IAS 34
IAS 34 Zwischenberichterstattung
Überblick
IAS 34 Zwischenberichterstattung ist anzuwenden, wenn ein Unternehmen einen Zwischenbericht erstellt. Es wird darin nicht vorgeschrieben, wann ein Unternehmen einen solchen Bericht zu erstellen hat. Mit dem Standard wird gestattet, weniger Informationen zu berichten als in einem Jahresabschluss enthalten sind, wobei die berichteten Informationen auf denen des Jahresabschlusses aufbauen und eine Aktualisierung dieser darstellen müssen. In IAS 34 werden die zu berücksichtigen Ansatz-, Bewertungs- und Angabevorschriften für Zwischenberichte genannt.
Der Standard wurde im Juni 1998 herausgegeben und gilt für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 1999 beginnen.
Entstehungsgeschichte von IAS 34
August 1997 | Standardentwurf E57 Zwischenberichterstattung |
Juni 1998 | IAS 34 Zwischenberichterstattung |
1. Juni 1999 | Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 34 (1998) |
6. Mai 2010 | IAS 34 geändert im Rahmen der Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2010 |
1. Januar 2011 | Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Mai 2010 |
17. Mai 2012 | Änderungen im Rahmen der jährlichen Verbesserungen 2009-2011 herausgegeben (Segmentangaben für das Gesamtvermögen) - weiterführende Informationen |
1. Januar 2013 | Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Mai 2012 (jährliche Verbesserungen 2009-2011) |
25. September 2014 | geändert im Rahmen der Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2012-1014 (Angabe von Informationen 'an anderer Stelle im Zwischenbericht') |
1. Januar 2016 | Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom September 2014 |
Relevante Interpretationen
Geplante Änderungen durch den IASB
Zusammenfassung von IAS 34
Zielsetzung von IAS 34
Zielsetzung von IAS 34 ist die Regelung der Mindestbestandteile für einen Zwischenbericht und die Regelung der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen für Abschlüsse, die für eine Zwischenberichtsperiode aufgestellt werden.
Wichtige Definitionen
Zwischenberichtsperiode: Eine Finanzberichtsperiode, die kürzer als ein gesamtes Geschäftsjahr ist (typischerweise ein Quartal oder ein halbes Jahr).
Zwischenbericht: Ein Finanzbericht, der einen vollständigen Abschluss oder einen verkürzten Abschluss für eine Zwischenberichtsperiode enthält.
Von den nationalen Aufsichtbehörden zu klärende Fragestellungen
IAS 34 schreibt den Inhalt eines Zwischenberichts vor, der Übereinstimmung mit den International Accounting Standards beansprucht. IAS 34 schreibt jedoch nicht vor:
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Solche Fragestellungen sind von den Regierungen, den Börsenaufsichtsbehörden, Börsen und Rechnungslegungsgremien zu beantworten. [IAS 34.1]
Der Standard empfiehlt es börsennotierten Unternehmen jedoch, Zwischenberichte vorzuhalten, die hinsichtlich Ansatz, Bewertung und Angaben den Grundsätzen von IAS 34 entsprechen, zumindest für das Ende der ersten Hälfte ihre Geschäftsjahres und diese nicht später als 60 Tage nach dem Ende der Zwischenberichtsperiode zu veröffentlichen. [IAS 34.1]
Mindestbestandteile eines Zwischenberichts
Ein Zwischenbericht hat mindestens die folgenden Bestandteile zu enthalten:
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Wenn ein Unternehmen einen vollständigen Abschluss in seinem Zwischenbericht veröffentlicht, haben Form und Inhalt der Bestandteile des Abschlusses die Anforderungen des IAS 1 an vollständige Abschlüsse zu erfüllen. [IAS 34.9]
Wenn ein Unternehmen einen verkürzten Abschluss in seinem Zwischenbericht veröffentlicht, hat dieser verkürzte Abschluss mindestens jede der Überschriften und Zwischensummen zu enthalten, die in seinem letzten Abschluss eines Geschäftsjahres enthalten waren, sowie die von diesem Standard vorgeschriebenen ausgewählten erläuternden Anhangangaben. Zusätzliche Posten oder Anhangangaben sind einzubeziehen, wenn ihr Weglassen den Zwischenbericht irreführend erscheinen lassen würde. Wenn der Jahresabschluss ein Konzernabschluss ist, dann müssen auch die Zwischenberichte Konzernberichte sein. [IAS 34.10]
Zwischenberichte haben Zwischenabschlüsse für Berichtsperioden wie folgt zu enthalten: [IAS 34.20]
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Falls das Geschäft eines Unternehmens stark saisonabhängig ist, dann empfiehlt IAS 34 zusätzlich zu den Zwischenberichten die Angabe von Finanzinformationen für die letzten 12 Monate und Vergleichsinformationen für die vorangegangenen 12 Monate. [IAS 34.21]
Anhangangaben
Die erforderlichen erläuternden Anhangangaben sind darauf ausgelegt, eine Erläuterung der Ereignisse und Transaktionen zu geben, die für das Verständnis der Veränderungen der finanziellen Position und Leistungsfähigkeit eines Unternehmens seit dem letzten Jahresabschluss von Bedeutung sind. IAS 34 stellt die Vermutung auf, dass jeder Leser des Zwischenberichts des Unternehmens auch Zugang zum aktuellsten Jahresabschluss hat. Daher vermeidet IAS 34 die Wiederholung von jährlich zu machenden Angaben im Zwischenbericht. [IAS 34.15]
Beispiele für Anhangangaben in einem Zwischenbericht: [IAS 34.16-17]
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Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Ein Unternehmen hat die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in seinen Zwischenabschlüssen anzuwenden, die es in seinen Abschlüssen eines Geschäftsjahres anwendet, mit Ausnahme von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die nach dem Stichtag des letzten Abschlusses eines Geschäftsjahres vorgenommen wurden und die in dem nächsten Abschluss eines Geschäftsjahres wiederzugeben sind. [IAS 34.28]
Eine wichtige Regelung in IAS 34 ist die Pflicht zur Anwendung der gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden während eines Geschäftsjahres. Wenn die Entscheidung getroffen wird, eine Methode während des Jahres zu ändern, muss die Änderung retrospektiv angewendet werden und bereits veröffentlichte Daten eines Zwischenberichts angepasst werden. [IAS 34.43]
Bewertung
Die Bewertung hat für Zwecke der Zwischenberichterstattung auf Grundlage von kumulierten Werten zwischen Geschäftsjahresbeginn und Zwischenberichtszeitpunkt zu erfolgen, so dass die Häufigkeit der Berichterstattung eines Unternehmens nicht die Höhe des Jahresergebnisses beeinflusst. [IAS 34.28]
Einige wichtige Punkte bei der Bewertung sind:
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Der Anhang zu IAS 34 gibt einige Anwendungshinweise für die Anwendung der grundlegenden Ansatz- und Bewertungsprinzipien zum Zwischenberichtzeitpunkt für verschiedene Positionen von Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen.
Wesentlichkeit
Bei der Entscheidung, wie ein Posten zum Zweck der Zwischenberichterstattung zu erfassen, zu bewerten, zu klassifizieren oder anzugeben ist, ist die Wesentlichkeit im Verhältnis zu den Finanzdaten der Zwischenberichtsperiode, nicht zu den geplanten Jahresdaten, einzuschätzen. [IAS 34.23]
Angaben im Jahresabschluss
Wenn eine Schätzung eines in einer Zwischenberichtsperiode berichteten Betrags während der abschließenden Zwischenberichtsperiode eines Geschäftsjahres wesentlich geändert wird, aber kein gesonderter Finanzbericht für diese abschließende Zwischenberichtsperiode veröffentlicht wird, sind die Art und der Betrag dieser Änderung der Schätzung im Anhang des Abschlusses eines Geschäftsjahres für dieses Geschäftsjahr anzugeben [IAS 34.26]. Dies soll sicherstellen, dass die Anpassungen zum Jahresende transparent dargestellt werden.