IAS 34

IAS 34 Zwischenberichterstattung

 

Überblick

IAS 34 Zwischenberichterstattung ist anzuwenden, wenn ein Unternehmen einen Zwischenbericht erstellt. Es wird darin nicht vorgeschrieben, wann ein Unternehmen einen solchen Bericht zu erstellen hat. Mit dem Standard wird gestattet, weniger Informationen zu berichten als in einem Jahresabschluss enthalten sind, wobei die berichteten Informationen auf denen des Jahresabschlusses aufbauen und eine Aktualisierung dieser darstellen müssen. In IAS 34 werden die zu berücksichtigen Ansatz-, Bewertungs- und Angabevorschriften für Zwischenberichte genannt.

Der Standard wurde im Juni 1998 herausgegeben und gilt für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 1999 beginnen.

 

Entstehungsgeschichte von IAS 34

August 1997 Standardentwurf E57 Zwischenberichterstattung
Juni 1998 IAS 34 Zwischenberichterstattung
1. Juni 1999 Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 34 (1998)
6. Mai 2010 IAS 34 geändert im Rahmen der Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2010
1. Januar 2011 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Mai 2010
17. Mai 2012 Änderungen im Rahmen der jährlichen Verbesserungen 2009-2011 herausgegeben (Segmentangaben für das Gesamtvermögen) - weiterführende Informationen
1. Januar 2013 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Mai 2012 (jährliche Verbesserungen 2009-2011)
25. September 2014 geändert im Rahmen der Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2012-1014 (Angabe von Informationen 'an anderer Stelle im Zwischenbericht')
1. Januar 2016 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom September 2014

 

Relevante Interpretationen

 

Geplante Änderungen durch den IASB

 

Zusammenfassung von IAS 34

 

Zielsetzung von IAS 34

Zielsetzung von IAS 34 ist die Regelung der Mindestbestandteile für einen Zwischenbericht und die Regelung der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen für Abschlüsse, die für eine Zwischenberichtsperiode aufgestellt werden.

 

Wichtige Definitionen

Zwischenberichtsperiode: Eine Finanzberichtsperiode, die kürzer als ein gesamtes Geschäftsjahr ist (typischerweise ein Quartal oder ein halbes Jahr).

Zwischenbericht: Ein Finanzbericht, der einen vollständigen Abschluss oder einen verkürzten Abschluss für eine Zwischenberichtsperiode enthält.

 

Von den nationalen Aufsichtbehörden zu klärende Fragestellungen

IAS 34 schreibt den Inhalt eines Zwischenberichts vor, der Übereinstimmung mit den International Accounting Standards beansprucht. IAS 34 schreibt jedoch nicht vor:

  • Welches Unternehmen Zwischenberichte veröffentlichen muss,
  • wie häufig oder
  • innerhalb welchen Zeitraums nach dem Ablauf einer Zwischenberichtsperiode.

Solche Fragestellungen sind von den Regierungen, den Börsenaufsichtsbehörden, Börsen und Rechnungslegungsgremien zu beantworten. [IAS 34.1]

Der Standard empfiehlt es börsennotierten Unternehmen jedoch, Zwischenberichte vorzuhalten, die hinsichtlich Ansatz, Bewertung und Angaben den Grundsätzen von IAS 34 entsprechen, zumindest für das Ende der ersten Hälfte ihre Geschäftsjahres und diese nicht später als 60 Tage nach dem Ende der Zwischenberichtsperiode zu veröffentlichen. [IAS 34.1]

 

Mindestbestandteile eines Zwischenberichts

Ein Zwischenbericht hat mindestens die folgenden Bestandteile zu enthalten:

  • Eine verkürzte Bilanz,
  • eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung,
  • eine verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung,
  • eine verkürzte Kapitalflussrechnung und
  • ausgewählte erläuternde Anhangangaben.

Wenn ein Unternehmen einen vollständigen Abschluss in seinem Zwischenbericht veröffentlicht, haben Form und Inhalt der Bestandteile des Abschlusses die Anforderungen des IAS 1 an vollständige Abschlüsse zu erfüllen. [IAS 34.9]

Wenn ein Unternehmen einen verkürzten Abschluss in seinem Zwischenbericht veröffentlicht, hat dieser verkürzte Abschluss mindestens jede der Überschriften und Zwischensummen zu enthalten, die in seinem letzten Abschluss eines Geschäftsjahres enthalten waren, sowie die von diesem Standard vorgeschriebenen ausgewählten erläuternden Anhangangaben. Zusätzliche Posten oder Anhangangaben sind einzubeziehen, wenn ihr Weglassen den Zwischenbericht irreführend erscheinen lassen würde. Wenn der Jahresabschluss ein Konzernabschluss ist, dann müssen auch die Zwischenberichte Konzernberichte sein. [IAS 34.10]

Zwischenberichte haben Zwischenabschlüsse für Berichtsperioden wie folgt zu enthalten: [IAS 34.20]

  1. eine Bilanz zum Ende der aktuellen Zwischenberichtsperiode und eine vergleichende Bilanz zum Ende des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres;
  2. eine Gewinn- und Verlustrechnung für die aktuelle Zwischenberichtsperiode und eine vom Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis zum Zwischenberichtstermin kumulierte Gewinn- und Verlustrechnung, mit vergleichenden Gewinn- und Verlustrechnungen für die vergleichbaren Zwischenberichtsperioden (zur aktuellen und zur vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum kumulierten Zwischenberichtstermin fortgeführten Zwischenberichtsperiode) des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres;
  3. eine Aufstellung, die Veränderungen des Eigenkapitals vom Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis zum Zwischenberichtstermin zeigt, mit einer vergleichenden Aufstellung für die vergleichbare Berichtsperiode vom Beginn des Geschäftsjahres an bis zum Zwischenberichtstermin des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres; und
  4. eine vom Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis zum Zwischenberichtstermin erstellte Kapitalflussrechnung, mit einer vergleichenden Aufstellung für die vom Beginn des Geschäftsjahres an kumulierte Berichtsperiode des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres.

    Falls das Geschäft eines Unternehmens stark saisonabhängig ist, dann empfiehlt IAS 34 zusätzlich zu den Zwischenberichten die Angabe von Finanzinformationen für die letzten 12 Monate und Vergleichsinformationen für die vorangegangenen 12 Monate. [IAS 34.21]

     

    Anhangangaben

    Die erforderlichen erläuternden Anhangangaben sind darauf ausgelegt, eine Erläuterung der Ereignisse und Transaktionen zu geben, die für das Verständnis der Veränderungen der finanziellen Position und Leistungsfähigkeit eines Unternehmens seit dem letzten Jahresabschluss von Bedeutung sind. IAS 34 stellt die Vermutung auf, dass jeder Leser des Zwischenberichts des Unternehmens auch Zugang zum aktuellsten Jahresabschluss hat. Daher vermeidet IAS 34 die Wiederholung von jährlich zu machenden Angaben im Zwischenbericht. [IAS 34.15]

    Beispiele für Anhangangaben in einem Zwischenbericht: [IAS 34.16-17]

    • Änderungen in den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
    • Saisonalität oder Konjunkturabhängigkeit der Geschäftstätigkeit
    • Ungewöhnliche Positionen
    • Änderungen von Schätzungen
    • Emissionen, Rückkäufe und Rückzahlungen von Schuldverschreibungen und Eigenkapitaltiteln
    • Gezahlte Dividenden
    • Einige Positionen aus der Segmentberichterstattung (für Unternehmen, die Segmentinformationen gemäß IFRS 8 jährlich angeben müssen)
    • Wesentliche Ereignisse nach dem Ende der Zwischenberichtperiode
    • Unternehmenszusammenschlüsse
    • Änderungen von Eventualschulden oder Eventualforderungen seit dem letzten Jahresabschluss
    • Langfristige Investitionen
    • Restrukturierungsmaßnahmen und Auflösungen von Rückstellungen für Restrukturierungsmaßnahmen
    • Aufgegebene Geschäftsbereiche
    • Berichtigungen von Fehlern
    • Abschreibungen von Vorräten auf den erzielbaren Betrag
    • Aufwand aus Wertminderungen von Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten oder sonstigen Vermögenswerten und sowie die Aufhebung von solchen Wertminderungen
    • Beendigungen von Rechtstreitigkeiten
    • Jegliche Forderungsausfälle oder Verletzungen von Zahlungsvereinbarungen, die nicht unmittelbar daraufhin berichtigt wurden
    • Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen
    • Erwerbe oder Veräußerungen von Sachanlagen
    • Verpflichtungen zum Kauf von Sachanlagen.

     

    Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

    Ein Unternehmen hat die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in seinen Zwischenabschlüssen anzuwenden, die es in seinen Abschlüssen eines Geschäftsjahres anwendet, mit Ausnahme von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die nach dem Stichtag des letzten Abschlusses eines Geschäftsjahres vorgenommen wurden und die in dem nächsten Abschluss eines Geschäftsjahres wiederzugeben sind. [IAS 34.28]

    Eine wichtige Regelung in IAS 34 ist die Pflicht zur Anwendung der gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden während eines Geschäftsjahres. Wenn die Entscheidung getroffen wird, eine Methode während des Jahres zu ändern, muss die Änderung retrospektiv angewendet werden und bereits veröffentlichte Daten eines Zwischenberichts angepasst werden. [IAS 34.43]

     

    Bewertung

    Die Bewertung hat für Zwecke der Zwischenberichterstattung auf Grundlage von kumulierten Werten zwischen Geschäftsjahresbeginn und Zwischenberichtszeitpunkt zu erfolgen, so dass die Häufigkeit der Berichterstattung eines Unternehmens nicht die Höhe des Jahresergebnisses beeinflusst. [IAS 34.28]

    Einige wichtige Punkte bei der Bewertung sind:

    • Erträge, die innerhalb eines Geschäftsjahres saisonal bedingt, konjunkturell bedingt oder gelegentlich erzielt werden, dürfen am Zwischenberichtsstichtag nicht vorgezogen oder abgegrenzt werden, wenn das Vorziehen oder die Abgrenzung am Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens nicht angemessen wäre. [IAS 34.37]
    • Aufwendungen, die unregelmäßig während des Geschäftsjahres eines Unternehmens anfallen, sind für Zwecke der Zwischenberichterstattung dann und nur dann vorzuziehen oder abzugrenzen, wenn es auch am Ende des Geschäftsjahres angemessen wäre, diese Art der Aufwendungen vorzuziehen oder abzugrenzen. [IAS 34.39]
    • Der Ertragsteueraufwand muss auf Grundlage der bestmöglichen Schätzung des gewichteten durchschnittlichen jährlichen Ertragssteuersatzes, der für das gesamte Geschäftsjahr erwartet wird, erfasst werden. [IAS 34 Appendix B.12]

    Der Anhang zu IAS 34 gibt einige Anwendungshinweise für die Anwendung der grundlegenden Ansatz- und Bewertungsprinzipien zum Zwischenberichtzeitpunkt für verschiedene Positionen von Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen.

     

    Wesentlichkeit

    Bei der Entscheidung, wie ein Posten zum Zweck der Zwischenberichterstattung zu erfassen, zu bewerten, zu klassifizieren oder anzugeben ist, ist die Wesentlichkeit im Verhältnis zu den Finanzdaten der Zwischenberichtsperiode, nicht zu den geplanten Jahresdaten, einzuschätzen. [IAS 34.23]

     

    Angaben im Jahresabschluss

    Wenn eine Schätzung eines in einer Zwischenberichtsperiode berichteten Betrags während der abschließenden Zwischenberichtsperiode eines Geschäftsjahres wesentlich geändert wird, aber kein gesonderter Finanzbericht für diese abschließende Zwischenberichtsperiode veröffentlicht wird, sind die Art und der Betrag dieser Änderung der Schätzung im Anhang des Abschlusses eines Geschäftsjahres für dieses Geschäftsjahr anzugeben [IAS 34.26]. Dies soll sicherstellen, dass die Anpassungen zum Jahresende transparent dargestellt werden.

    Correction list for hyphenation

    These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.