IFRIC 1

IFRIC 1 Änderungen bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen

 

Hintergrundinformationen

 

Bezug

  • IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen

 

Entstehungsgeschichte

  • IFRIC D2 Änderungen von Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen herausgegeben am 4. September 2003
  • Ende der Kommentierungsfrist 3. November 2003
  • Endgültige Interpretation 1 herausgegeben am 27. Mai 2004
  • Gültig für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. September 2004 beginnen
  • Pressemitteilung zu IFRIC 1 (26 KB, in englischer Sprache)

 

Zusammenfassung von IFRIC 1

IFRIC 1 enthält Leitlinien zur Bilanzierung von Änderungen von Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen, die sowohl als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Sachanlage gemäß IAS 16 oder als Rückstellung (Schuld) nach IAS 37 angesetzt wurden. Ein Beispiel wäre eine vom Betreiber eines Kernkraftwerks angesetzte Schuld für künftig erwartete Kosten im Zusammenhang mit der Stilllegung und dem Rückbau (Entsorgung) der Anlage. Die Interpretation behandelt spätere Veränderungen in der Höhe der Schuld, welche (a) aus einer Änderung der Fälligkeit oder der Höhe der geschätzten Entsorgungs- oder Wiederherstellungskosten oder (b) aus der Änderung des aktuellen auf dem Markt basierenden Abzinsungssatzes resultieren können.

Nach IAS 37 hat der als Rückstellung angesetzte Betrag die zum Bilanzstichtag bestmögliche Schätzung der zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Aufwendungen zu sein. Dieser ist mit seinem Barwert anzusetzen, der nach IFRIC 1 unter Heranziehung des aktuellen auf dem Markt basierenden Abzinsungssatzes zu bestimmen ist. Die Interpretation behandelt drei Arten von Änderungen einer bestehenden Verpflichtung für die Übernahme solcher Kosten.

Die zwei wesentlichen Arten von Änderungen, die in der Interpretation behandelt werden, ergeben sich aus:

  • a) einer Änderung des geschätzten Abflusses von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen (beispielsweise können sich die geschätzten Kosten für die Stilllegung und den Rückbau eines Kernkraftwerks sowohl in der Fälligkeit als auch in der Höhe signifikant ändern); und
  • b) einer Änderung des gegenwärtigen, aus Marktbedingungen abgeleiteten Abzinsungssatzes.

Die meisten Unternehmen bilanzieren ihre Sachanlagen nach dem Anschaffungskostenmodell. In diesem Fall sind diese Änderungen als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes zu aktivieren und prospektiv über die verbleibende Nutzungsdauer der entsprechenden Anlage abzuschreiben. Dies entspricht IAS 16 hinsichtlich anderer Änderungen von Schätzungen, die Sachanlagen betreffen.

In Anbetracht der Konvergenzbestrebungen hat das IFRIC die Vorgehensweise nach US GAAP in dem Statement of Financial Accounting Standards No. 143 Accounting for Asset Retirement Obligations in Erwägung gezogen. Die Interpretation behandelt Änderungen bei geschätzten Cashflows in ähnlicher Weise wie SFAS 143. SFAS 143 fordert jedoch keine Anpassung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Rückstellung infolge von Änderungen am gegenwärtigen, aus Marktbedingungen abgeleiteten Abzinsungssatzes wiedergibt. IFRIC hatte sich gegen diesen Ansatz entschieden, da IAS 37, anders als US GAAP, den Ansatz von Rückstellungen zum bestmöglichen Schätzwert fordert, welcher die aktuellen Abzinsungssätze widerspiegeln sollte. Darüber hinaus war IFRIC wichtig, dass beide Änderungen in der gleichen Art und Weise behandelt werden.

Bilanzieren Unternehmen ihre Sachanlagen unter Anwendung des Neubewertungsmodells, führt die Änderung der Verpflichtung zu keiner veränderten bilanziellen Bewertung des Vermögensgegenstandes. Stattdessen gehen die Änderungen in die für diesen Vermögenswert angesetzte Neubewertungsrücklage ein, die die Differenz zwischen der Bewertung und dem Betrag darstellt, der unter dem Anschaffungskostenmodell der Buchwert des Vermögenswertes gewesen wäre. Die Änderungen werden analog zu anderen Änderungen der Neubewertungsrücklagen behandelt. Jede kumulierte Wertminderung wird erfolgswirksam, jede kumulierte Wertsteigerung im Eigenkapital erfasst.

Bei der dritten in der Interpretation behandelten Änderung handelt es sich um eine Erhöhung der Schuld, die den Zeitablauf widerspiegelt – dies wird auch als Aufzinsung bezeichnet. Diese wird erfolgswirksam als Finanzierungsaufwand erfasst, wenn sie anfällt.

 

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