IFRS S1 — Allgemeine Vorschriften für die Angabe von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen

Überblick

IFRS S1 enthält allgemeine Anforderungen mit dem Ziel, ein Unternehmen zu verpflichten, Informationen über seine nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen offenzulegen, die den primären Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung bei Entscheidungen über die Bereitstellung von Ressourcen für das Unternehmen nützlich sind.

IFRS S1 wurde im Juni 2023 veröffentlicht und gilt für jährliche Berichtszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.

 

Entstehungsgeschichte von IFRS S1

 

Datum Entwicklung Anmerkungen
März 2021 Arbeitsgruppe für fachliche Vorarbeiten (Technical Readiness Working Group, TRWG) gegründet
November 2021 Prototyp allgemeiner Vorschriften für die Angabe von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen veröffentlicht
31. März 2022 Entwurf ED/2022/S1 Allgemeine Vorschriften für die Angabe von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen veröffentlicht Ende der Stellungnahmefrist: 29. Juli 2022
26. Juni 2023 IFRS S1 Allgemeine Vorschriften für die Angabe von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen veröffentlicht Tritt für für jährliche Berichtszeiträume in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen
19. Dezember 2023 Änderungen an den SASB-Standards zur Verbesserung ihrer internationalen Anwendbarkeit herausgegeben; die SASB-Standards erleichtern die Umsetzung und Anwendung von IFRS S1 Änderungen treten für für jährliche Berichtszeiträume in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen

 

Relevante Interpretationen

  • keine

 

Geplante Änderungen durch den ISSB

  • keine

 

Zusammenfassung von IFRS S1

 

Zielsetzung

Die Zielsetzung von IFRS S1 besteht darin, von einem Unternehmen die Offenlegung von Informationen über seine nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen zu verlangen, die für die primären Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung nützlich sind, um Entscheidungen über die Bereitstellung von Ressourcen für das Unternehmen zu treffen. [IFRS S1:1]

Informationen über nachhaltigkeitsbezogene Risiken und Chancen sind für die primären Adressaten nützlich, da die Fähigkeit eines Unternehmens, kurz-, mittel- und langfristig Cashflows zu generieren, untrennbar mit den Wechselwirkungen zwischen dem Unternehmen und seinen Stakeholdern, der Gesellschaft, der Wirtschaft und der natürlichen Umwelt entlang der Wertschöpfungskette des Unternehmens verbunden ist. Zusammen bilden das Unternehmen und die Ressourcen und Beziehungen entlang seiner Wertschöpfungskette ein interdependentes System, in dem das Unternehmen tätig ist. Aus den Abhängigkeiten (dependencies) des Unternehmens von diesen Ressourcen und Beziehungen und seinen Impacts auf diese Ressourcen und Beziehungen ergeben sich für das Unternehmen nachhaltigkeitsbezogene Risiken und Chancen. [IFRS S1:2]

Die Wertschöpfungskette wird in IFRS S1 als das gesamte Spektrum an Interaktionen, Ressourcen und Beziehungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell eines berichtenden Unternehmens und dem externen Umfeld, in dem es tätig ist, definiert. Eine Wertschöpfungskette umfasst die Interaktionen, Ressourcen und Beziehungen, die ein Unternehmen nutzt und von denen es abhängt, um seine Produkte oder Dienstleistungen von der Konzeption bis zur Auslieferung, zum Verbrauch und zum Ende der Nutzungsdauer zu erstellen, einschließlich der Interaktionen, Ressourcen und Beziehungen in den Betriebsabläufen des Unternehmens, wie z. B. Humanressourcen; die Interaktionen, Ressourcen und Beziehungen entlang der Versorgungs-, Marketing- und Vertriebskanäle, wie z. B. die Beschaffung von Materialien und Dienstleistungen und der Verkauf und die Lieferung von Produkten und Dienstleistungen; sowie das finanzielle, geografische, geopolitische und regulatorische Umfeld, in dem das Unternehmen tätig ist. [IFRS S1:Anhang A]

IFRS S1 verlangt von einem Unternehmen die Angabe von Informationen über alle nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen, von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie sich kurz-, mittel- oder langfristig auf die Cashflows des Unternehmens, seinen Zugang zu Finanzmitteln oder seine Kapitalkosten auswirken. [IFRS S1:3]

IFRS S1 schreibt vor, wie ein Unternehmen seine nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen erstellt und darstellt. Er enthält allgemeine Anforderungen an den Inhalt und die Darstellung dieser Angaben, so dass die offengelegten Informationen für primäre Adressaten nützlich sind, um Entscheidungen über die Bereitstellung von Ressourcen für das Unternehmen zu treffen. [IFRS S1:4]

 

Anwendungsbereich

Ein Unternehmen ist verpflichtet, IFRS S1 bei der Erstellung und Berichterstattung von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den IFRS SDS anzuwenden. [IFRS S1:5] Ein Unternehmen kann die IFRS SDS unabhängig davon anwenden, ob der zugehörige allgemeine Abschluss des Unternehmens nach den IFRS-Rechnungslegungsstandards oder anderen allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen oder -praktiken (GAAP) erstellt wird. [IFRS S1:8]

 

Konzeptionelle Grundlagen

Damit nachhaltigkeitsbezogene Finanzinformationen nützlich sind, müssen sie relevant sein und glaubwürdig das wiedergeben, was sie vorgeben zu repräsentieren. Dies sind fundamentale qualitative Merkmale von nützlichen nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen. Der Nutzen nachhaltigkeitsbezogener Finanzinformationen wird erhöht, wenn die Informationen vergleichbar, überprüfbar, zeitnah und verständlich sind. Dies sind ergänzende qualitative Merkmale nützlicher nachhaltigkeitsbezogener Finanzinformationen. [IFRS S1:10]

Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds (fair presentation)

Ein vollständiger Satz nachhaltigkeitsbezogener Finanzinformationen stellt alle nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen, von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie die Aussichten eines Unternehmens beeinflussen, angemessen dar. [IFRS S1:11]

Eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung erfordert die Offenlegung relevanter Informationen über nachhaltigkeitsbezogene Risiken und Chancen, von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie die Aussichten des Unternehmens beeinflussen, sowie deren glaubwürdige Darstellung in Übereinstimmung mit den in IFRS S1 dargelegten Grundsätzen. Um eine glaubwürdige Darstellung zu erreichen, muss ein Unternehmen eine vollständige, neutrale und genaue Darstellung dieser nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen liefern. [IFRS S1:13]

Eine angemessene Darstellung erfordert auch, dass ein Unternehmen: [IFRS S1:15]

  • (a) Informationen offenlegt, die vergleichbar, überprüfbar, zeitnah und verständlich sind, und
  • (b) zusätzliche Informationen ergänzend offenlegt, wenn die Einhaltung der spezifisch anwendbaren Anforderungen in den IFRS SDS nicht ausreicht, um die Nutzer von Allzweck-Finanzberichten in die Lage zu versetzen, die Auswirkungen nachhaltigkeitsbezogener Risiken und Chancen auf die Cashflows des Unternehmens, seinen Zugang zu Finanzmitteln und die Kapitalkosten auf kurze, mittlere und lange Sicht zu verstehen.

Es gilt die Erwartungshaltung, dass die Anwendung der IFRS SDS, gegebenenfalls mit der Angabe zusätzlicher Informationen, zu nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen führt, die eine angemessene Darstellung gewährleisten. [IFRS S1:16]

Wesentlichkeit

Ein Unternehmen muss wesentliche Informationen über nachhaltigkeitsbezogene Risiken und Chancen offenlegen, von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie die Aussichten des Unternehmens beeinflussen. [IFRS S1:17]

Im Zusammenhang mit nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen sind Informationen dann wesentlich, wenn davon auszugehen ist, dass das Weglassen, die falsche Darstellung oder die Unkenntlichmachung dieser Informationen die Entscheidungen beeinflussen könnte, die primäre Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung auf der Grundlage dieser Berichte, die Abschlüsse und nachhaltigkeitsbezogene Finanzinformationen enthalten und Informationen über ein bestimmtes berichtendes Unternehmen liefern, treffen. [IFRS S1:18]

Bei der Anwendung der IFRS SDS muss ein Unternehmen alle Tatsachen und Umstände berücksichtigen und entscheiden, wie es die Informationen in seinen nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen aggregiert und disaggregiert. Das Unternehmen darf die Verständlichkeit seiner nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen nicht dadurch verringern, dass es wesentliche Informationen durch unwesentliche Informationen verschleiert oder wesentliche Informationen, die nicht gleichartig sind, zusammenfasst. [IFRS S1:B29]

Gesetze oder Vorschriften können vorschreiben, dass ein Unternehmen in seiner allgemeinen Finanzberichterstattung nachhaltigkeitsbezogene Informationen anzugeben hat. Unter solchen Umständen ist es dem Unternehmen gestattet, in seine nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen Informationen aufzunehmen, um die gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, selbst wenn diese Informationen nicht wesentlich sind. Solche Informationen sollten jedoch wesentliche Informationen nicht verschleiern. [IFRS S1:B31]

Stellt ein Unternehmen fest, dass Informationen über eine nachhaltigkeitsbezogene Chance wirtschaftlich sensibel sind, ist es dem Unternehmen unter bestimmten Umständen gestattet, diese Informationen in seinen nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen wegzulassen. Eine solche Auslassung ist selbst dann zulässig, wenn die Informationen ansonsten durch einen IFRS SDS vorgeschrieben sind und die Informationen wesentlich sind. [IFRS S1:B34]

Berichtseinheit und Konnektivität

Die nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen eines Unternehmens müssen sich auf dasselbe berichtende Unternehmen beziehen wie der entsprechende Abschluss. [IFRS S1:20]

Ein Unternehmen muss Informationen in einer Art und Weise bereitstellen, die es den Adressaten der allgemeinen Finanzberichte ermöglicht, die folgenden Arten von Zusammenhängen zu verstehen: [IFRS S1:21]

  • (a) die Zusammenhänge zwischen den Posten, auf die sich die Informationen beziehen, wie z. B. Zusammenhänge zwischen verschiedenen nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen, von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie die Aussichten des Unternehmens beeinflussen; und
  • (b) die Zusammenhänge der vom Unternehmen gemachten Angaben:
    • (i) innerhalb der im Rahmen seiner nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen - wie z.B. Verbindungen zwischen Angaben zu Governance, Strategie, Risikomanagement sowie Kennzahlen und Zielen; und
    • (ii) zwischen in den nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen und anderen innerhalb der von der Organisation veröffentlichten allgemeinen Finanzberichten, wie z. B. den zugehörigen Abschlüssen.

Ein Unternehmen ist verpflichtet, den Abschluss zu benennen, auf den sich die nachhaltigkeitsbezogenen Angaben beziehen. [IFRS S1:22]

Die Daten und Annahmen, die bei der Erstellung der nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen verwendet werden, müssen - soweit dies unter Berücksichtigung der Anforderungen der IFRS-Rechnungslegungsstandards oder anderer anwendbarer GAAP möglich ist - mit den entsprechenden Daten und Annahmen übereinstimmen, die bei der Erstellung des zugehörigen (Konzern-)Abschlusses verwendet werden [IFRS S1:23].

Wenn die Währung als Maßeinheit in den nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen angegeben wird, muss das Unternehmen die Darstellungswährung des entsprechenden Abschlusses verwenden. [IFRS S1:24]

 

Wesentlicher Inhalt

Sofern nicht ein anderer IFRS SDS unter bestimmten Umständen etwas anderes zulässt oder vorschreibt, ist ein Unternehmen verpflichtet, Angaben zu folgenden Punkten zu machen: [IFRS S1:25]

  • (a) Governance - die Prozesse, Kontrollen und Verfahren, die das Unternehmen zur Überwachung und Steuerung nachhaltigkeitsbezogener Risiken und Chancen einsetzt;
  • (b) Strategie - der Ansatz, den das Unternehmen zur Steuerung nachhaltigkeitsbezogener Risiken und Chancen verwendet;
  • (c) Risikomanagement - die Verfahren, die das Unternehmen einsetzt, um nachhaltigkeitsbezogene Risiken und Chancen zu identifizieren, zu bewerten, zu priorisieren und zu überwachen; und
  • (d) Kennzahlen und Ziele - die Leistung des Unternehmens in Bezug auf nachhaltigkeitsbezogene Risiken und Chancen, einschließlich der Fortschritte bei der Erreichung von Zielen, die sich das Unternehmen gesetzt hat oder die es aufgrund von Gesetzen oder Vorschriften erfüllen muss.

IFRS S1 legt die Ziele für jeden dieser Aspekte und die Angabepflichten zur Erreichung dieser Ziele fest.

 

Allgemeine Vorschriften

Quellen von Leitlinien

Identifizierung nachhaltigkeitsbezogener Risiken und Chancen

Bei der Identifizierung nachhaltigkeitsbezogener Risken und Chancen, von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie sich auf die Aussichten eines Unternehmens auswirken, ist ein Unternehmen verpflichtet, die IFRS SDS anzuwenden. [IFRS S1:54]

Zusätzlich zu den IFRS SDS: [IFRS S1:55]

  • (a) ein Unternehmen ist verpflichtet, die Anwendbarkeit der Offenlegungsthemen in den SASB-Standards heranzuziehen und zu berücksichtigen; und
  • (b) ein Unternehmen kann sich auf die Anwendbarkeit der folgenden Quellen heranziehen und diese berücksichtigen:
    • (i) die Anwendungsleitlinien des CDSB-Rahmenwerks für Angaben zu Wasser und Biodiversität;
    • (ii) die jüngsten Verlautbarungen anderer Standardsetzer, deren Anforderungen auf die Informationsbedürfnisse der Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung ausgerichtet sind; und
    • (iii) die nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chance, die von Unternehmen ermittelt wurden, die in der/den gleichen Branche(n) oder geografischen Region(en) tätig sind.

Identifizierung von erforderlichen Informationen

Bei der Identifizierung der anzuwendenden Angaben über ein nachhaltigkeitsbezogenes Risiko oder eine Chance, von der nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie sich auf die Aussichten eines Unternehmens auswirkt, muss ein Unternehmen den IFRS SDS anwenden, der speziell für dieses nachhaltigkeitsbezogene Risiko oder diese Chance gilt [IFRS S1:56].

In Ermangelung eines IFRS SDS, der sich speziell auf ein nachhaltigkeitsbezogenes Risiko oder eine nachhaltigkeitsbezogene Chance bezieht, ist ein Unternehmen verpflichtet, nach eigenem Ermessen Informationen zu ermitteln, die: [IFRS S1:57]

  • (a) für die Entscheidungsfindung der Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung relevant sind; und
  • (b) dieses nachhaltigkeitsbezogene Risiko oder diese Chance glaubwürdig darstellt.

Bei dieser Beurteilung: [IFRS S1:58]

  • (a) ist ein Unternehmen verpflichtet, sich auf die in den SASB-Standards enthaltenen Kennzahlen zu beziehen und deren Anwendbarkeit zu prüfen
  • (b) kann ein Unternehmen - soweit diese Quellen nicht im Widerspruch zu den IFRS SDS stehen - auf folgende Quellen verweisen und deren Anwendbarkeit berücksichtigen:
    • Anwendungsleitlinien des CDSB-Rahmenwerks für Angaben zu Wasser und Biodiversität;
    • die jüngsten Verlautbarungen anderer Standardsetzer, deren Anforderungen auf die Informationsbedürfnisse der Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung ausgerichtet sind; und
    • die Informationen, einschließlich der Kennzahlen, die in der/den gleichen Branche(n) oder Regione(n) tätigen Unternehmen offengelegt werden.
  • (c) kann ein Unternehmen - soweit diese Quellen das Unternehmen bei der Erfüllung des Ziels von IFRS S1 unterstützen und nicht im Widerspruch zu den IFRS SDS stehen - auf die Standards der Global Reporting Initiative (GRI) und die Europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) verweisen und deren Anwendbarkeit berücksichtigen.

Ein Unternehmen ist verpflichtet, folgende Informationen dazu offenzulegen: [IFRS S1:59]

  • (a) die spezifische Standards, Verlautbarungen, Branchenpraktiken und andere Quellen von Leitlinien, die das Unternehmen bei der Erstellung seiner nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen angewandt hat, einschließlich, falls zutreffend, der Angabe der Offenlegungsthemen in den SASB Standards; und
  • (b) die Branche(n), die in den IFRS SDS, den SASB-Standards oder anderen Quellen für Leitlinien in Bezug auf eine bestimmte Branche(n) angegeben sind, die das Unternehmen bei der Erstellung seiner nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen, einschließlich der Ermittlung der anwendbaren Kennzahlen, angewandt hat.

 

Ort der Angabe und Zeitpunkt der Berichterstattung

Ein Unternehmen ist verpflichtet, die in den IFRS SDS vorgeschriebenen Angaben als Teil seiner allgemeinen Finanzberichterstattung offenzulegen. [IFRS S1:60]

Vorbehaltlich etwaiger Vorschriften oder sonstiger Anforderungen, die für ein Unternehmen gelten, gibt es verschiedene mögliche Stellen in der allgemeinen Finanzberichterstattung, an denen nachhaltigkeitsbezogene Finanzinformationen angegeben werden können. Nachhaltigkeitsbezogene Finanzinformationen könnten in den Management Report oder einen ähnlichen Bericht aufgenommen werden, wenn dieser Teil der allgemeinen Finanzberichterstattung eines Unternehmens ist. Der Management Report oder ein ähnlicher Bericht ist in vielen Rechtsordnungen vorgeschrieben. Er kann unter verschiedenen Bezeichnungen bekannt sein oder in Berichten mit verschiedenen Bezeichnungen enthalten sein, wie z. B. "Lagebericht", "Diskussion und Analyse der Geschäftsführung", "Geschäfts- und Finanzbericht", "integrierter Bericht" oder "strategischer Bericht". [IFRS S1:61]

Ein Unternehmen ist verpflichtet, seine nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformation gleichzeitig mit dem zugehörigen Abschluss zu veröffentlichen. Die nachhaltigkeitsbezogenen Finanzangaben des Unternehmens müssen denselben Berichtszeitraum abdecken wie der zugehörige Abschluss. [IFRS S1:64]

 

Vergleichende Informationen

Sofern kein anderer IFRS SDS etwas anderes zulässt oder vorschreibt, ist ein Unternehmen verpflichtet, für alle in der Berichtsperiode angegebenen Beträge Vergleichsinformationen für die vorangegangene Periode anzugeben. Wenn solche Informationen für das Verständnis der nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen für die Berichtsperiode nützlich wären, muss das Unternehmen auch Vergleichsinformationen für erläuternde und beschreibende nachhaltigkeitsbezogene Finanzinformationen angeben. [IFRS S1:70]

 

Übereinstimmungserklärung

Ein Unternehmen, dessen nachhaltigkeitsbezogene Finanzinformationen alle Anforderungen der IFRS SDS erfüllen, ist verpflichtet, eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung über die Einhaltung abzugeben. Ein Unternehmen darf nachhaltigkeitsbezogene Finanzinformationen nur dann als mit den IFRS SDS übereinstimmend bezeichnen, wenn sie alle Anforderungen der IFRS SDS erfüllen. [IFRS S1:72]

 

Schätzungen, Unsicherheiten und Fehler

Ein Unternehmen hat Angaben zu machen, die es den Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung ermöglichen, die Ermessensentscheidungen - mit Ausnahme von Schätzungen von Beträgen - zu verstehen, die das Unternehmen bei der Erstellung seiner nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen getroffen hat und die die größte Auswirkung auf die in diesen Angaben enthaltenen Informationen haben. [IFRS S1:74]

Darüber hinaus muss ein Unternehmen Informationen offenlegen, die es den Nutzern von Finanzberichten für allgemeine Zwecke ermöglichen, die wichtigsten Bewertungsunsicherheiten zu verstehen, die sich auf die in den nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen ausgewiesenen Beträge auswirken. [IFRS S1:77]

Ein Unternehmen ist dazu verpflichtet: [IFRS S1:78]

  • (a) die Beträge zu kennzeichnen, die es angegeben hat und die mit einer hohen Bewertungsunsicherheit behaftet sind; und
  • (b) in Bezug auf jeden ermittelten Betrag Angaben zu machen:
    • (i) die Quellen von Bewertungsunsicherheit - beispielsweise die Abhängigkeit des Betrags vom Ergebnis eines künftigen Ereignisses, von einer Bewertungstechnik oder von der Verfügbarkeit und Qualität von Daten aus der Wertschöpfungskette des Unternehmens; und
    • (ii) die Annahmen, Näherungswerte und Ermessensentscheidungen, die das Unternehmen bei der Bewertung des Betrages getroffen hat.

Darüber hinaus ist ein Unternehmen verpflichtet, wesentliche Fehler aus früheren Perioden zu korrigieren, indem es die Vergleichsbeträge für die angegebene(n) frühere(n) Periode(n) anpasst, es sei denn, dies ist undurchführbar. [IFRS S1:83]

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsregelungen

Ein Unternehmen muss IFRS S1 für jährliche Berichtsperioden anwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wenn ein Unternehmen IFRS S1 früher anwendet, muss es diese Tatsache angeben und gleichzeitig IFRS S2 anwenden. [IFRS S1:E1]

Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, die in IFRS S1 genannten Angaben für eine Periode vor Beginn der jährlichen Berichtsperiode, in der das Unternehmen IFRS S1 erstmals anwendet, zu machen. Dementsprechend ist ein Unternehmen nicht verpflichtet, in der ersten jährlichen Berichtsperiode, in der es IFRS S1 anwendet, Vergleichsinformationen anzugeben. [IFRS S1:E3]

In der ersten jährlichen Berichtsperiode, in der ein Unternehmen IFRS S1 anwendet, ist es dem Unternehmen gestattet, seine nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen nach der Veröffentlichung des entsprechenden Abschlusses zu machen. Bei Anwendung dieser Übergangserleichterung ist ein Unternehmen verpflichtet, seine nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen zu veröffentlichen: [IFRS S1:E4]

  • (a) zum gleichen Zeitpunkt wie sein nächster Zwischenbericht der allgemeinen Finanzberichterstattung für das zweite Quartal oder das erste Halbjahr, wenn das Unternehmen zur Offenlegung eines solchen Zwischenberichts verpflichtet ist;
  • (b) zur gleichen Zeit wie sein nächster allgemeiner Zwischenbericht für das zweite Quartal oder das erste Halbjahr, jedoch innerhalb von neun Monaten nach dem Ende der jährlichen Berichtsperiode, in der das Unternehmen IFRS S1 erstmals anwendet, wenn das Unternehmen freiwillig einen solchen Zwischenbericht vorlegt; und
  • (c) innerhalb von neun Monaten nach dem Ende der jährlichen Berichtsperiode, in der das Unternehmen erstmals IFRS S1 anwendet, wenn das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Zwischenbericht für allgemeine Zwecke vorzulegen, und dies nicht freiwillig tut;

In der ersten jährlichen Berichtsperiode, in der ein Unternehmen IFRS S1 anwendet, ist es dem Unternehmen gestattet, nur Informationen über klimabezogene Risiken und Chancen (in Übereinstimmung mit IFRS S2) offenzulegen und folglich die Anforderungen in IFRS S1 nur insoweit anzuwenden, als sie sich auf die Offenlegung von Informationen zu klimabezogenen Risiken und CHnacen beziehen. Wenn ein Unternehmen diese Übergangserleichterung in Anspruch nimmt, muss es diese Tatsache angeben. [IFRS S1:E5]

Wenn ein Unternehmen diese im vorangegangenen Absatz beschriebene Übergangserleichterung in Anspruch nimmt: [IFRS S1:E6]

  • (a) in der ersten jährlichen Berichtsperiode, in der das Unternehmen IFRS S1 anwendet, ist es nicht verpflichtet, vergleichende Informationen über seine klimabezogenen Risiken und Chancen anzugeben; und
  • (b) in der zweiten jährlichen Berichtsperiode, in der das Unternehmen IFRS S1 anwendet, ist es nicht verpflichtet, vergleichende Informationen über seine nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen, mit Ausnahme der klimabezogenen Risiken und Chancen, anzugeben.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.