IFRIC 10

IFRIC 10 Zwischenberichterstattung und Wertminderung

 

Hintergrundinformationen

 

Bezug

  • IAS 34 Zwischenberichterstattung

 

Entstehungsgeschichte

  • IFRIC D18 herausgegeben am 12. Januar 2006; Pressemitteilung zu IFRIC D18 (in englischer Sprache, 52 KB)
  • Ende der Kommentierungsfrist 31. März 2006
  • Interpretation 10 Zwischenberichterstattung und Wertminderung herausgegeben am 20. Juli 2006
  • Pressemitteilung zu IFRIC 10 (in englischer Sprache, 62 KB)
  • Gültig für jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. November 2006 beginnen

 

Zusammenfassung von IFRIC 10

In der Interpretation wird der offensichtliche Widerspruch zwischen den Vorschriften von IAS 34 Zwischenberichterstattung und denen in anderen Standards in Bezug auf die Erfassung und die Wiederaufholung von Wertminderungsaufwendungen im Jahresabschluss beim Geschäfts- oder Firmenwert und bestimmten finanziellen Vermögenswerten behandelt. In IFRIC 10 wird festgehalten, dass:

  • ein Unternehmen einen in einer früheren Zwischenperiode erfassten Wertminderungsaufwand beim Geschäfts- oder Firmenwert, bei einem gehaltenen Eigenkapitalinstrument oder bei einem zu Anschaffungskosten gehaltenen finanziellen Vermögenswert nicht wiederaufholen darf; und dass
  • ein Unternehmen diesen Beschluss nicht durch Analogieschluss auf andere Bereiche mit möglichen Widersprüchen zwischen IAS 34 und anderen Standards ausweiten darf.

Hinweis: An IFRIC 10 haben sich Folgeänderungen durch IFRS 9 ergeben. Dementsprechend wenden Unternehmen, die IFRS 9 anwenden (verpflichtend anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen), die oben genannten Leitlinien nur für Geschäfts- oder Firmenwerte und nicht für Eigenkapitalinstrumente oder zu Anschaffungskosten gehaltene finanzielle Vermögenswerte an.

IFRIC 10 tritt für am oder nach dem 1. November 2006 beginnende Geschäftsjahre in Kraft. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

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