IAS 30
Entstehungsgeschichte von IAS 30 | |||
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April 1987 |
Standardentwurf E29; Angaben im Abschluss von Banken |
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Juli 1989 |
Standardentwurf E29 wird modifiziert und erneut veröffentlicht als Standardentwurf E34 Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen |
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August 1990 |
IAS 30 Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen |
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1. Januar 1991 |
Zeitpunkt des Inkrafttretens von IAS 30 (1990) |
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Dezember 1998 |
IAS 30 wird durch IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung mit Wirkung vom 1. Januar 2005 abgeändert |
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18. August 2005 |
IAS 30 wird durch IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben mit Wirkung vom 1. Januar 2007 ersetzt |
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Relevante Interpretationen | |||
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Geplante Änderungen durch den IASB | |||
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Zusammenfassung von IAS 30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Zielsetzung von IAS 30 Ziel von IAS 30 ist es, angemessene Darstellungs- und Angabestandards für Banken und ähnliche Finanzinstitutionen (im folgenden "Banken" genannt) vorzuschreiben, die die Erfordernisse anderer Standards ergänzen. Es besteht die Absicht, die Abschlussadressaten mit angemessenen Informationen zu versorgen, um ihnen bei der Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Banken zu helfen und sie in die Lage zu versetzen, die Besonderheiten des Bankgeschäfts besser zu verstehen. Darstellung und Angaben Aufwendungen und Erträge sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Ihrer Art zu gruppieren (IAS 30.9). Die folgenden Beträge sind in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang auszuweisen (IAS 30.10):
In der Bilanz einer Bank sind die Vermögenswerte und Schulden nach ihrer Art und in der Reihenfolge abnehmender Liquidität anordnen (IAS 30.18). IAS 30.19 zählt bestimmte Posten auf, die angabepflichtig sind. IAS 30.13 und IAS 30.23 beinhalten Hinweise für begrenzte Umstände, in denen Aufwendungen und Erträge oder Vermögenswerte und Schulden saldiert werden dürfen. Eine Bank hat die beizulegenden Zeitwerte jeder Gruppe seiner finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten gemäß IAS 32 und IAS 39 anzugeben (IAS 30.24). Angaben sind auch erforderlich für:
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