IAS 20

IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand

Entstehungsgeschichte von IAS 20

September 1981 Entwurf E21 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand herausgegeben
April 1983 IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand veröffentlicht
Juli 1983 Inkrafttreten von IAS 20 (1983)
1994 IAS 20 (1983) wird in das neue Format gebracht
22. Mai 2008 Änderung von IAS 20 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses 2007, um den Standard in Übereinstimmung mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung im Hinblick auf unterverzinsliche Darlehen zu bringen
1. Januar 2009 Datum des Inkrafttretens der an IAS 20 vorgenommenen Änderungen vom Mai 2008

Relevante Interpretationen

Geplante Änderungen durch den IASB

Zusammenfassung von IAS 20

Zielsetzung von IAS 20

Die Zielsetzung von IAS 20 besteht in der Regelung der Bilanzierung und Bewertung sowie der Angaben über Zuwendungen und anderen Beihilfen der öffentlichen Hand.

Anwendungsbereich

IAS 20 ist auf alle Zuwendungen und sonstige Beihilfen der öffentlichen Hand anzuwenden [IAS 20.1]. Der Standard ist nicht anzuwenden auf [IAS 20.2]

  • die besonderen Probleme, die sich in Zusammenhang mit der Bilanzierung von Zuwendungen der öffentlichen Hand in Abschlüssen ergeben, welche die Auswirkungen von Preisänderungen berücksichtigen;
  • Unterstützungen der öffentlichen Hand in Form von Vergünstigungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens;
  • Beteiligungen der öffentlichen Hand an Unternehmen; sowie
  • Zuwendungen der öffentlichen Hand, die von IAS 41 Landwirtschaft abgedeckt werden.

Bilanzierung von Zuwendungen

Eine Erfassung von Zuwendungen der öffentlichen Hand erfolgt nur dann, wenn eine angemessene Sicherheit dafür besteht, dass (a) das Unternehmen die damit verbundenen Bedingungen erfüllen wird und (b) die Zuwendungen gewährt werden [IAS 20.7].

Die Zuwendungen sind planmäßig über jene Perioden als Ertrag zu erfassen, in denen die entsprechenden Aufwendungen, die sie kompensieren sollen, anfallen [IAS 20.12].

Nicht-monetäre Zuwendungen wie bspw. Grund und Boden oder andere Ressourcen werden üblicherweise zum beizulegenden Zeitwert bilanziert, allerdings dürfen sowohl der Vermögenswert als auch die Zuwendung auch mit dem Nominalbetrag angesetzt werden [IAS 20.23].

Auch wenn die Beihilfe an keine Bedingungen knüpft, welche direkt in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen (abgesehen von der Forderung, in bestimmten Regionen oder Branchen tätig zu sein), sind die Zuwendungen nicht direkt im Eigenkapital zu erfassen [SIC-10].

Eine Zuwendung für bereits angefallene Aufwendungen oder Verluste oder zum Zwecke der sofortigen finanziellen Unterstützung ohne zukünftig damit verbundenen Aufwand ist als Ertrag in der Periode zu erfassen, in der der entsprechende Anspruch entsteht [IAS 20.20].

Zuwendungen für Vermögenswerte können auf zweierlei Weise dargestellt werden [IAS 20.24]:

  • als passivischer Abgrenzungsposten oder
  • als Abzugsposten vom Buchwert des Vermögenswerts

Erfolgsbezogene Zuwendungen können getrennt als 'sonstige Erträge' dargestellt oder von den zugehörigen Aufwendungen abgezogen werden [IAS 20.29].

Falls eine Zuwendung rückzahlungspflichtig wird, ist dies als Berichtigung einer Schätzung zu behandeln. Die Rückzahlung einer erfolgsbezogenen Zuwendung ist zunächst mit dem nicht amortisierten, passivischen Abgrenzungsposten aus der Zuwendung zu verrechnen, der übersteigende Betrag ist als Aufwand zu verrechnen. Die Rückzahlung einer Zuwendung für Vermögenswerte ist durch Zuschreibung des Buchwerts des Vermögenswerts oder durch Verminderung des passivischen Abgrenzungspostens zu korrigieren. Die kumulative Abschreibung, die bei einem Fehlen der Zuwendung zu erfassen gewesen wäre, ist direkt als Aufwand zu buchen [IAS 20.32].

Angaben zu Zuwendungen der öffentlichen Hand

Folgende Angaben sind zu tätigen [IAS 20.39]:

  • die auf die Zuwendungen angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, einschließlich der Art der Darstellung im Abschluss;
  • Art und Umfang der im Abschluss erfassten Zuwendungen;
  • unerfüllte Bedingungen und andere Erfolgsunsicherheiten im Zusammenhang mit erfassten Zuwendungen

Beihilfen der öffentlichen Hand

Zuwendungen der öffentlichen Hand umfassen keine Beihilfen der öffentlichen Hand, die sich nicht angemessen bewerten lassen, wie bspw. technische oder Marketingberatung [IAS 20.34]. Die Angabe derartiger Vergünstigungen ist vorgeschrieben [IAS 20.39(b)]

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