IFRIC 23

 

IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung

 

Bezug

  • IAS 1 Darstellung des Abschlusses
  • IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler
  • IAS 10 Ereignisse nach der Berichtsperiode
  • IAS 12 Ertragsteuern

 

Entstehungsgeschichte

Datum Entwicklung Anmerkungen
Januar 2014 In das Arbeitsprogramm des IFRS Interpretations Committee aufgenommen
21. Oktober 2015 Interpetationsentwurf DI/2015/1 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung herausgegeben Ende der Kommentierungsfrist: 19. Januar 2016
7. Juni 2017 IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung herausgegeben Tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen

 

Zusammenfassung von IFRIC 23

Gegenstand

Mit IFRIC 23 wird die Bilanzierung von Unsicherheit in Bezug auf Ertragsteuern klargestellt.

Anwendungsbereich

Die Interpretation ist auf zu versteuernde Gewinne (steuerliche Verluste), steuerliche Basen, nicht genutzte steuerliche Verluste, nicht genutzte Steuergutschriften und Steuersätze anzuwenden, wenn Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung nach IAS 12 besteht.

Schlussfolgerung

Sollten steuerliche Behandlungen gemeinsam beurteilt werden?

Ein Unternehmen hat Ermessen anzuwenden, wenn es bestimmt, ob jede steuerliche Behandlung einzeln oder ob manche steuerlichen Behandlungen gemeinsam beurteilt werden sollen. Die Entscheidung sollte darauf beruhen, welcher Ansatz die bessere Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit ermöglicht.

Annahmen in Bezug auf die Überprüfung durch die Steuerbehörden

Ein Unternehmen hat davon auszugehen, dass eine Steuerbehörde mit dem Recht, ihr berichtete Beträge zu prüfen, dies tun wird und dabei vollständige Kenntnis aller relevanten Informationen besitzt.

Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basen, der nicht genutzten steuerlichen Verluste, der nicht genutzten Steuergutschriften und der Steuersätze

Ein Unternehmen hat zu erwägen, ob es wahrscheinlich ist, dass die entsprechende Behörde die jeweilige steuerliche Behandlung (oder Kombination von steuerlichen Behandlungen) akzeptiert, dies es bei seiner Ertragsteuererklärung verwendet hat oder zu verwenden beabsichtigt.

  • Wenn das Unternehmen zu dem Schluss kommt, dass es wahrscheinlich ist, dass eine bestimmte steuerliche Behandlung akzeptiert wird, hat das Unternehmen den zu versteuernden Gewinn (steuerlichen Verlust), die steuerlichen Basen, die nicht genutzten steuerlichen Verluste, die nicht genutzten Steuergutschriften und die Steuersätze im Einklang mit der Behandlung zu bestimmen, die in seiner Ertragsteuererklärung beschrieben ist.
  • Wenn das Unternehmen zu dem Schluss kommt, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass eine bestimmte steuerliche Behandlung akzeptiert wird, hat das Unternehmen den wahrscheinlichsten Betrag oder den erwarteten Wert der steuerlichen Behandlung bei der Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basen, der nicht genutzten steuerlichen Verluste, der nicht genutzten Steuergutschriften und der Steuersätze zu verwenden. Die Entscheidung sollte darauf beruhen, welche Methode die bessere Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit ermöglicht.

Auswirkung von Änderungen von Tatsachen oder Umständen

Ein Unternehmen hat seine Ermessensentscheidungen und Schätzungen zu überprüfen, wenn sich Tatsachen oder Umstände ändern.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

IFRIC 23 tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Übergang

Ein Unternehmen hat die Vorschriften anzuwenden, indem die kumulative Auswirkung ihrer erstmaligen Anwendung in den Gewinnrücklagen oder in einer anderen sachgerechten Eigenkapitalkomponente zu Beginn der Berichtsperiode erfasst wird, in der das Unternehmen diese erstmalig anwendet. Vergleichsinformationen werden nicht angepasst. Eine vollständige rückwirkende Anwendung ist gestattet, wenn das Unternehmen dies ohne Verwendung späterer Erkenntnisse tun kann.

 

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