IAS 30

Entstehungsgeschichte von IAS 30

April 1987

Standardentwurf E29; Angaben im Abschluss von Banken

Juli 1989

Standardentwurf E29 wird modifiziert und erneut veröffentlicht als Standardentwurf E34 Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen

August 1990

IAS 30 Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen

1. Januar 1991

Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 30 (1990)

Dezember 1998

IAS 30 wird durch IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung mit Wirkung vom 1. Januar 2005 abgeändert

18. August 2005

IAS 30 wird durch IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben mit Wirkung vom 1. Januar 2007 ersetzt

Relevante Interpretationen

Mit diesem Standard verbundene Sachverhalte, die IFRIC nicht auf seine Agenda genommen hat

Geplante Änderungen durch den IASB

keine

Zusammenfassung von IAS 30

Zielsetzung von IAS 30

Ziel von IAS 30 ist es, angemessene Darstellungs- und Angabestandards für Banken und ähnliche Finanzinstitutionen (im folgenden "Banken" genannt) vorzuschreiben, die die Erfordernisse anderer Standards ergänzen. Es besteht die Absicht, die Abschlussadressaten mit angemessenen Informationen zu versorgen, um ihnen bei der Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Banken zu helfen und sie in die Lage zu versetzen, die Besonderheiten des Bankgeschäfts besser zu verstehen.

Darstellung und Angaben

Aufwendungen und Erträge sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Ihrer Art zu gruppieren (IAS 30.9).

Die folgenden Beträge sind in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang auszuweisen (IAS 30.10):

Zinsen und ähnliche Erträge

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

Dividendenerträge

Dienstleistungsentgelte und Provisionserträge

Provisionsaufwendungen

Nettoergebnis aus Wertpapieren des Handelsbestandes

Nettoergebnis aus Wertpapieren des Anlagevermögens

Nettoergebnis aus dem Devisenhandel

sonstige betriebliche Erträge

Verluste aus dem Kreditgeschäft (Risikovorsorge für das Kreditgeschäft)

allgemeine Verwaltungsaufwendungen

sonstige betriebliche Aufwendungen

In der Bilanz einer Bank sind die Vermögenswerte und Schulden nach ihrer Art und in der Reihenfolge abnehmender Liquidität anordnen (IAS 30.18). IAS 30.19 zählt bestimmte Posten auf, die angabepflichtig sind.

IAS 30.13 und IAS 30.23 beinhalten Hinweise für begrenzte Umstände, in denen Aufwendungen und Erträge oder Vermögenswerte und Schulden saldiert werden dürfen.

Eine Bank hat die beizulegenden Zeitwerte jeder Gruppe seiner finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten gemäß IAS 32 und IAS 39 anzugeben (IAS 30.24).

Angaben sind auch erforderlich für:

bestimmte Erfolgsunsicherheiten und Verpflichtungen (einschließlich außerbilanzieller Positionen), die eine Angabe erfordern (IAS 30.26)

bestimmte Angaben zur Fälligkeit von Vermögenswerten und Schulden (IAS 30.30)

Konzentrationen von Vermögenswerten, Schulden und außerbilanziellen Positionen (IAS 30.40)

Verluste aus Krediten (IAS 30.43)

allgemeine Risiken der Tätigkeit einer Bank (IAS 30.50)

als Sicherheit übertragene Vermögenswerte (IAS 30.53).

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.