IAS 33

IAS 33 Ergebnis je Aktie

Entstehungsgeschichte von IAS 33

Januar 1996

Standardentwurf E33 Ergebnis je Aktie

Februar 1997

IAS 33 Ergebnis je Aktie

1. Januar 1999

Zeitpunkt der erstmaligen Anwendungen von IAS 33 (1997)

18. Dezember 2003

Überarbeitete Version von IAS 33 vom IASB veröffentlicht Die nachstehende Zusammenfassung von IAS 33 berücksichtigt diese Änderungen.

1. Januar 2005

Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 33 (überarbeitet 2003)

7. August 2008

IASB schlägt Änderungen an IAS 33 vor Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 47 KB)

Relevante Interpretationen

Geplante Änderungen durch den IASB

Zusammenfassung von IAS 33

Zielsetzung von IAS 33

Das Ziel von IAS 33 besteht in der Vorgabe von Grundsätzen für die Ermittlung und Darstellung des Ergebnisses je Aktie (earnings per share, EPS), um Leistungsvergleiche zwischen verschiedenen Unternehmen in der gleichen Periode und dem gleichen Unternehmen für verschiedene Perioden zu verbessern.

Anwendungsbereich

IAS 33 ist für Unternehmen anzuwenden, deren Stammaktien öffentlich gehandelt werden oder die die Ausgabe von Stammaktien an einer Wertpapierbörse in die Wege geleitet haben (IAS 33.2). Andere Unternehmen, die sich für die Darstellung von Informationen über das Ergebnis je Aktie entschieden haben, müssen die Anforderungen von IAS 33 ebenfalls erfüllen (IAS 33.3).

Wenn die Unternehmen sowohl einen Einzel- als auch einen Konzernabschluss aufstellen, braucht die für diesen Standard relevante Information ausschließlich auf Basis der konsolidierten Daten angegeben zu werden (IAS 33.4).

Wichtige Definitionen

(IAS 33.5)

Stammaktie: Eigenkapitalinstrument, welches allen anderen Formen von Finanzierungsinstrumenten nachgeordnet ist.

Potenzielle Stammaktie: Finanzinstrument oder sonstiger Vertrag, das bzw. der dem Inhaber ein Anrecht auf Stammaktien verbriefen kann.

Typische Beispiele potenzieller Stammaktien

  • Wandelanleihen;
  • Vorzugsaktien mit Wandlungsrecht;
  • Aktienoptionsscheine;
  • Aktienoptionen;
  • Akienbezugsrechte;
  • Mitarbeiteraktienerwerbspläne;
  • Vertragliche Rechte auf den Erwerb von Aktien; und
  • Aktien, welche bei Erfüllung gewisser vertraglicher Bedingungen ausgegeben werden (wie sie z.B. bei Unternehmenszusammenschlüssen auftreten).

Verwässerung: Ein Anstieg/eine Verminderung des Ergebnis je Aktie, die sich aus der Annahme ergibt, dass wandelbare Instrumente auch umgewandelt werden, dass Optionen oder Optionsscheine ausgeübt werden oder dass Stammaktien bei der Erfüllung bestimmter Bedingungen ausgegeben werden.

Verwässerungsschutz: Eine Erhöhung des Ergebnisses je Aktie bzw. eine Reduzierung des Verlustes je Aktie aufgrund der Annahme, das wandelbare Instrumente umgewandelt oder Stammaktien unter bestimmten Voraussetzungen ausgegeben werden.

Pflicht zur Angabe des Ergebnis je Aktie

Ein Unternehmen, dessen Stammaktien öffentlich gehandelt werden (oder das die Ausgabe von Stammaktien an einer Wertpapierbörse in die Wege geleitet hat) muss in der Gewinn- und Verlustrechnung das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie angeben für:

  • den Gewinn oder Verlust aus fortgeführten Geschäftsbereichen, die den Stammaktionären des Mutterunternehmens zuzurechnen sind und
  • den Gewinn oder Verlust, der den Stammaktionären des Mutterunternehmens für das Geschäftsjahr zuzurechnen ist, für jede Klasse von Stammaktien, die ein unterschiedliches Recht auf den Anteil am Jahresergebnis hat.

Unverwässertes und verwässertes Ergebnis je Aktie sind an gleicher Stelle für alle dargestellten Perioden anzugeben (IAS 33.66).

Unverwässertes und verwässertes Ergebnis je Aktie müssen selbst bei negativen Beträgen angegeben werden (d.h. bei einem Verlust je Aktie) (IAS 33.69).

Ein Unternehmen, dass die Aufgabe eines Geschäftsbereiches meldet, hat die unverwässerten und verwässerten Ergebnisse je Aktie für den aufgegebenen Geschäftsbereich entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang angegeben werden (IAS 33.68).

Unverwässertes Ergebnis je Aktie

Das unverwässerte Ergebnis je Aktie ist mittels Division des den Stammaktionären zustehenden Periodenergebnisses (Zähler) durch die durchschnittlich gewichtete Anzahl der während der Periode im Umlauf befindlichen Stammaktien (Nenner) zu ermitteln (IAS 33.10).

Das für die Berechnung im Zähler verwendete Ergebnis (Gewinn oder Verlust aus fortgeführten Geschäftsbereichen sowie das Jahresergebnis) muss ein Ergebnis nach Abzug aller Aufwendungen einschließlich Steuern, Minderheitsanteile und Vorzugsdividenden sein (IAS 33.11).

Der Nenner wird durch die die Anpassung der ausgegebenen Aktien zu Beginn der Periode um die Anzahl der zurückgekauften Aktien, multipliziert mit einem Faktor zur Berücksichtigung der Zeit, ermittelt. IAS 33 hält Anwendungshinweise für die richtigen Erfassungszeitpunkte der ausgegebenen Aktien in verschiedenen Situationen vor (IAS 33.20-21).

Bedingt emissionsfähige Aktien werden in den Nenner des unverwässerten Ergebnis je Aktie einbezogen, wenn die Bedingung erfüllt ist (IAS 33.52).

Verwässertes Ergebnis je Aktie

Das verwässerte Ergebnis je Aktie wird durch Anpassung des Jahresergebnisses und durch Anpassung der Anzahl der Aktien aus verwässernden Optionen und anderen verwässernden potenziellen Stammaktien ermittelt (IAS 33.31). Die Effekte aus den der Verwässerung entgegenwirkenden potenziellen Stammaktien wird nicht in die Berechnung des verwässerten Ergebnis je Aktie einbezogen (IAS 33.41).

 

Leitlinien zur Berechnung der Verwässerung

Wandelbare Wertpapiere. Der Zähler muss um die Nachsteuereffekte der Dividenden und gezahlten Zinsen im Verhältnis der verwässernden potenziellen Stammaktien und um alle anderen Veränderungen des Ergebnisses, die sich aus der Umwandlung von potenziellen Stammaktien ergeben, bereinigt werden (IAS 33.33).

Optionen und Optionsscheine. Bei der Berechnung des verwässerten Ergebnis je Aktie ist von der Ausübung der im Umlauf befindlichen verwässernden Optionen und Optionsscheine auszugehen. Die angenommenen Erlöse aus der Ausübung müssen als Rückkauf von Stammaktien zum durchschnittlichen Marktpreis der Periode bewertet werden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Anzahl der Stammaktien, von denen angenommen wird, dass sie bei Ausübung ausgegeben werden, und der Anzahl an Stammaktien, von denen angenommen wird, dass sie zurückgekauft werden, muss wie eine Ausgabe von Stammaktien ohne Gegenleistung behandelt werden (IAS 33.45).

Bedingt emissionsfähige Aktien. Bedingt emissionsfähige Aktien werden im Falle der Erfüllung der Bedingungen als im Umlauf befindlich behandelt und in die Berechnung sowohl des unverwässerten als auch des verwässerten Ergebnis je Aktie einbezogen. Falls die Bedingungen nicht erfüllt wurden, basiert die Anzahl der bedingten emissionsfähigen Aktien, welche in die Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie einzubeziehen ist, auf der Anzahl der Aktien, die auszugeben wären, falls das Ende der Periode mit dem Ende der Periode, in der dieser Eventualfall berücksichtigt wurde, zusammenfällt. Für den Fall, dass die Bedingungen bei Ablauf dieser Periode für den Eventualfall nicht erfüllt wurden, sind rückwirkende Anpassungen nicht erlaubt (IAS 33.52).

Verträge, die in Stammaktien oder Barmitteln erfüllt werden können. Es gilt die Annahme, dass der Vertrag in Stammaktien erfüllt wird. Damit sind die daraus resultierenden potenziellen Stammaktien in das verwässerte Ergebnis je Aktie einzubeziehen, wenn der Effekt verwässernd wirkt (IAS 33.58).

Rückwirkende Anpassungen

Die Berechnung des unverwässerten und des verwässerten Ergebnis je Aktie ist für alle dargestellten Perioden nachträglich anzupassen, wenn die Anzahl der im Umlauf befindlichen Stammaktien oder der im Umlauf befindlichen potenziellen Stammaktien aufgrund einer Kapitalerhöhung oder Ausgabe von Gratisaktien oder einer Neustückelung von Aktien, oder bei Abnahme als Ergebnis einer Zusammenlegung des Aktienkapitals steigt. Falls diese Änderungen nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Veröffentlichung des Abschlusses eintreten, sind die Je-Aktie-Berechnungen für den Abschluss, der für diese Periode vorgelegt wird, sowie für die Abschlüsse aller früheren Perioden auf der Grundlage der neuen Anzahl der Aktien vorzunehmen. Es sind dazu Angaben zu machen (IAS 33.64).

Unverwässertes und verwässertes Ergebnis je Aktie werden auch um die Auswirkungen der Berichtigung grundlegender Fehler und Anpassungen auf Grund von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden korrigiert (IAS 33.64).

Ein Unternehmen darf verwässerte Ergebnisse je Aktie, die in früheren Perioden ausgewiesen wurden, aufgrund von Änderungen der Berechnungsannahmen zur Ergebnisermittlung je Aktie oder zwecks Umwandlung potenzieller Stammaktien in Stammaktien nicht rückwirkend anpassen (IAS 33.65).

Angaben

Wenn ein Ergebnis je Aktie dargestellt wird, sind die folgenden Angaben erforderlich: (IAS 33.70):

  • Die als Zähler verwendeten Beträge bei der Berechnung von unverwässertem und verwässertem Ergebnis je Aktie sowie eine Überleitungsrechnung dieser Beträge auf das dem Mutterunternehmen zurechenbare Periodenergebnis.
  • Die gewichtete durchschnittliche Anzahl von Stammaktien, die im Nenner bei der Berechnung des unverwässerten und verwässerten Ergebnis je Aktie angewendet wurden sowie eine Überleitungsrechnung dieser Nenner zueinander.
  • Instrumente (einschließlich bedingt emissionsfähiger Aktien) die das Ergebnis je Aktie in der Zukunft potenziell verwässern könnten, aber nicht bei der Berechnung des verwässerten Ergebnis je Aktie einbezogen wurden, da sie in den dargestellten Perioden der Verwässerung entgegenwirken.
  • Eine Beschreibung von Transaktionen mit Stammaktien oder potenziellen Stammaktien, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind und die die Anzahl der zum Ende der Periode in Umlauf befindlichen Stammaktien oder potenziellen Stammaktien wesentlich geändert hätten, wenn diese Transaktionen vor dem Ende des Berichtszeitraums eingetreten wären. Beispiele sind Ausgabe und Rückkäufe von Stammaktien, Optionsrechten und Optionen sowie Umwandlungen und Ausübungen.

Es steht einem Unternehmen frei, Beträge je Aktie anzugeben, die nicht dem Gewinn oder Verlust aus fortgeführten Geschäftsbereichen, eingestellten Geschäftsbereichen und dem Jahresergebnis je Aktie entsprechen. Anwendungshinweise für die Berechnung und Darstellung solcher Beträge findet sich in IAS 33.73.

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