IFRIC 4

Hinweis: IFRIC 4 wird ab dem 1. Januar 2019 durch IFRS 16 Leasingverhältnisse ersetzt.

IFRIC 4 Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält

 

Hintergrundinformationen

 

Bezug

 

Entstehungsgeschichte

  • IFRIC D3 Bestimmung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält herausgegeben am 15. Januar 2004
  • Ende der Kommentierungsfrist 19. März 2004
  • Pressemitteilung zu IFRIC D3 (29 KB, in englischer Sprache)
  • Endgültige Interpretation 4 herausgegeben am 2. Dezember 2004
  • Gültig für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen
  • Pressemitteilung zu IFRIC 4 (37 KB, in englischer Sprache)
  • IFRIC 4 wird ab dem 1. Januar 2019 durch IFRS 16 Leasingverhältnisse ersetzt.

 

Zusammenfassung von IFRIC 4

In den letzten Jahren wurden immer mehr Vereinbarungen geschlossen, die nicht in die rechtliche Form eines Leasingverhältnisses gekleidet sind, die jedoch gegen eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes übertragen. Zu den Beispielen solcher Vereinbarungen gehören:

  • Outsourcingvereinbarungen,
  • Telekommunikationsverträge, die Kapazitätsrechte einzuräumen, und
  • Take-or-Pay- und ähnliche Verträge, die die Käufer zu bestimmten Zahlungen verpflichten, ungeachtet dessen, ob sie die vertraglich festgelegten Produkte abnehmen bzw. Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder nicht.

Die Interpretation legt fest, dass eine Vereinbarung, die den folgenden Kriterien genügt, ein Leasingverhältnis ist oder enthält und gemäß IAS 17 Leasingverhältnisse zu bilanzieren ist:

  • Die Erfüllung der Vereinbarung hängt von der Nutzung eines bestimmten Vermögenswertes ab. Der Vermögenswert muss in den Vertragsbestimmungen nicht explizit festgelegt werden. Ein Vermögenswert kann vielmehr stillschweigend spezifiziert werden, wenn es für den Lieferanten wirtschaftlich nicht durchführbar oder praktikabel ist, seine Verpflichtung durch den Einsatz alternativer Vermögenswerte zu erfüllen.
  • Die Vereinbarung überträgt das Recht, die Verwendung des zugrunde liegenden Vermögenswertes zu kontrollieren. Dies ist der Fall, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt wird:
    (i) Der Käufer in der Vereinbarung hat die Fähigkeit oder das Recht, den Vermögenswert zu betreiben oder andere anzuweisen, den Vermögenswert zu betreiben (wobei er mehr als nur einen geringfügigen Betrag des Ausstoßes des Vermögenswertes erhält).
    (ii) Der Käufer hat die Fähigkeit oder das Recht, den Zugang zu dem zugrunde liegenden Vermögenswert zu kontrollieren (wobei er mehr als nur einen geringfügigen Betrag des Ausstoßes des Vermögenswertes erhält).
    (iii) Es besteht nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass außer dem Käufer andere Parteien einen mehr als geringfügigen Betrag des Ausstoßes des Vermögenswertes erhalten und der Preis, den der Käufer zahlen wird, weder pro Produktionseinheit festgelegt ist noch dem aktuellen Marktpreis zum Zeitpunkt der Lieferung entspricht.

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