IAS 18

IAS 18 Erlöse

Entstehungsgeschichte von IAS 18

herausgegeben
April 1981 Entwurf E20 Erlöserfassung herausgegeben
Dezember 1982 IAS 18 Erlöserfassung veröffentlicht
1. Januar 1984 Inkrafttreten von IAS 18 (1982)
Mai 1992 E41 Erlöse
Dezember 1993 IAS 18 Erlöse veröffentlicht (überarbeitet im Rahmen des Projekts zur 'Vergleichbarkeit von Abschlüssen' auf der Grundlage von E32)
1. Januar 1995 Inkrafttreten von IAS 18 (1993) Erlöse
Dezember 1998 Überarbeitung von IAS 18 durch IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, in Kraft getreten am 1. Januar 2001
16. April 2009 Anhang von IAS 18 infolge der jährlichen Verbesserungen an den IFRS 2009 geändert. Er enthält nun Leitlinien zur Feststellung, ob ein Unternehmen als Prinzipal oder Agent tätig wird.
1. Januar 2018 IAS 18 wird durch IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden ersetzt

Relevante Interpretationen


Zusammenfassung von IAS 18

Zielsetzung von IAS 18

Die Zielsetzung von IAS 18 besteht darin, die bilanzielle Behandlung von Erlösen aus bestimmten Arten von Geschäftsvorfällen und Ereignissen zu regeln.

Grundlegende Definition

Ertrag: der aus der gewöhnlichen Tätigkeit eines Unternehmens (wie dem Verkauf von Gütern, dem Verkauf von Dienstleistungen, Zinsen, Nutzungsentgelte, Dividenden) resultierende Bruttozufluss wirtschaftlichen Nutzens (Zahlungsmittel, Forderungen, sonstige Vermögenswerte) [IAS 18.7].

Bemessung der Erträge

Erträge sind zum beizulegenden Zeitwert der erhaltenen oder zu beanspruchenden Gegenleistung zu bemessen [IAS 18.9]. Der Tausch von Gütern und Dienstleistungen, die gleichartig und gleichwertig sind, ist kein Geschäftsvorfall, der einen Ertrag bewirkt. Der Tausch unterschiedlicher Güter oder Dienstleistungen generiert hingegen Erträge [IAS 18.12].

Ist der Zufluss der Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente zeitlich verzögert, liegt der beizulegende Zeitwert der Gegenleitung unter dem Nominalwert der zu beanspruchenden Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente, so dass eine Abzinsung sachgerecht ist. Dies kommt vor, wenn beispielsweise das Unternehmen dem Käufer einen zinslosen Kredit einräumt oder unter dem Marktzins liegende Zinsen berechnet. Der zu berücksichtigende Zinssatz hat sich am Marktzinssatz zu orientieren [IAS 18.11].

Verkauf von Gütern

Erlöse auf dem Verkauf von Gütern sind zu erfassen, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind [IAS 18.14]:

  • Das Unternehmen hat die maßgeblichen Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind, auf den Käufer übergetragen;
  • dem Unternehmen verbleibt weder eine weiterhin bestehende Einflussnahmemöglichkeit, wie sie gewöhnlich mit dem Eigentum verbunden ist, noch die tatsächliche Verfügungsmacht über die verkauften Güter;
  • die Höhe der Erlöse kann verlässlich bestimmt werden;
  • es ist hinreichend wahrscheinlich, dass dem Unternehmen der wirtschaftliche Nutzen aus dem Verkauf zufließen wird; und
  • die im Zusammenhang mit dem Verkauf angefallenen oder noch anzufallenden Kosten können verlässlich bestimmt werden.

Erbringung von Dienstleistungen

Erträge aus Dienstleistungsgeschäften sind nach Maßgabe des Fertigstellungsgrades des Geschäfts am Bilanzstichtag zu erfassen (die sog. Percentage-of-Completion-Methode), vorausgesetzt, die folgenden Kriterien sind erfüllt [IAS 18.20]:

  • die Höhe der Erträge kann verlässlich bestimmt werden;
  • es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der wirtschaftliche Nutzen dem Unternehmen zufließen wird;
  • der Fertigstellungsgrad am Bilanztag kann verlässlich bestimmt werden; und
  • die angefallenen und noch anzufallenden Kosten können verlässlich bestimmt werden.

Sind die vorstehenden Kriterien nicht erfüllt, sind Erträge aus dem Dienstleistungsgeschäft nur in dem Maße zu erfassen, wie die angesetzten Aufwendungen wiedererlangt werden können (ein "Kostenerstattungsansatz") [IAS 18.26].

Zinsen, Nutzungsentgelte, Dividenden

Zinsen, Nutzungsentgelte und Dividenden, aus denen dem Unternehmen wahrscheinlich ein wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird und deren Höhe verlässlich bestimmt werden kann, sind wie folgt als Ertrag zu erfassen [IAS 18.29-30]:

  • Zinsen: zeitproportional unter Berücksichtigung der Effektivverzinsung;
  • Nutzungsentgelte: periodengerecht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrages; und
  • Dividenden: mit Entstehung des Rechtsanspruchs auf Zahlung

Angaben

[IAS 18.35]

  • die für die Erfassung angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
  • der Betrag jeder folgenden Kategorie von Erträgen:
    • dem Verkauf von Gütern
    • der Erbringung von Dienstleistungen
    • Zinsen
    • Nutzungsentgelte
    • Dividenden
  • der in jeder dieser Kategorien erfasste Ertrag aus Tauschgeschäften mit Gütern und Dienstleistungen

Umsetzungsleitlinien

Anhang A zu IAS 18 gibt veranschaulichende Beispiele, wie die vorstehenden Prinzipien auf bestimmte Geschäftsvorfälle anzuwenden sind.

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