderer Regierungen und internationaler Organisationen, Schenkungen und Spenden gehören
- den Umstand, wie Bedindungen und Beschränkungen zur Verwendung übertragener Ressourcen im Abschluss abgebildet werden sollen
- IPSAS 24 Ausweis von Budgetinformationen im Abschluss. IPSAS 24 findet Anwendung auf Einheiten, die die duale Rechnungslegung anwenden. Er benennt Angaben, die von Regierungen und anderen Einheiten des öffentlichen Sektor zu leisten sind, die ihre verabschiedeten Haushalten öffentlich zugänglich machen. Einheiten des öffentlichen Sektors werden durch ihn zudem verpflichtet, einen Vergleich der budgetierten und der tatsächlichen Beträgen im Abschluss anzugeben und wesentliche Unterschiede zu erläutern.
- IPSAS 25 Leistungen an Arbeitnehmer. IPSAS 25 legt die Berichtsanforderungen für die vier Arten von Leistungen an Arbeitnehmer dar, die in IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer behandelt werden. Diese sind kurzfristige Leitungen an Arbeitnehmer wie Gehälter und Beiträge zur Sozialversicherung; Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich Pensionszahlungen und anderweitiger Leistungen bei Eintritt in den Ruhestund; sonstige langfristige Leistungen an Arbeitnehmer; und Abfindungsleistungen. Der neue IPSAS behandelt auch spezielle Sachverhalte für den öffentlichen Sektor, einschließlich des Abzinsungssatzes im Hinblick auf Leistungen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Behandlung von Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die durch Kompositprogramme der Sozialversicherung gewährt werden, sowie langfristige Leistungen bei Behinderungen. IPSAS 25 tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen und wird ab dem 1. Januar 2018 durch IPSAS 39 ersetzt.
- IPSAS 26 Wertminderung Zahlungsmittel generierender Vermögenswerte. Einige Einheiten des öffentlichen Sektors (andere als staatliche Wirtschaftsunternehmen, die bereits die vollen IFRS anwenden) mögen Vermögenswert mit dem Kernzweck betreiben, ein Handelsrendite zu erzielen (statt eine öffentliche Dienstleistung zu erbringen). IPSAS 26, der auf IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten fußt, findet Anwendung auf solche Vermögenswerte. Er legt die Vorgehensweise dar, nach denen eine Einheit des öffentlichen Sektors bestimmten kann, ob ein Zahlungsmittel generierender Vermögenswert sein zukünftiges Nutzen- oder Dienstleistungspotenzial verloren hat, und stellt sicher, dass Wertberichtigungen im Abschluss erfasst werden. Nicht Zahlungsmittel generierende Vermögenswerte, die vorrangig für die Auslieferung von Diensten genutzt werden, werden gesondert in IPSAS 21 Wertminderung nicht Zahlungsmittel generierende Vermögenswerte behandelt. IPSAS 26 tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. April 2009 beginnen.
- IPSAS 27 Landwirtschaft. IPSAS 27 schreibt die bilanzielle Behandlung und Angaben hinsichtlich landwirtschaftlicher Tätigkeit vor, eines Sachverhalts, der nicht durch andere Standards abgedeckt ist. Landwirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet die Steuerung biologischer Transformation lebender Tiere oder Pflanzen (biologischer Vermögenswerte) durch eine Einheit zum Zwecke des Verkaufs oder zur konstenfreien Verteilung oder Abgabe gegen einen nominellen Betrag oder zur Umwandlung in landwirtschaftliche Produkte oder weitere biologische Vermögenswerte. IPSAS 27 macht im Wesentlichen Anleihen bei IAS 41 Landwirtschaft, mit begrenzten Änderungen, in denen es um spezielle Sachverhalte des öffentlichen Sektors geht. Z.B. werden in IPSAS 27 biologische Vermögenswerte behandelt, die zum Zwecke der kostenfreien Übertragung oder Verteilung (oder einer Übertragung gegen einen lediglich nominellen Betrag) an andere Stellen des öffentlichen Sektors oder an nicht-gewinnorientiert arbeitende Organsationen. IPSAS 27 enthält auch Angabevorschriften, die darauf abzielen, die Konsistenz mit der statistischen Basis der Bilanzierung zu wahren, welche das statistische Handbuch der Staatsfinanzen bestimmt. IPSAS 27 tritt für Jahreabschlüsse in Kraft, die Perioden abgedecken, die am oder nach dem 1. April 2011 beginnen, wobei zu einer vorzeitigen Anwendung ermuntert wird.
- IPSAS 28 Finanzinstrumente: Ausweis. IPSAS 28 fußt vorrangig auf IAS 32 und enthält Prinzipien für den Ausweis von Finanzinstrumenten als Eigen- oder Fremdkapital sowie zur Saldierung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten.
- IPSAS 29 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung. IPSAS 29 macht vor allem bei IAS 39 Anleihen, indem Prinzipien für den Ansatz und die Bewertung finanzieller Vermögenswerte, finanzieller Verbindlichkeiten sowie einiger Verträge auf den Kauf oder Verkauf nicht-finanzieller Posten festgeschrieben werden. Wird ab dem 1. Januar 2022 durch IPSAS 41 ersetzt.
- IPSAS 30 Finanzinstrumente: Angaben. IPSAS 30 baut auf IFRS 7 auf und schreibt Angaben für bestimmte, in IPSAS 29 beschriebene Arten an Krediten vor. Er ermöglicht Nutzern die Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens, die Art und das Ausmaß von Risiken aus Finanzinstrumenten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, sowie die Steuerung dieser Risiken zu beurteilen.
- IPSAS 31 Immaterielle Vermögenswerte. IPSAS 31 deckt die Bilanzierung von und Angaben zu immateriellen Vermögenswerten ab. Er fußt vorrangig auf IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte. Er erhält zudem Auszüge aus SIC-32 Immaterielle Vermögenswerte - Websitekosten, wobei Anwendungsleitlinien und Veranschaulichungen hingefügt wurden, die bislang noch nicht in die IAS eingearbeitet wurden. Zu diesem Zeitpunkt behandelt IPSAS 31 keine allein für den öffentlichen Sektor einschlägigen Sachverhalte, wie bspw. per Gesetz, Verfassung oder gleichwertige Maßnahmen übertragene Rechte; der IPSASB wird die Anwendbarkeit des Standards auf die Rechte im Zusammenhang seines Projekts zum Rahmenkonzepts erwägen, das derzeit in Arbeit ist.
- IPSAS 32 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen: Konzessionsgeber. IPSAS 32 enthält Regelungen zum Ansatz, zur Bewertung und zu Angaben für Vermögenswerte aus Dienstleistungskonzessionen und damit einhergehender Verbindlichekiten, Erträge und Aufwendungen auf Seiten des Konzessionsgebers. Die Kriterien in IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen für die Feststellung, ob der Konzessionsgeber den Vermögenswert kontrolliert und im Zuge einer Dienstleistungskonzessionsvereinbarung verwendet, werden auch in IPSAS 32 zur Beurteilung herangezogen, ob der Konzessionsgeber den Vermögenswert beherrscht. IPSAS schafft eine zu IFRIC 12 symmetrische Darstellung bei relevanten Bilanzierungssachverhalten (d.h. Schulden, Erträgen und Aufwendung) aus Sicht des Konzessionsgebers. Ferner steht IPSAS 32 im Einklang mit SIC-29 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen: Angaben.
- IPSAS 33 Erstmalige Anwendung der auf periodengerechter Abgrenzung basierenden IPSAS. IPSAS 33 ist sowohl dem Übergang von einer kameralistischen Rechnungslegung als auch dem Übergang von einer Rechnungslegung auf Grundlage der Doppik, die aber nicht den IPSAS entspricht, gewidmet. Es werden auch Misch- und Sonderformen adressiert. Der IPSASB betont, dass der Standard nicht auf Konvergenz mit den IFRS abzielt, dennoch habe er bei dessen Entwicklung die Übergangserleichterungen berücksichtigt, die in IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards gewährt werden.
- IPSAS 34–IPSAS 38. Diese fünf IPSAS wurden im Januar 2015 herausgegeben und basieren auf dem 'Konsolidierungspaket', das der IASB im Mai 2011 zu Konsolidierung, gemeinsamen Vereinbarungen, der Equity-Methode, separaten Abschlüssen und Angaben herausgegeben hat. Der IPSASB hat jedoch eine Reihe von Änderungen an den IASB-Verlautbarungen vorgenommen, um sie für den Gebrauch im öffentlichen Sektor anzupassen.
- IPSAS 39 Leistungen an Arbeitnehmer. Ersetzt ab dem 1. Januar 2018 IPSAS 25. Die wesentlichen Änderungen gegenüber IPSAS 25 sind die Streichung der Option, dass ein Unternehmen den Ansatz von Änderungen in der Nettoschuld aufschieben kann ("Korridor"-Ansatz), Einführung eines Nettozinsansatzes für leistungsorientierte Pläne, Änderung bestimmter Angabevorschriften für leistungsorientierte Pläne und Pläne mehrerer Arbeitgeber, Vereinfachung der Vorschriften für Beiträge von Arbeitnehmern oder dritten Parteien zu einem leistungsorientierten Plan, wenn diese Beiträge einem einfachen Beitragsplan gelten, der an die Dienstzeit geknüpft ist, und Streichung der Vorschriften für zusammengesetzte Sozialversicherungsprogramme.
- IPSAS 40 Zusammenschlüsse im öffentlichen Sektor. Nach IPSAS 40 werden Zusammenschlüsse im öffentlichen Sektor entweder als Fusionen oder als Erwerbe klassifiziert, wobei das Erlangen von Beherrschung und andere Faktoren berücksichtigt werden. Für den Ansatz und die Bewertung von Fusionen wird in IPSAS 40 die Verwendung der "modifizierten Pooling-of-Interests-Methode" vorgeschrieben. Für Erwerbe ist laut IPSAS 40 die "Erwerbsmethode" anzuwenden. Dies bedeutet denselben Ansatz anzuwenden wie in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse.
- IPSAS 41 Finanzinstrumente. Der Standard basiert auf IFRS 9 Finanzinstrumente und ersetzt ab dem 1. Januar 2022 IPSAS 29, der auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung basiert. Die wesentlichen Änderungen gegenüber IPSAS 29 sind die Einführung von vereinfachten Vorschriften für die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, eines zukunftsgerichteten Wertminderungsmodells und eines flexiblen Modells für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. IPSAS 41 umfasst außerdem spezifische Leitlinien für den öffentlich-rechtlichen Sektor und Beispiele zu Finanzgarantien aus nicht auf Austausch basierenden Geschäftsvorfällen, konzessionären Darlehen, Eigenkapitalinstrumenten und der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.
- IPSAS 42 Sozialleistungen. Der Standard enthält Leitlinien für die Bilanzierung von Sozialausgaben. Der Standard definiert Sozialleistungen als Geldtransfers, die an bestimmte Personen und/oder Haushalte gezahlt werden, um die Auswirkungen des sozialen Risikos zu mindern. Der Standard schreibt vor, dass ein Unternehmen einen Aufwand und eine Verbindlichkeit für die nächste Sozialleistungszahlung erfasst. IPSAS 42 enthält Prinzipien und Vorschriften zu folgenden Aspekten: (i) Ansatz von Aufwendungen und Verbindlichkeiten für Sozialleistungen; (ii) Bewertung von Aufwendungen und Verbindlichkeiten für Sozialleistungen; (iii) Ausweis von Informationen über Sozialleistungen im Abschluss; und (iv) Bestimmung, welche Informationen anzugeben sind, damit die Abschlussadressaten die Art und die finanziellen Auswirkungen der von der Berichtseinheit erbrachten Sozialleistungen beurteilen können.
- IPSAS 43 Leasingverhältnisse. Der Standard enthält für die Leasingbilanzierung im öffentlichen Sektor ein Modell, das auf IFRS 16 Leasingverhältnisse aufbaut. Für Leasingnehmer führt IPSAS 43 ein Nutzungsrechtsmodell ein, das das Modell der mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Erträge in IPSAS 13 Leasingverhältnisse ersetzt. Für Leasinggeber wird das Modell der mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen in IPSAS 13 im Wesentlichen fortgeführt.
- IPSAS 44 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche. Der Standard basiert auf IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche und legt die Rechnungslegung für zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte sowie die Darstellung von und die Angaben zu aufgegebenen Geschäftsbereichen fest. IPSAS enthält zusätzliche Vorschriften für den öffentlichen Sektor, insbesondere die Angabe des beizulegenden Zeitwerts von zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten, die zu ihren Buchwerten bewertet werden, wenn der Buchwert wesentlich niedriger als ihr beizulegender Zeitwert ist.
Leitlinien zur empfohlenen Praxis (Recommended Practice Guidelines, RPG)
- RPG 1 Berichterstattung über die langfristige Nachhaltigkeit der Finanzen eines Unternehmens
- RPG 2 Lageberichterstattung
- RPG 3 Berichterstattung über Leistungserbringung
Kameralistische Standards
- Rechnungslegung auf Grundlage der Kameralistik (nicht nummeriert, Januar 2003). Der Standard enthält Vorschriften für die Aufstellung und Darstellung eines Abschlussbestandteils über erhaltene und geleistete Zahlungen sowie damit einhergehende Angaben zu Bilanzierungsmethoden. Er enthält ferner Vorschläge für Angaben, die diesen Bericht über Kassenzahlungen unterstützten.
- Rechnungslegung auf Grundlage der Kameralistik (überarbeitet November 2017, tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft). Der Standard enthält Vorschriften für die Aufstellung und Darstellung eines Abschlussbestandteils über erhaltene und geleistete Zahlungen sowie damit einhergehende Angaben zu Bilanzierungsmethoden. Er enthält ferner Vorschläge für Angaben, die diesen Bericht über Kassenzahlungen unterstützten.
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