IAS 29

Überblick

IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern ist anzuwenden, wenn die funktionale Währung eines Unternehmens die eines Landes mit ausgeprägter Hochinflation ist. Der Standard gibt keine Auskunft darüber, wie festzustellen ist, wann Hochinflation gilt, sondern schreibt vor, dass Abschlüsse (und Vergleichszahlen) eines Unternehmens, dessen funktionale Währung die Währung eines Landes mit ausgeprägter  Hochinflation ist, angepasst in Bezug auf die Änderungen in der Kaufkraft der Währung neu darzustellen sind. IAS 29 wurde im Juli 1989 herausgegeben und gilt für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 1990 beginnen.

IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern

 

Entstehungsgeschichte von IAS 29

November 1987 Entwurf E31 Rechnungslegung in Hochinflationsländern herausgegeben
Juli 1989 IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern veröffentlicht
Januar 1990 Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 29 (1989)
1994 IAS 29 wurde neu gefasst
22 Mai 2008 IAS 29 infolge der "Jährlichen Verbesserungen an den IFRS 2006/7" geändert
1 Januar 2009 Datum des Inkrafttretens für die im Mai 2008 bewirkten Änderungen

 

Relevante Interpretationen

 

Geplante Änderungen durch den IASB

 

Zusammenfassung von IAS 29

 

Zielsetzung von IAS 29

Die Zielsetzung von IAS 29 besteht darin, spezielle Vorschriften für Unternehmen festzulegen, die in der Währung eines Hochinflationslandes berichten, so dass die finanziellen Informationen aussagekräftig bereitgestellt werden.

 

Anpassung des Abschlusses

Das Grundprinzip von IAS 29 ist es, den Abschluss eines Unternehmens, das in der Währung eines Hochinflationslandes bilanziert, in der am Bilanzstichtag geltenden Maßeinheit auszudrücken. Vergleichszahlen zur Vorperiode sind ebenfalls in der am Bilanzstichtag geltenden Maßeinheit anzugeben [IAS 29.8].

Anpassungen sind durch Anwendung eines allgemeinen Preisindexes durchzuführen. Monetäre Posten werden nicht angepasst, da sie bereits in der am Bilanzstichtag geltenden Maßeinheit ausgedrückt sind. Andere Posten sind auf Basis der Änderungen des allgemeinen Preisindexes zwischen dem Zeitpunkt an dem die Posten erworben oder übernommen wurden und dem Bilanzstichtag anzupassen.

Der Gewinn oder Verlust aus der Nettoposition der monetären Posten ist in das Periodenergebnis einzubeziehen. Dieses ist gesondert anzugeben [IAS 29.9].

Der angepasste Wert eines nicht monetären Postens wird den einschlägigen IFRS entsprechend vermindert, wenn er den erzielbaren Betrag überschreitet [IAS 29.19].

Der IASB legt in dem Standard keine absolute Inflationsrate fest, ab der eine Hochinflation vorliegt, sondern räumt Ermessenspielräume ein, wann die Anpassung eines Abschlusses notwendig wird. Kennzeichen in der wirtschaftlichen Umgebung eines Landes, die auf eine Hochinflation hinweisen, schließen ein [IAS 29.3]:

  • die Bevölkerung bevorzugt es, ihr Vermögen in nicht monetären Vermögenswerten oder in einer relativ stabilen Fremdwährung zu halten. Beträge in Inlandswährung werden unverzüglich investiert, um die Kaufkraft zu erhalten;
  • die Bevölkerung rechnet nicht in der Inlandswährung, sondern in einer relativ stabilen Fremdwährung. Preise können in dieser Währung angegeben werden;
  • Verkäufe und Käufe auf Kredit werden zu Preisen getätigt, die den für die Kreditlaufzeit erwarteten Kaufkraftverlust berücksichtigen, selbst wenn die Laufzeit nur kurz ist;
  • Zinssätze, Löhne und Preise sind an einen Preisindex gebunden; und
  • die kumulative Inflationsrate innerhalb von drei Jahren nähert sich oder überschreitet 100 %.

Der IASB beschreibt in IAS 29 Merkmale, die darauf hinweisen, dass die Wirtschaft hochinflationär ist. Allerdings stellt der IASB im Standard die Frage der Notwendigkeit einer Anpassung des Abschlusses in das Ermessen des bilanzierenden Unternehmens.

Wenn ein bisher Hochinflationsland nicht mehr als solches eingestuft wird und das Unternehmen aufhört, seinen Abschluss gemäß IAS 29 aufzustellen und darzustellen, so sind die in der am Ende der vorherigen Periode geltenden Maßeinheiten ausgedrückten Beträge als Grundlage für die Buchwerte in seinem darauf folgenden Abschluss anzuwenden [IAS 29.38].

 

Angaben

Ein Unternehmen, das der Hochinflation unterliegt, hat in seinem Abschluss Folgendes anzugeben:

  • der Gewinn oder Verlust aus der Nettoposition der monetären Posten [IAS 29.9];
  • dass der Abschluss und die Vergleichszahlen für frühere Perioden aufgrund von Änderungen der allgemeinen Kaufkraft der funktionalen Währung angepasst wurden und daher in der am Abschlussstichtag geltenden Maßeinheit angegeben sind [IAS 29.39]
  • ob der Abschluss auf dem Konzept historischer Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dem Konzept der Tageswerte basiert [IAS 29.39]
  • Art und Höhe des Preisindexes am Abschlussstichtag sowie Veränderungen des Indexes während der aktuellen und der vorangegangenen Periode [IAS 29.39]

 

Welche Rechtskreise gelten als hochinflationär?

In IAS 29 werden allgemeine Leitlinien für die Beurteilung, ob die Volkswirtschaft eines bestimmten Rechtskreises als hochinflationär anzusehen ist, definiert und zur Verfügung gestellt. Allerdings nennt der IASB keine bestimmten Rechtskreise.

Es gibt allerdings zwei verlässlich Quellen für diese Art von Information:

Die International Practices Task Force (IPTF) des US-amerikanischen Zentrums für Prüfungsqualität (Center for Audit Quality, CAQ) beobachtet den Status 'hochinflationärer' Länder. Obwohl die Task Force diese Beobachtung für Zwecke der Anwendung von US-GAAP durchführt, ähneln ihre Kriterien für die Identifizierung solcher Länder denen für die Identifizierung "hochinflationärer Volkswirtschaften" nach IAS 29. Von Zeit zu Zeit gibt die IPTF Berichte ihrer Erörterungen mit Stabsmitarbeitern der SEC zu Empfehlungen der IPTF heraus, welche Länder als hochinflationär angesehen werden sollten und welche Länder auf der Inflationsbeobachtungsliste der Gruppe stehen. Die neueste verfügbare Liste datiert vom 9. November 2023. Das Agendapapier mit exakten Zahlen, detaillierten Erläuterungen der Berechnung und Anmerkungen der IPTF finden Sie auf der Internetseite des CAQ. Als hochinflationär werden dort folgende Länder geführt:

  • Argentinien
  • Äthiopien
  • Ghana
  • Iran
  • Jemen
  • Libanon
  • Sierra Leone
  • Simbabwe
  • Sudan
  • Surinam
  • Türkei

Darüber hinaus veröffentlicht der Internationale Währungsfonds (IWF) Inflationsprognosen. Unter Anwendung der in IAS 29 dargelegten Indikatoren sollten die folgenden Volkswirtschaften für die Zwecke der Anwendung von IAS 29 und für die Umrechnung ausländischer Geschäftsbetriebe gemäß IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse in Jahresabschlüssen für das am 31. Dezember 2023 endende Jahr als hyperinflationäre Volkswirtschaften betrachtet werden:

  • Argentinien
  • Äthiopien
  • Ghana
  • Haiti
  • Iran
  • Jemen
  • Libanon
  • Sierra Leone
  • Simbabwe
  • Sudan
  • Surinam
  • Syrien
  • Türkei
  • Venezuela

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