Anwendung der IFRS in den G-20-Staaten

Einführung

Die nachfolgende Tabelle reflektiert unser Verständnis über die Anwendung der International Financial Reporting Standards als grundlegende Rechnungslegungsprinzipien im Konzernabschluss für externe Finanzberichterstattungszwecke in den Mitgliedstaaten der G-20.

'Standards, die zu einem gewissen Grad von den IFRS wie vom IASB herausgegeben abweichen' entsprechen nicht den IFRS wie vom IASB herausgegeben, weisen aber aber im Wesentlichen Einklang auf. Die Standards des IASB wurden also modifiziert. Bisweilen wurden zusätzliche Angabevorschriften aufgenommen, bisweilen wurden erlaubte Alternativen gestrichen. Auch Abweichungen von IFRS-Prinzipien mögen auftreten. Sofern wir der Meinung sind, dass diese Abweichungen nicht zu wesentlich abweichenden Ergebnissen führen, haben wir die entsprechenden Rechtskreise dennoch als IFRS-Anwender eingeordnet. Einträge in den ersten vier Spalten sind stets im Zusammenhang mit den Einträgen in den folgenden drei Spalten und den Fußnoten anzusehen. Änderungen, die von einem Rechtskreis an den IFRS wie vom IASB herausgegeben vorgenommen wurden, müssen nicht immer bedeuten, dass einzelne Unternehmen nicht die Anwendung der IFRS wie vom IASB herausgegeben in Anspruch nehmen können (die Änderungen müssen nicht notwendigerweise den Geschäftsbetrieb oder die Tatsachen und Umstände eines Unternehmens betreffen).

Falls Sie Ergänzungen oder Berichtigungen zu dieser Website haben, senden Sie uns bitte eine E-Mail. Wenn möglich, geben Sie bitte Links zu oder Quellen der Dokumente an, anhand derer die Information überprüft werden kann.

 

Konzernabschlüsse inländischer börsennotierter Unternehmen in den Mitgliedstaaten der G-20

Hinweis: Summen stellen wir Ihnen am Ende dieser Tabelle zur Verfügung.

Rechts-
kreis
Fuß-
note
IFRS oder Standards, die zu einem gewissen Grad von den IFRS wie vom IASB herausgegeben abweichen Grad, zu dem die Standards von den IFRS wie vom IASB herausgegeben abweichen rechtskreis-
spezifische Anwendungs-
leitlinien von einem nationalen Gremium herausgegeben
IFRS-
Anwendung nicht gestattet
für alle gefordert für die meisten gefordert für einige gefordert gestattet* Standards einem Endorsement-
Prozess unterworfen
Änderung eines IFRS-
Prinzips

Reduzierung erlaubter Alternativen/ zusätzliche  Angaben gefordert

Argentinien FN 1 X   X
Australien FN 2 X X X X X
Brasilien FN 3 X X X X X
China FN 5 X
Deutschland FN 7 X X X X
Europäische Union FN 6 X X X
Frankreich FN 7 X X X X
Großbritannien FN 7 X X X
Indien FN 8 (Datum des Inkrafttretens noch nicht bekanntgegeben) (X) (X) (X) (X) X
(Datum des Inkrafttretens noch nicht bekanntgegeben)

 

Indonesien FN 9 X
Italien FN 7 X X X X
Japan FN 10 X X
Kanada FN 4 (X) X
(für alle gefordert ab 2015)
X
Mexiko FN 12 X
Russland FN 13 X X
Saudi-Arabien FN 14 X X X
Südafrika FN 15 X X
Südkorea FN 11 (X) X
(für alle gefordert ab 2016)
X X X X
Türkei FN 16 X X
Vereinigte Staaten FN 17 X

* 'gestattet' bedeutet, dass eine Erstellung von Abschlüssen nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften nicht zu erstellen sind, wenn Abschlüsse nach IFRS oder nach Standards, die zu einem gewissen Grad den IFRS wie vom IASB herausgegeben entsprechen; erstellt werden.

Wichtig: Diese Aufstellung ist im Zusammenhang mit den unten dargestellten Fußnoten zu lesen.

Summen für börsennotierte Unternehmen

Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für börsennotierte Unternehmen in den genannten 20 Rechtskreisen:

  • IFRS oder Standards, die zu einem gewissen Grad von den IFRS wie vom IASB herausgegeben abweichen, für alle gefordert — 11 Rechtskreise
  • IFRS oder Standards, die zu einem gewissen Grad von den IFRS wie vom IASB herausgegeben abweichen, für die meisten gefordert — 4 Rechtskreise
  • IFRS oder Standards, die zu einem gewissen Grad von den IFRS wie vom IASB herausgegeben abweichen, gestattet — 1 Rechtskreis
  • IFRS-Anwendung nicht gestattet — 4 Rechtskreise

Von den 16 Rechtskreisen (11 + 4 + 1), in denen eine Anwendung der IFRS oder von Standards, die zu einem gewissen Grad von den IFRS wie vom IASB herausgegeben abweichen, für inländische Unternehmen gestattet oder zumindest für einige gefordert ist, gilt:

  • Standards einem Endorsement-Prozess unterworfen — 13 Rechtskreise
  • Änderung eines IFRS-Prinzips — 9 Rechtskreise
  • Reduzierung erlaubter IFRS-Alternativen/ zusätzliche  Angaben gefordert — 4 Rechtskreise
  • rechtskreisspezifische Anwendungsleitlinien von einem nationalen Gremium herausgegeben — 7 Rechtskreise

Fußnoten

Fußnote 1 – Argentinien

IFRS oder Standards, die zu einem gewissen Grad von den IFRS wie vom IASB herausgegeben abweichen, für die meisten gefordert:

IFRS für alle börsennotierten Unternehmen mit Ausnahme von Banken und Versicherungsunternehmen seit 2012 für alle börsennotierten Unternehmen gefordert.

Standards einem Endorsement-Prozess unterworfen:

Eine Übernahme für die Anwendung erfolgt üblicherweise drei Monate nachdem neu herausgegebene oder geänderte Standards ins Spanische übersetzt worden sind.

Sonstiges:

In Argentinien sind derzeit die IFRS durch alle börsennotierten Unternehmen anzuwenden (alle börsennotierten Unternehmen unterliegen der Aufsicht der Comisión Nacional de Valores) mit Ausnahme von Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen (diese Unternehmen unterliegen außerdem der Aufsicht der Banco Central de la República Argentina beziehungsweise der Superintencia de Seguros). Außerdem hat der nationale Standardsetzer für Bilanzierungsfragen in Argentinien (Federacion Argentina de Consejos Profesionales de Ciencias Economicas, FACPCE) im Dezember 2012 die Fachresolution Nr. 29 herausgegeben, mit der die frühere Fachresolution ergänzt Nr. 26 und durch die festgelegt ist, dass alle Unternehmen, die nicht unter die verpflichtende IFRS-Anwendung fallen oder von dieser ausgenommen sind, die Option haben, die IFRS, den IFRS für KMU oder die Rechnungslegungsstandards, die vom nationalen Standardsetzer herausgegeben worden sind oder noch herusgegeben werden, anzuwenden. Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des IFRS für KMU fallen, dürfen diesen nicht anwenden. Die Resolution tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnen.

Fußnote 2 – Australien

Standards einem Endorsement-Prozess unterworfen:

Der australische Standardsetzer Australian Accounting Standards Board (AASB) gibt normalerwesie gleichzeitig mit dem IASB Entwürfe und Konsultationsdokumente heraus, die den Dokumenten des IASB entsprechen, und führt zeitgliech seinen eigenen Konsultationsprozess zu den Vorschlägen des IASB durch. Wenn der IASB eine neue Verlautbarung herausgibt, erwägt der AASB die Übernahme in den australischen Rechtskontext und gibt normalerweise kurze Zeit später einen äquivalenten Australian Accounting Standard heraus (normalerweise innerhalb weniger Monate). Es kann zu jedem Zeitpunkt Verlautbarungen des IASB geben, zu denen kein australisches Äquivalent durch den AASB herausgegeben wurde. Im allgemeinen gibt der AASB seine Verlautbarungen in äquivalenten Formulierungen und mit den gleichen Anwendungszeitpunkten wie der IASB heraus, wobei in den Paragrafen zur Anwendung Änderungen vorgenommenw werden können, um Bezug auf andere Rechtsvorschriften zu nehmen oder um Änderungen in Bezug auf Unternehmen des öffentlichen Sektors oder gemeinnützige Unternehmen aufzunehmen.

Änderung eines IFRS-Prinzips:

Die Vorschriften der Australian Accounting Standards beinhalten kleine Änderungen an den IFRS. Diese Änderungen sind nicht derart, dass ein gewinnorientiertes Unternehmen, das die Australian Accounting Standards vollständig anwendet, nicht in Anspruch nehmen kann, die IFRS einzuhalten. Die Änderungen betreffen zusätzlich Leitlinien zu rechtskreisspezifischen Sachverhalten oder nehmen auf australische regulatorische Vorschriften Bezug. Darüber hinaus gilt, dass die Änderungen unter bestimmten begrenzten Umständen verhindern können, dass ein Unternehmen, das die Australian Accounting Standards eine Bilanzierungsmethode anwendet, die unter den IFRS zur Verfügung steht. So ist beispielsweise in AASB 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen (äquivalent zu IFRS 6) vorgeschrieben, eine "Interessenbereichmethode" für die Bilanzierung von Explorations- und Evaluierungsvermögenswerten anzuwenden, während es in IFRS keine entsprechende Beschränkung gibt.

Obwohl seit dem 1. Juli 2011 Australian Accounting Standards eine Abweichung von den IFRS gestatten, wenn die unternehmensführung zu dem Schluss kommt, dass eine Einhaltung der IFRS-Vorschriften irreführend wäre, ist es Unternehmen, die dem Corporations Act 2001 unterliegen, gesetzlich verboten, eine Abweichung vorzunehmen.

Reduzierung erlaubter IFRS-Alternativen/ zusätzliche  Angaben gefordert:

Zusätzliche Angaben werden in sogenannten "AUS"-Paragrafen gefordert und betreffen beispielsweise Prüfungsgebühren, frankierte Dividenden und Angaben zu Personen der Unternehmensleitungsebene. Mit dem 1. Juli 211 wurden eine Reihe von "AUS"-Angaben für gewinnorientierte Unternehmen gestrichen, und die wenigen Angaben, die geblieben sind, (in Bezug auf gewinnorientierte Unternehmen mit Ausnahme der zusätzlichen Angaben zu Personen der Unternehmensleitungsebene, die gestrichen werden könnten) wurden in einen eigenen separaten nationalen Standard verschoben.

Rechtskreisspezifische Anwendungsleitlinien von einem nationalen Gremium herausgegeben:

Der AASB gibt alle Standards und Interpretationen in Australien heraus. Der AASB hat eine Reihe von Standards herausgegeben, die Themen gewidmet sind, die in der IFRS nicht oder nicht detailliert abgedeckt werden. Dies gilt beispielsweise für Leitlinien zu allgemeinen Versicherungen und LEbensversicherungen, die Anwednung von Wesentlichkeit und die Erstellung von verkürzten Finanzberichten nach dem Corporations Act 2001 (die australische Unternehmen an Anteilseigner anstelle vollständiger Mehrzweckabschlüsse senden können).

Sonstiges:

Australian Accounting Standards beinhalten die Anforderung nach IAS 1.16, nach der "ein Unternehmen, dessen Abschluss in Übereinstimmung mit den IFRS steht, diese Übereinstimmung ausdrücklich und uneingeschränkt im Anhang anzugeben hat." Zusätzlich zur Aufnahme dieser Aussage in den Anhang muss die Erklärung des Vorstands, die Abschlüssen von Unternehmen beizufügen ist, die nach dem Corporations Act 2001 Bericht erstatten, auf die Bestätigung der Übereinstimmung im Anhang Bezug nehmen. Im unabhängigen Prüfungsbericht muss der Prüfer dazu Stellung nehmen, ob der Abschluss im Einklang mit den IFRS erstellt wurde.

Fußnote 3 – Brasilien

Standards einem Endorsement-Prozess unterworfen:

Die brasilianischen Rechnungslegungsvorschriften (wie vom Ausschuss für Rechnungslegungvorschriften (Comitê de Pronunciamentos Contábeis, CPC), dem brasilianischen Standardsetzer, herausgegeben) sind in allen wesentlichen Aspekten mit den IFRS konvergiert. Alle vom IASB herausgegeben Verlautbarungen müssen vom CPC Im Einklang mit einem Arbeitsabkommen zwischen CPC; IASB und CFC (Conselho Federal de Contabilidade (brasilianische Wirtschaftsprüfervereinigung)) geprüft und als brasilianische Rechnungslegungsstandards veröffentlicht werden. Dies erfordert auch eine Übersetzung ins Portugiesische, was zwangsläufig zu Verzögerungen führt. Außerdem gibt es Verlautbarungen des IASB, die als nicht relevant angesehen wurden oder werden oder bei denen weitere Entwicklungen bei aktiven Projekten des IASB abgewartet werden - diese Standards wurden noch nicht als brasiliansiche Rechnungslegungsstandards veröffentlicht. Es ist braslianischen Unternehmen verboten, IFRS wie vom IASB herausgegeben anzuwenden, wenn diese noch nicht als brasilianische Rechnungslegungsstandards durch den CPC verabschiedet wurden.

Änderung eines IFRS-Prinzips:

Brazilian entities are required to present individual and consolidated financial statements. Individual financial statements are required by statutory law and the only modifications from separate financial statements are: (i) as a transition rule certain deferred costs (including start-up costs) which had been capitalised and amortised under prior local GAAP and remain outstanding at transition, that otherwise would not qualify for asset recognition under IFRS, are permitted to continue to be recognised and amortised; after transition, only qualifying assets may be recognised and (ii) investments in subsidiaries, jointly controlled entities and associates are measured using the equity method rather than the cost or fair value method prescribed by IAS 27 Separate Financial Statements.

Reduzierung erlaubter IFRS-Alternativen/ zusätzliche  Angaben gefordert:

  • IAS 16 and IAS 38: revaluation model currently prohibited for PP&E and Intangible Assets
  • IAS 1: requires only a separate statement of comprehensive income (prohibits combined income statement presentation)
  • IAS 31: requires that investments in jointly-controlled entities be presented only under proportionate consolidation method (prohibits equity method)
  • IAS 11 and IAS 18: additional disclosures on gross revenue required by force of law
  • IFRS 7: additional disclosures required by the regulator
  • All Brazilian public companies are required to present a Statement of Added Value (DVA).
Rechtskreisspezifische Anwendungsleitlinien von einem nationalen Gremium herausgegeben:

The CPC (Accounting Pronouncements Committee) provides interpretive guidance (ICPC) and orientations (OCPC) related to the converged local GAAP. ICPC generally correspond to IFRIC interpretations or interpretations specific to Brazil. Those specific to Brazil include guidance related to the accounting of Proposed Dividends, presentation of Individual, Separate and Consolidated Financial Statements and the Application of the Equity Method of Accounting, and the Initial application of CPC 27, 28, 37 and 43 Regarding Fixed Assets and Investment Property. The CPC has also issued 5 OCPC which provides orientation on the application of certain standards, which have been to date generally focused on industry topics or and local convergence issues, i.e. related to the Real Estate Construction Industry, Clarifications regarding 2008 Financial Statements (first year of partial convergence) and Concession Contracts.

Sonstiges:

Relief provided for certain industries or market segments:

Regulated Financial Institutions and Insurance companies are generally required to present consolidated financial statement in accordance with IFRS as issued by IASB beginning in 2010. For certain of these institutions, regulators will permit the presentation of 2010 only (no comparative). Note this is NOT applicable to any of these entities that are publicly listed. The exclusion of comparative data will inhibit unreserved statement of IFRS.

Real Estate Construction companies have some relief from provisions of IFRIC 15 (may continue recognize revenues based on percentage of completion method). Local regulator (CVM - the Brazilian SEC) will accept such practice for local BR GAAP, which could inhibit compliance with IFRS as issued by IASB.

Fußnote 4 – Kanada

IFRS oder Standards, die zu einem gewissen Grad von den IFRS wie vom IASB herausgegeben abweichen, für die meisten gefordert:

Für Unternehmen mit preisregulieten Geschäftsvorfällen und Investmentgesellschaften ist die Anwendung der IFRS seit 2011 gestattet, aber nicht vorgeschrieben. Für Investmentgesellschaften gilt eine Ausnahme von der verpflichtenden Anwendung bis 1. Januar 2014. Für Unternehmen mit preisregulierten Geschäftsvorfällen gilt eine Ausnahme bis zum 1. Januar 2015.

Die Anwendung der IFRS in Kanada ist umfassender als in Europa und gilt für eine größere Anzahl von Unternehmen. Kanada hat das Konzept des öffentlich rechenschaftspflichtigen Unternehmens eingeführt (publicly accountable entity, PAE) – ein Konzept, das demjenigen, das unter dem IFRS für KMU angewendet wird, sehr ähnlich ist. Danach haben viele Unternehmen der Krone oder des Staates die IFRS anzuwenden. Ebenso fallen Börsenmakler- und Investmentgesellschaften, die nicht börsennotiert sind, aber einen großen Kreis von Investoren haben, unter die IFRS-Anwendungspflicht (ggf. nach Auslauf der Ausnahme).

Standards einem Endorsement-Prozess unterworfen:

Kanada hat einen Endorsement-Prozess, aber dieser ist nicht politisch ausgestaltet. Der kanadische Standardsetzer  Accounting Standards Board (AcSB), der sich aus einem Vorsitzenden, dessen Arbeit vergütet wird, und Freiwilligen zusammensetzt), endossiert die Standards. Alle IFRS, die bis dato veröffentlicht wurden, wurden ohne Änderungen übernommen, und es wird nicht erwartet, dass jemals Änderungen an den Standards vorgenommen werden. Es kommt zu zeitlichen Verzögerungen von einigen Monaten hauptsächlich aufgrund der Übersetzung ins Französische. Sobald die französische Übersetzung vorliegt, werden beide Sprachfassungen in das Handbuch des kanadischen Instituts der Wirtschaftsprüfer (CICA Handbook - Accounting) integriert. Der Endorsement-Prozess ist eher ein rechtlicher Schritt - da viele Gesetze und Verträge Bezug auf "kanadische Rechnungslegungsstandards" nehmen, müssen die IFRS offiziell als kanadische Rechnungslegungsstandards übernommen werden.

Fußnote 5 – China

IFRS-Anwendung nicht gestattet:

Die chinesischen Accounting Standards for Business Enterprises (ASBE), die im Februar 2006 sind zu einem gewissen Grad mit den IFRS konvergiert, was in der gemeinsamen Erklärung des CASC-Generalsekretärs und des IASB-Vorsitzenden bestätigt wird, die im November 2005 unterzeichnet wurde. Nach dem Fahrplan für die weitere Konvergenz chinesischer Rechnungslegungsstandards für Geschäftsunternehmen mit den International Financial Reporting Standards, der vom chinesischen Finanzministerium im April 2010 herausgegeben wurde, werden die ASBE im Einklang mit der Überarbeitung und Verbesserung der IFRS überarbeitet und verbessert mit dem Ziel, ASBE und IFRS identisch zu machen.

Fußnote 6 – Europäische Union (EU)

Standards einem Endorsement-Prozess unterworfen:

Die EU hat im Wesentlichen alle IFRS übernommen, wobei die Übernahme von IFRS 9 vorläufig zurückgestellt wurde, bis der Standard in seiner Gesamtheit vorliegt. Aufgrund des umfassenden Übernahmeprozesses und der erforderlichen Übersetzungen in die 23 Sprachen der EU vergeht eine gewisse Zeit, bis ein Standard für die Anwendung in Europa übernommen wird. Der aktuelle Stand der Übernahme ist stets im EFRAG-Bericht zum Übernahmestatus ersichtlich.

Änderung eines IFRS-Prinzips:

IAS 39 wurde geändert. Die Änderungen betrifft etwa 25 Banken in Frankreich und den Beneluxländern, die die IFRS wie für die Anwendung in Europa übernommen befolgen. Unternehmen, die den sogenannten "Carve out" nicht nutzen, können zusätzlich zur Einhaltung der IFRS wie für die Anwendung in Europa übernommen auch die Einhaltung der IFRS wie vom IASB herausgegeben in Anspruch nehmen.

Rechtskreisspezifische Anwendungsleitlinien von einem nationalen Gremium herausgegeben:

Die ESMA (zuvor CESR) hat inzwischen 12 Sätze von Auszügen aus ihrer vertraulichen Datenbank von Durchsetzungsentscheidungen nationaler Wertpapieraufsichten veröffentlicht, die interpretativen Charakter haben.

Sonstiges:

Dies ist eine allgemeine Beschreibung der EU-Vorschriften. Einzelne Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften erlassen haben oder über ein eigenes interpretierendes Gremium verfügen. Die folgenden Mitgliedstaaten der EU sind Mitglieder der G-20: Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien.

Fußnote 7 – Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Dieser Rechtskreis ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU).

Standards einem Endorsement-Prozess unterworfen:

Die EU hat im Wesentlichen alle IFRS übernommen, wobei die Übernahme von IFRS 9 vorläufig zurückgestellt wurde, bis der Standard in seiner Gesamtheit vorliegt. Aufgrund des umfassenden Übernahmeprozesses und der erforderlichen Übersetzungen in die 23 Sprachen der EU vergeht eine gewisse Zeit, bis ein Standard für die Anwendung in Europa übernommen wird. Der aktuelle Stand der Übernahme ist stets im EFRAG-Bericht zum Übernahmestatus ersichtlich.

Änderung eines IFRS-Prinzips:

IAS 39 wurde geändert. Die Änderungen betrifft etwa 25 Banken in Frankreich und den Beneluxländern, die die IFRS wie für die Anwendung in Europa übernommen befolgen. Unternehmen, die den sogenannten "Carve out" nicht nutzen, können zusätzlich zur Einhaltung der IFRS wie für die Anwendung in Europa übernommen auch die Einhaltung der IFRS wie vom IASB herausgegeben in Anspruch nehmen.

Rechtskreisspezifische Anwendungsleitlinien von einem nationalen Gremium herausgegeben:

Frankreich: Der ANC (Autorité des Normes Comptables, zuvor Conseil National de la Comptabilité), der französische Standardsetzer, hat im Laufe der Zeit einige Leitlinien zur Verfügung gstellt, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von IAS 1 (mit Schwerpunkt der Darstellung der Ergebnisrechnung) und zu einigen Einzeltransaktionen, die dem französischen Kontext spezifisch sind (anteilsbasierte Vergütungspläne, Steuern). Die AMF (Wertpapieraufsicht) veröffentlicht jedes Jahr Empfehlungen, die normalerweise schlicht angabeorientiert und in seltenen Fällen interpretativ sind (beispielsweise Put-Optionen auf Minderheitenateile).

Deutschland: Für das DRSC befasst sich sich der IFRS-Ausschuss mit internationaler Rechnungslegung und ist für die Erstellung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards und Anwendungshinweisen zuständig.

Italien: Der Organismo Italiano di Contabilità (OIC) ist der italienische Standardsetzer und entwickelt interpretative Leitlinien zu den IFRS. Das Gremium, dem Ersteller, Prüfer und Rechnungsleger angehören und das unter der Aufsicht der Regulierer steht, hat bis jetzt Leitlinien zu den folgenden Themen herausgegeben: Praxisleitfaden zum Übergang auf IFRS, Praxisleitfaden zu Angaben nach IFRS, Praxisleitfaden zu IFRS-Anwendungsfragen, Praxisleitfaden zur Ausschüttung von Rücklagen an Anteilseigner, Anwendungsleitfaden Nr. 1: Bilanzielle Behandlung der Substitutionssteuer auf Geschäfts- oder Firmenwerte, Anwendungsleitfaden Nr. 2: Wertminderung und Geschäfts- oder Firmenwerte, Anwendungsleitfaden Nr. 2/1: Wertminderung und Geschäfts- oder Firmenwerte im Bankensektor, Anwendungsleitfaden Nr. 2/2 Wertminderung und Geschäfts- oder Firmenwerte in der Versicherungsbranche, Anwendungsleitfaden Nr. 3: Dienstlesitungskonzessionsvereinbarungen nach IFRIC 12.

Sonstiges:

Italien: Seit 2006 müssen separate Abschlüsse von börsennotierten Unternehmen in Italien nach den IFRS wie für die Anwendung in Europa übernommen erstellt werden. Dies ist in Verordnung 38/2005 festgeschrieben. Mit Verordnung Nr. 225/2010, umgewandelt in Gesetz Nr. 10/2011, veröffentlicht im Gesetzblatt Nr. 47 vom 26. Februar 2011 wurden Änderungen an Artikel 4 der Verordnung 38/2005 vorgenommen, so dass es nun heißt, dass neue IFRS, die nach dem 1. Januar 2011 vom IASB herausgegeben und für die Anwendung in Europa übernommen werden, nun auch noch vom italienischen Justizministerium indossiert werden müssen, bevor sie im separaten Abschluss italienischer börsennotierter Unternehmen angewendet werden dürfen. Das neue Verfahren, das in Zusammenarbeit mit dem italienischen Standardsetzer durchgeführt wird, zielt darauf ab, sicherzustellen, dass neue IFRS mit den italienischen Rechnungslegungsprinzipien kompatibel sind. Eine Indossierung ist nur für die im separaten Abschluss angewendeten IFRS vorgeschrieben;das neue Verfahren gilt nicht für im Konzernabschluss angewendete IFRS.

Fußnote 8 – Indien

IFRS-Anwendung nicht gestattet:

Im Januar 2015 veröffentlichte das indische Ministerium für Unternehmensangelegenheiten (Ministry of Corporate Affairs, MCA) einen überarbeiteten Fahrplan für die Einführung der Ind AS. Im Wesentlichen haben Unternehmen mit einem Reinvermögen von Rs. 500 Crore oder mehr die Ind AS ab dem 1. April 2016 verpflichtend anzuwenden. Unternehmen, die ein Reinvermögen von weniger als Rs. 500 Crore aufweisen, aber in oder außerhalb Indiens börsennotiert sind oder eine Börsennotierung anstreben, sowie Unternehmen mit einem Reinvermögen von Rs. 250 Crore oder mehr müssen die neuen Normen ab dem 1. April 2017 anwenden. Ausgenommen vom neuen Fahrplan sind allerdings Banken, Versicherungsunternehmen und sonstige Finanzinstitute. Der Fahrplan tritt in Kraft, sobald er offiziell bekanntgemacht wird.

Obwohl die Anwendung der IFRS derzeit nicht getstattet ist, hat die indische Wertpapierbörse (Securities Exchange Board of India, SEBI) im April 2010 die Option eingerichtet, dass börsennotierte Unternehmen, die über mindestens ein Tochterunternehmen verfügen, ihre Konzernabschlüsse entweder nach den in Abschnitt 211(3C) des Aktiengesetzes von 1956 genannten Standards (indische Rechnungslegungsstandards) oder nach den IFRS (mit Überleitungen) erstellt einreichen dürfen. Von diesem Recht machen bisher etwa 6 Unternehmen Gebrauch. Die Einreichung der separaten Abschlüsse muss weiterhin nach indischen Rechnungslegungsstandards erfolgen.

Standards einem Endorsement-Prozess unterworfen:

IFRS 6, IFRS 9, IFRIC 4, IFRIC 12,IFRIC 15, IAS 41 noch nicht übernommen

Änderung eines IFRS-Prinzips:

IFRS 1 - Übergangszeitpunkt ist der Beginn der ersten Berichtsperiode, in der die IFRS vollständig eingehalten werden, nicht der Beginn der Vergleichsperiode.

IFRS 1 - Der Buchwert von Sachanlagen nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsstandards kann zum Übergangszeitpunkt übernommen werden.

IFRS 3 - Vorteilhafte Erwerbe werden direkt im Eigenkapital/ im sonstigen Gesamtergebnis erfasst und im Eigenkapital als Kapitalreserve akkumuliert und nicht in der Ergebnisrechnung.

IAS 11 - IFRIC 15 ist nicht in die Ind AS übernommen worden, und es wird vorgeschlagen, die Bilanzierung von Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien in den Anwendungsbereich von IAS 11 aufzunehmen.

IAS 21 - Fremdwährungsgewinne und -verluste aus langfristigen Vermögenswerten und Schulden werden im Eigenkapital erfasst und über die Laufzeit über die Ergebnisrechnung amortisiert.

IAS 32 - Bei Wandelanleihen der Art "fixed for fixed" in fremder Währung wird die Wandeloption nicht als Derivat, sondern als Eigenkapital erfasst.

IAS 39 - Bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von als FVTPL bei erstmaligen Ansatz designierten finanziellen Verbindlichkeiten werden jegliche Änderungen des beizulegenden Zeitwerts auf Grund von Änderungen des eigenen Kreditrisikos des Unternehmens ignoriert.

Reduzierung erlaubter IFRS-Alternativen/ zusätzliche  Angaben gefordert:

IAS 40 - Anlageimmobilien werden zum beizulegenden Zeitwert geführt

IAS 1 - Ergebnisrechnung wird nur nach Art des Aufwands gegliedert

IAS 19 - Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste werden nur im sonstigen Gesamtergebnis erfasst

IFRS 3 - Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle werden nur zu historischen Anschaffungskosten bilanziert

IAS 1 - Eine einzige Ergebnisrechnung

IAS 7 - Gezahlte Zinsen und Dividenden werden nur als Fnanzierungstätigkeit klassifiziert, empfangene Zinsen und Dividenden nur als Investmenttätigkeit

IAS 20 - Alle Darlehen sind zum beizulengenden Zeitwert zu bewerten, und Darlehen, die sich auf Vermögenswerte beziehen, sind als abgegrenztes Einkommen darzustellen.

Rechtskreisspezifische Anwendungsleitlinien von einem nationalen Gremium herausgegeben:

Accounting Standards Board of the Institute of Chartered Accountants of India

National Advisory Committee on Accounting Standards

Fußnote 9 – Indonesien

IFRS-Anwendung nicht gestattet:

Der indonesische Ansatz in Bezug auf die IFRS-Übernahme besteht darin, die nationalen Rechnungslegungsvorschriften (Indonesian Financial Accounting Standards, IFAS) beizubehalten und sie nach und nach soweit wie möglich mit den IFRS zu harmonisieren. Derzeit besteht nicht die Absicht, die IFRS vollständig zu übernehmen (daher gibt es auch keine entsprechende Aussage zur zeitlichen Planung).

Indonesien strebt danach die bedeutenden Unterschiede zwischen den IFRS und den IFAS schrittweise zu minimieren. Seit 2012 basieren die in Indonesien angewendeten Standards auf den IFRS des IASB, die am 1. Januar 2009 in Kraft getreten waren, allerdings wurden Änderungen vorgenommen. Indonesien wird den Konvergenzprozess fortsetzen, indem später erfolgte Änderungen, neue Standards (beispielsweise IFRS 9 bis IFRS 13) und Entwürfe des IASB analysiert und auf eine mögliche Übernahme geprüft werden.

Derzeit bemüht sich der DSAK einen Abstand von einem Jahr in Bezug auf neu vom IASB herausgegeben Verlautbarungen einzuhalten. Deshalb ist davon auszugehen, dass nationale Rechnungslegungsstandards in Indonesien zum 1. Januar 2015 mit den Standards des IASB mit Stand vom 1. Januar 2014 konvergiert werden, 2016 mit den Standards zum 1. Januar 2015 und so weiter, wenn keine anderweitigen Gründe bestehen, einen Standard nicht zu übernehmen. So hat sich Indonesien beispielsweise entschieden, IFRS 9 nicht in einzelnen Schritten zu übernehmen sondern mit einer Einwertung des Standards erst zu beginnen, wenn alle Phasen abgeschlossen sind.

Indonesien wird auch die Ergebnisse der Umsetzung der ersten Welle von Standards aus dem Konvergenzprojekt abwarten, bevor neue Standards entwickelt werden. Außerdem werden Übergangsfristen von drei bis vier Jahren für neue Standards gewährt, wobei Indonesien gleichzeitig versuchen wird, die Lücken zwischen dem Inkrafttreten neuer IFRS und neuer IFAS, die auf diesen basieren, so klein wie möglich zu halten.

An einer indonesischen Börse notierten Unternehmen ist es nicht gestattet, die IFRS vollständig anzuwenden.

Fußnote 10 – Japan

IFRS oder Standards, die zu einem gewissen Grad von den IFRS wie vom IASB herausgegeben abweichen, gestattet:

Am 11. Dezember 2009 hat die japanische Finanzmarktaufsicht (Financial Services Agency, FSA) auf ihrer Internetseite die endgültige Kabinettsverordnung veröffentlicht, nach denen bestimmten japanischen börsennotierten Unternehmen gestattet ist, ihre Konzernabschlüsse ab dem Berichtsjahr, das am 31. März 2010 endet, nach den IFRS zu erstellen, die vom Kommissar der FSA dafür benannt sind ('Designated IFRSs'). Um für eine freiwillige Anwendung der IFRS ab 2010 in Frage zu kommen, müssen in Japan ansässige Unternehmen sowohl den nachfolgenden Punkt (1) als auch (2) erfüllen:

  • 1. Jeder der folgenden Punkte ist erfüllt:
    • Die Aktien des Unternehmens müssen an einer japanischen Börse gehandelt werden.
    • Der Jahresbericht des Unternehmens beinhaltet Angaben über besondere Maßnahmen, die ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Darstellung des Konzernabschlusses sachgerecht erfolgt.
    • Das Unternehmen bestimmt Mitglieder der Unternehmensführung oder Mitarbeiter, die über umfangreiche Kenntnis der anzuwendenden IFRS verfügen und verfügt über ein Struktur, die ihm gestattet, die Erstellung von Konzernabschlüssen nach IFRS sachgerecht vorzunehmen.
  • 2. Die Berichtseinheit, ihr Mutterunternehmen, ein verbundenes Unternehmen oder das Mutterunternehmen des verbundenen Unternehmens erfüllen eins der folgenden Kriterien:
    • Es ist dem Unternehmen durch ausländische Gesetze oder Verordnungen vorgeschrieben, Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Bedingungen vorzulegen, die nach IFRS erstellt sind;
    • es ist dem Unternehmen durch ausländische Börsenvorschriften und -regelungen vorgeschrieben, Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Bedingungen vorzulegen, die nach IFRS erstellt sind; oder
    • das Unternehmen verfügt über eine ausländische Tochtergesellschaft, deren Kapital 2 Mrd. Yen oder mehr beträgt.

2010 wurde die Gestattung der Anwendung der IFRS im Konzernabschluss ausgeweitet und schließt jetzt auch Tochterunternehmen von inländischen japanischen Unternehmen ein, die die oben genannten Kriterien erfüllen.

Ein Unternehmen, das sich entscheidet die 'Designated IFRSs' anzuwenden, muss im ersten Berichtsjahr dieser Anwendung die folgenden Angaben leisten:

  • einen kurz gefasster Konzernabschluss nach japanischen Rechnungslegungsvorschriften (für das aktuelle Jahr und frühere Jahre) und eine Beschreibung der wesentlichen Änderungen, die aus dem Übergang auf die 'Designated IFRSs' entstanden sind, und
  • eine Beschreibung der Unterschiede zwischen den Hauptpositionen, wenn nach 'Designated IFRSs' und wenn nach  japanischen Rechnungslegungsvorschriften erstellt wird.

In den folgenden Berichtsjahren muss ein Unternehmen nur noch die Angaben nach Punkt 2. leisten.

Japan ist dabei, die verpflichtende Anwendung er IFRS durch börsennotierte Unternehmen zu erwägen und darüber zu entscheiden. Im Juni 2011 japanische Minister für Finanzdienstleistungen hat erwähnt, dass 1) die verpflichtende Übernahme der IFRS in Japan ab dem im März 2015 endenden Geschäftsjahr wird nicht länger erörtert wird und 2) falls sich Japan dafür entscheidet, die IFRS verpflichtend einzuführen, ein Zeitraum von fünf bis sieben Jahren vor der verpflichtenden Anwendung gewährt wird.

Unternehmen, die sich nicht freiwillig für eine Anwendung der benannten IFRS entscheiden, können, vorbehaltlich bestimmter Kriterien, einen von drei weiteren Sätzen von Standards auszuwählen, um ihre Konzernabschlüsse zu erstellen:

  1. Japan’s Modified International Standards (JMIS),
  2. japanische Rechnungslegungsstandards oder
  3. US-GAAP.

Standards einem Endorsement-Prozess unterworfen:

Japan hat einen lokalen Übernahmeprozess, der 'Designierung' genannt wird. Es gab keine Änderungen an den IFRS, aber die Designierung wird nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen (normalerweise einmal im Halbjahr). Deshalb können zu jedem Zeitpunkt IFRS, die vom IASB herausgegeben wurden, noch nicht für die Anwendung in Japan übernommen worden sein. Derzeit hat die japanische FSA alle Standards und Interpretationen designiert, die vom IASB bis zum 31. Dezember 2014 herausgegeben wurden.

Im Juni 2015 hat der ASBJ "Japan’s Modified International Standards (JMIS): Accounting Standards Comprising IFRSs and the ASBJ Modifications" herausgegeben. JMIS sind Standards und Interpretationen, die vom IASB herausgegeben wurden, mit bestimmten 'Streichungen oder Änderungen' wo diese für notwendig gehalten werden. Die gegenwärtige Liste der JMIS enthält Verlautbarungen, die vom IASB bis zum 31. Dezember 2012 herausgegeben wurden. Während des Übernahmeprozesses wurde entschieden, dass einige Standards im Hinblick auf die Leitlinien zur Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten und die Leitlinien zum sonstigen Gesamtergebnis geändert werden sollten. Deshalb wurden auch zwei erste sog. ASBJ Modification Accounting Standards herausgegeben, deren Anwendung im Rahmen der JMIS-Anwendung verpflichtend ist: ASBJ Modification Accounting Standard No. 1 Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten (enthält Änderungen an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures) und ASBJ Modification Accounting Standard No. 2 Bilanzierung des sonstigen Gesamtergebnisses (enthält Änderungen an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, IFRS 9 Finanzinstrumente (2010), IAS 1 Darstellung des Abschlusses und IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer).

Fußnote 11 – Südkorea

IFRS oder Standards, die zu einem gewissen Grad von den IFRS wie vom IASB herausgegeben abweichen, für die meisten gefordert:

All listed companies are required to adopt K-IFRS (Korean version of IFRSs) from annual periods beginning on or after 1 January 2011 except for mutual savings banks, which are required to adopt K-IFRS from the annual periods beginning on or after 1 January 2016.

Standards einem Endorsement-Prozess unterworfen:

Korea has adopted virtually all IFRSs, though there is a time lag in adopting several recent IFRSs due to translation and endorsement process.

Änderung eines IFRS-Prinzips:

For listed companies with total assets of less than 2 trillion Korean won, consolidated financial statements are not required to be prepared in the interim financial reporting and only separate financial statements are required to be prepared with the information of equity method for subsidiaries, associates and joint ventures in the notes until 2012.

Reduzierung erlaubter IFRS-Alternativen/ zusätzliche  Angaben gefordert:

Korean version of IFRSs (K-IFRS) requires the following information additionally:

  1. presentation of operating profit in the statement of comprehensive income or in the notes;
  2. presentation of statement of appropriations of retained earnings (or statement of disposition of accumulated deficit) in the notes.

Rechtskreisspezifische Anwendungsleitlinien von einem nationalen Gremium herausgegeben:

The Joint Meetings of Questions and Answers for K-IFRS, of which the members are comprised of the regulator, the accounting standard setting body, preparers and large accounting firms participate, are held by the regulator or the accounting standard setting body to avoid any confusion in practice and promote consistent application of K-IFRS.

Fußnote 12 – Mexiko

IFRS oder Standards, die zu einem gewissen Grad von den IFRS wie vom IASB herausgegeben abweichen, für die meisten gefordert:

On 11 November 2008, the Mexican Securities and Exchange Commission (Comision Nacional Bancaria y de Valores, or CNBV) announced that all companies listed on the Mexican Stock Exchange with the exception of banks, insurance companies and other lending institutions will be required to use IFRSs starting 2012.

Fußnote 13 – Russland

IFRS oder Standards, die zu einem gewissen Grad von den IFRS wie vom IASB herausgegeben abweichen, für alle gefordert:

Die Konzernabschlüsse von börsennotierten Unternehmen, Banken und anderen Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen (mit Ausnahme derjenigen, deren Aktivitäten auf medizinische Pflichtversicherung beschränkt sind), nichtstaatlichen Pensionsfonds, Verwaltungsunternehmen von Anlage- und Pensionsfonds und Clearingstellen müssen nach IFRS erstellt werden. Darüber hinaus müssen laut gesonderten Erlassen der russischen Regierung bestimmte staatseigene Unternehmen Konzernabschlüsse nach IFRS erstellen.

Standards einem Endorsement-Prozess unterworfen:

In Russland gibt es einen formalen Endorsement-Prozess für die Übernahme neuer oder geänderter IFRS (einschließlich Interpretationen). Neu herausgegebene Standards werden der Fachexpertise des National Accounting Standards Board (NSFO) unterworfen, einer unabhängigen Organisation, die vom Finanzministerium mit einem entsprechenden Auftrag beliehen wurde. Die Übernahmeentscheidungen des Ministeriums gründen auf der Beurteilung durch den NSFO.

Fußnote 14 – Saudi-Arabien

IFRS oder Standards, die zu einem gewissen Grad von den IFRS wie vom IASB herausgegeben abweichen, für einige gefordert:

Alle Banken und Versicherungsunternehmen, die an der saudischen Wertpapierbörse gelistet sind, müssen die IFRS anwenden. Börsennotierte Unternehmen müssen ihre Abschlüsse nach "den nationalen Standards, die eng mit den IFRS konvergiert sind" wie von der saudischen Wirtschaftsprüfervereinigung (Saudi Organization for Certified Public Accountants, SOCPA) herausgegeben erstellen. Dies sind im Grunde die IFRS, bei denen einige Optionen gestrichen und einige Angabevorschriften hinzugefügt wurden, sowie zusätzliche Standards und Verlautbarungen, die von der SOCPA für Sachverhalte herausgegeben wurden, die nicht von den IFRSs abgedeckt werden, aber in Saudi-Arabien relevant sind (z.B. aus religiösen Gründen).

Standards einem Endorsement-Prozess unterworfen:

Die SOCPA muss alle in Saudi-Arabien anzuwendenden Rechnungslegungsstandards verabschieden.

Reduzierung erlaubter IFRS-Alternativen/ zusätzliche  Angaben gefordert:

Die Optionen zur Anwendung des Neubewertungsmodells für Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte in IAS 16 und IAS 38 sowie das Wahlrecht zur Anwendung des Bewertungsmodells des beizulegenden Zeitwerts für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien in IAS 40 stehen börsennotierten Unternehmen derzeit nicht zur Verfügung.

Die SOCPA hat mehrere Standards um Angabevorschriften erweitert, hauptsächlich um Scharia'a-Prinzipien oder lokale Gesetze zu berücksichtigen.

Fußnote 15 – Südafrika

Rechtskreisspezifische Anwendungsleitlinien von einem nationalen Gremium herausgegeben:

The Accounting Practices Board is a private sector body consisting of a number of accounting and industry bodies and has been empowered to issue accounting standards for use by South African companies.

The Board approves IFRS, without change, and has approved the use of IFRS for SMEs where companies fall within the scope of that standard. It issues interpretations that contain issues that are specific to the South African market generally only after discussion with the IASB confirming that it will not be addressing the issue as it is a country specific issue.

During its existence, the Accounting Practices Board has issued a preface and four Interpretations being:

  • 501 Accounting for "Secondary Tax on Companies (STC)"
  • 502 Substantively Enacted Tax Rates and Tax Laws
  • 503 Accounting for Black Economic Empowerment (BEE) Transactions
  • 504 IAS 19(AC 116) The Limit on a Defined Benefit Asset, Minimum Funding Requirements and their Interaction in The South African Pension Fund Environment.

Fußnote 16 – Türkei

Listed companies in Turkey must apply all IFRSs as issued by the IASB. However, listed banks, factoring, leasing and consumer finance companies are regulated by the Banking Regulation and Supervision Agency (BRSA). BRSA standards are based on IFRSs but differ from IFRSs in relation to consolidation, allowance for loan losses and deferred tax.

Änderung eines IFRS-Prinzips:

Under BRSA standards, only subsidiary and associates operating in the financial services sector are required to be consolidated, the rest is carried at cost or at fair value.

Under BRSA standards, specific and general reserves for possible loan losses are provided in accordance with a communique issued by BRSA. The BRSA standards have prescribed certain minimum provisioning rates for non-performing loans after taking into account collateral (specific provision) and a separate rate for groups comprising performing loans (general provision).

Under BRSA standards it is not permitted to recognize deferred tax on general provision.

Fußnote 17 – Vereinigte Staaten

IFRS-Anwendung nicht gestattet:

Am 13. Juli 2012 hat die SEC den endgültigen Bericht seines Stabs mit dem Titel Arbeitsplan für die Erwägung der Einbettung der international Financial Reporting Standards in das Rechnungslegungssystem US-amerikanischer Unternehmen herausgegeben. Der Bericht stellt den letzten Schritt des Arbeitsplans dar, der vom Stab der SEC zur Vorbereitung der Prüfung einer möglichen IFRS-Übernahme in der Vereinigten Staaten entwickelt und im Februar 2010 veröffentlicht worden war. Zweck des Arbeitsplan war es, bestimmte Bereiche und Faktoren zu untersuchen, die für die SEC bei ihren Erwägungen, ob, wann und wie die IFRS in das Berichterstattungssystem der Vereinigten Staaten integriert werden könnten, relevant sein könnten. Der Bericht enthält keine Empfehlungen.

Gegenwärtig müssen inländische börsennotierte Unternehmen in den Vereinigten Staaten US-GAAP anwenden; die Anwednung der IFRS ist ihnen nicht gestattet. Ausländische, bei der SEC registrierte Unternehmen dürfen ihre Abschlüsse nach den IFRS wie vom IASB herausgegeben erstellen. Eine Überleitung auf US-GAAP ist nicht nötig.

 

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