IFRIC 5

IFRIC 5 Rechte auf Anteile an Fonds für Entsorgung, Wiederherstellung und Umweltsanierung

Hintergrundinformationen

Bezug

  • IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler
  • IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS
  • IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen
  • IAS 31 Anteile an Joint Ventures
  • IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen
  • IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
  • SIC-12 Konsolidierung – Zweckgesellschaften

Entstehungsgeschichte

  • IFRIC D4 Fonds für Entsorgung, Wiederherstellung und Umweltsanierung
  • herausgegeben am 15. Januar 2004
  • Ende der Kommentierungsfrist 19. März 2004
  • Endgültige Interpretation 5 herausgegeben am 16. Dezember 2004
  • Gültig für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen
  • Pressemitteilung zu IFRIC 5 (64 KB, in englischer Sprache)

Zusammenfassung von IFRIC 5

Einige Unternehmen sind dazu verpflichtet, bestimmte Vermögenswerte zu entsorgen oder eine Umweltsanierung oder Rekultivierung zu betreiben. Einige dieser Unternehmen leisten Beiträge zu einem Fonds, der eingerichtet wurden, um aufgewendete Entsorgungs-, Rekultivierungs- oder Sanierungskosten zu erstatten. Der Fonds kann auf die Übernahme des Entsorgungsaufwands eines oder mehrerer Teilnehmer ausgerichtet sein.

Die in IFRIC 5 erörterten Fragestellungen sind:

  • Wie hat ein Teilnehmer seinen Anteil an einem Fonds zu bilanzieren?
  • Falls ein Teilnehmer verpflichtet ist, zusätzliche Beiträge zu leisten, wie ist diese Verpflichtung zu bilanzieren?

IFRIC 5 legt Folgendes fest:

  • Wenn ein Unternehmen eine Entsorgungsverpflichtung unter IFRS ansetzt und zur Trennung von Vermögenswerten Beiträge zu einem Fond leistet, sind IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS, SIC-12 Konsolidierung – Zweckgesellschaften, IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und IAS 31 Anteile an Joint Ventures anzuwenden, um zu bestimmen, ob die Entsorgungsfonds konsolidiert, quotenkonsolidiert oder nach der Equity-Methode bilanziert werden.
  • Wird ein Fonds nicht konsolidiert, quotenkonsolidiert oder nach der Equity-Methode bilanziert und entbindet er den Teilnehmer nicht von seiner Verpflichtung, den Entsorgungsaufwand zu übernehmen, hat der Teilnehmer Folgendes anzusetzen:
    • seine Verpflichtung, den Entsorgungsaufwand zu übernehmen, als Rückstellung und
    • seinen Erstattungsanspruch aus dem Fonds als Erstattung gemäß IAS 37.
  • Ein Erstattungsanspruch ist zu dem niedrigeren Betrag aus (i) dem Betrag der angesetzten Entsorgungsverpflichtung und (ii) dem Anteil des Teilnehmers am beizulegenden Zeitwert der Nettovermögenswerte des Fonds zu bewerten. Änderungen des Buchwertes dieses Anspruchs (mit Ausnahme von Beiträgen an den und Zahlungen aus dem Fonds) sind erfolgswirksam zu erfassen.
  • Ist ein Teilnehmer verpflichtet, mögliche zusätzliche Beiträge zu leisten, so ist diese Verpflichtung eine Eventualschuld, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 fällt. Wenn wahrscheinlich wird, dass zusätzliche Beiträge geleistet werden, ist eine Rückstellung anzusetzen.

IFRIC 5 ändert IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung in der Weise, dass aus dessen Anwendungsbereich Rechte auf Erstattung von Ausgaben zur Begleichung einer als Rückstellung angesetzten Schuld ausgenommen werden. Solche Rechte sind gemäß IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen zu bilanzieren.

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