IAS 24

IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

 

Überblick

Mit IAS 24 werden Angaben zu Geschäftsvorfällen und offenen Positionen mit dem Unternehmen nahe stehenden Unternehmen und Personen gefordert. Im Standard werden verschiedenen Klassen von Unternehmen und Personen als nahe stehend identifiziert, und es werden die wesentlichen Angaben beschrieben, die in diesem Zusammenahng zu leisten sind. Dazu gehört auch die Angabe der Vorstandsvergütung.

IAS 24 wurde im November 2009 erneut herausgegeben und ist auch Berichtsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen.

 

Entstehungsgeschichte von IAS 24

März 1983

Entwurf E25 Angaben über Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und Personen herausgegeben

Juli 1984

IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen veröffentlicht

1. Januar 1986

Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 24 (1984) Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

1994

IAS 24 in das neue Format gebracht

18. Dezember 2003

Herausgabe durch den IASB der überarbeiteten Version von IAS 24

1. Januar 2005

Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 24 (2003)

Februar 2007

Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 24 herausgegeben
Presseerklärung (in englischer Sprache, 62 KB)

11. Dezember 2008

Überarbeiteter Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 24 herausgegeben

Presserklärung (in englischer Sprache, 46 KB)

4. November 2009

Überarbeitete Fassung von IAS 24 veröffentlicht

Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 103 KB)

1. Januar 2011

Datum des Inkrafttretens von IAS 24 (2009)

12. Dezember 2013

IAS 24 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts 2010-2012 zur Klarstellung in Bezug auf Mitglieder der Unternehmensführung geändert

1. Juli 2014

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IAS 24 vom Dezember 2013

Relevante Interpretationen

Geplante Änderungen durch den IASB

  • derzeit keine

Zusammenfassung von IAS 24

 

Zielsetzung von IAS 24

Die Zielsetzung von IAS 24 besteht darin sicherzustellen, dass die Abschlüsse Angaben beinhalten, welche erforderlich sind, um die Aufmerksamkeit auf die Möglichkeit zu lenken, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens durch das Bestehen nahe stehender Unternehmen und Personen sowie die Geschäftsvorfälle und offene Positionen mit solchen Unternehmen und Personen beeinflusst worden sein könnte.

 

Wer gilt als nahe stehende(s) Unternehmen und Person?

Unternehmen und Personen werden als nahe stehend betrachtet, wenn sie in einer Beziehung zu dem Unternehmen stehen, das einen Abschluss aufstellt. Dazu gehören [IAS 24.9]:

  • (a) eine Person oder ein naher Familienangehöriger dieser Person, wenn diese Person
    • (i) das berichtende Unternehmen beherrscht oder an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist;
    • (ii) maßgeblichen Einfluss auf das berichtende Unternehmen hat; oder
    • (iii) im Management des berichtenden Unternehmens oder eines Mutterunternehmens des berichtenden Unternehmens eine Schlüsselposition bekleidet.
  • (b) ein Unternehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    • (i) Das Unternehmen und das berichtende Unternehmen gehören zum selben Konzern (was bedeutet, dass Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und Schwesterunternehmen alle einander nahestehen);
    • (ii) eines der beiden Unternehmen ist ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen des anderen (oder ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen eines Unternehmens eines Konzerns, dem auch das andere Unternehmen angehört);
    • (iii) beide Unternehmen sind Gemeinschaftsunternehmen desselben Dritten;
    • (iv) eines der beiden Unternehmen ist ein Gemeinschaftsunternehmen eines dritten Unternehmens und das andere ist ein assoziiertes Unternehmen dieses dritten Unternehmens;
    • (v) bei dem Unternehmen handelt es sich um einen Plan für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugunsten der Arbeitnehmer entweder des berichtenden Unternehmens oder eines dem berichtenden Unternehmen nahestehenden Unternehmens; handelt es sich bei dem berichtenden Unternehmen selbst um einen solchen Plan, werden die in den Plan einzahlenden Arbeitgeber ebenfalls als dem berichtenden Unternehmen nahestehend betrachtet;
    • (vi) das Unternehmen wird von einer unter dem ersten Aufzählungspunkt genannten Person beherrscht oder steht unter gemeinschaftlicher Führung, an der eine solche Person beteiligt ist;
    • (vii) eine unter den ersten Aufzählungspunkt unter (i) fallende Person hat maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen oder bekleidet im Management des Unternehmens (oder eines Mutterunternehmens des Unternehmens) eine Schlüsselposition; oder
    • (viii) das Unternehmen oder ein Mitglied des Konzerns, zu dem es gehört, erbringt Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensführung für die Berichtseinheit oder das Mutterunternehmen der Berichtseinheit.*

*Im Rahmen der jährlichen Verbesserungen Zykus 2010-2012 hinzugefügt; tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft.

Die nachfolgend Genannten werden nicht als nahe stehende Unternehmen oder Personen angesehen [IAS 24.11]:

  • zwei Unternehmen, die lediglich ein Geschäftsleitungsmitglied oder ein anderes Mitglied des Managements in einer Schlüsselposition gemeinsam haben;
  • zwei Partnerunternehmen, die lediglich die gemeinschaftliche Führung eines Gemeinschaftsunternehmens ausüben;
  • Kapitalgeber, Gewerkschaften, öffentliche Versorgungsunternehmen, und Behörden und Institutionen der öffentlichen Hand, die das berichtende Unternehmen weder beherrschen noch gemeinschaftlich führen oder maßgeblich beeinflussen, lediglich aufgrund ihrer gewöhnlichen Geschäftsbeziehungen mit einem Unternehmen (auch wenn sie den Handlungsspielraum eines Unternehmens einengen oder am Entscheidungsprozess mitwirken können)
  • einzelne Kunden, Lieferanten, Franchisegeber, Vertriebspartner oder Generalvertreter, mit denen ein Unternehmen ein signifikantes Geschäftsvolumen abwickelt, lediglich aufgrund der daraus resultierenden wirtschaftlichen Abhängigkeit.

 

Was gilt als Geschäftsvorfall mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen?

Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen sind die Übertragungen von Ressourcen oder Verpflichtungen zwischen wirtschaftlich nahe stehenden Unternehmen oder Personen, unabhängig davon ob ein Preis berechnet wird [IAS 24.9].

 

Angaben

Beziehungen zwischen Mutter- und Tochterunternehmen. Es sind das Mutterunternehmen und, falls abweichend dass letztendlich beherrschende Unternehmen zu benennen, unabhängig davon, ob Geschäfte zwischen dem Mutter und dem Tochterunternehmen stattgefunden haben. Erstellen weder das Mutterunternehmen, noch das letztendlich beherrschende Unternehmen öffentlich verfügbare Abschlüsse, ist das nächst höhere Mutterunternehmen anzugeben, welches solche Abschlüsse erstellt [IAS 24.16].

Managementvergütung. Es ist der Gesamtbetrag der Vergütung des Managements in Schlüsselpositionen zu benennen sowie seine Aufteilung auf die folgenden Kategorien [IAS 24.17]:

  • kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer;
  • Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
  • andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer;
  • Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; und
  • Kapitalbeteiligungsleistungen

Personen in Schlüsselpositionen sind Personen, die für die Planung, Leitung und Überwachung der Tätigkeiten des Unternehmens direkt oder indirekt zuständig und verantwortlich sind; dies schließt Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane mit ein [IAS 24.9].

Wenn ein Unternehmen Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensführung durch ein entsprechendes externes Unternehmen erhält, muss das Unternehmen nicht angeben, welche Vergütung die Mitglieder oder die Führung dieses externen Unternehmens erhalten oder auf welche sie Anspruch haben. Stattdessen gibt das Unternehmen die Beträge an, die ihm für Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensführung, die durch das externe Unternehmen erbracht werden, in Rechnung gestellt werden [IAS 24.17A, 18A].*

*Im Rahmen der jährlichen Verbesserungen Zykus 2010-2012 hinzugefügt; tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft.

Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen. Falls Geschäfte zwischen den nahe stehenden Unternehmen und Personen statt gefunden haben, ist die Art der Beziehung anzugeben, sowie die zum Verständnis der potenziellen Effekte der Beziehung auf die Abschlüsse erforderlichen Informationen zu den Geschäftsvorfällen und offenen Positionen. Diese Angaben sind getrennt für jede Kategorie nahe stehender Unternehmen und Personen zu machen und umfassen [IAS 24.18-19]

  • den Betrag der Geschäfte;
  • den Betrag der offenen Positionen, einschließlich deren Bedingungen und Sicherheiten;
  • die erfassten Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen in Bezug auf die offenen Positionen;
  • den in der Berichtsperiode erfassten Aufwand aus Forderungsberichtigung oder zweifelhaften Forderungen.

 

Beispiele für Geschäftsvorfälle, welche anzugeben sind, wenn sie mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen statt fanden

  • Käufe oder Verkäufe von Gütern
  • Käufe oder Verkäufe von Grundstücken, Bauten und anderen Vermögenswerten
  • Geleistete oder bezogene Leistungen
  • Leasingvereinbarungen
  • den Transfer von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung
  • Lizenzvereinbarungen
  • Finanzierungen (einschließlich Darlehen und Kapitalanlagen in Form von Bar- oder Sacheinlagen)
  • die Bereitstellung von Bürgschaften und Sicherheiten
  • Verpflichtungen, bei künftigem Eintritt oder Ausbleiben eines bestimmten Ereignisses etwas Bestimmtes zu tun, worunter auch (bilanzierte und nicht bilanzierte) schwebende Geschäfte fallen
  • die Begleichung von Schulden des Unternehmens durch einen nahe stehenden Dritten, oder Begleichung der Schulden eines nahe stehenden Dritten durch das Unternehmen

Angaben, dass Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und Personen denen mit unabhängigen Geschäftspartnern entsprechen, erfolgen nur dann, wenn diese Bedingungen belegbar sind [IAS 24.21].

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