IFRS 17

IFRS 17 Versicherungsverträge

 

Überblick

IFRS 17 regelt die Grundsätze in Bezug auf den Ansatz, die Bewertung, den Ausweis sowie die Angaben für Versicherungsverträge innerhalb des Anwendungsbereichs des Standards. Die Zielsetzung von IFRS 17 besteht in der Bereitstellung relevanter Informationen durch die bilanzierenden Unternehmen und soll so zu einer glaubwürdigen Darstellung der Versicherungsverträge führen. Diese Informationen dienen als Grundlage für die Abschlussadressaten, um die Auswirkungen von Versicherungsverträgen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Zahlungsströme eines Unternehmens beurteilen zu können.

IFRS 17 wurde im Mai 2017 veröffentlicht und ist erstmals auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, verpflichtend anzuwenden.

 

Entstehungsgeschichte von IFRS 17

 

Datum Entwicklung Anmerkungen
September 2001 In das Arbeitsprogramm des IASB aufgenommen
September 2004 Arbeitsgruppe 'Versicherungen' berufen Neustart des Projekts
3. Mai 2007 Diskussionspapier Vorläufige Sichtweisen zu Versicherungsverträgen veröffentlicht Ende der Stellungnahmefrist am 16. November 2007
30. Juli 2010 Standardentwurf ED/2010/8 Versicherungsverträge veröffentlicht Ende der Stellungnahmefrist am 30. November 2010
4. Quartal 2010 Gesprächsrunden
20. Juni 2013 Entwurf ED/2013/7 Versicherungsverträge veröffentlicht Ende der Stellungnahmefrist am 25. Oktober 2013
18. Mai 2017 IFRS 17 Versicherungsverträge veröffentlicht Erstmalige Anwendung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 2023 (s.u.) beginnen
25. Juni 2020 Geändert durch Änderungen an IFRS 17 Die Änderungen, die eine Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens umfassen, sind erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen
9. Dezember 2021 IASB veröffentlicht Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 ― Vergleichsinformationen (Änderung an IFRS 17), um Unternehmen, die IFRS 17 und IFRS 9 zum ersten Mal gleichzeitig anwenden, die Möglichkeit zu geben, Vergleichsinformationen über einen finanziellen Vermögenswert so darzustellen, als ob die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften von IFRS 9 bereits zuvor auf diesen finanziellen Vermögenswert angewendet worden wären Ein Unternehmen, das sich für die Anwendung der Änderung entscheidet, wendet diese bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 an.

 

Relevante Interpretationen

  • keine

 

Geplante Änderungen durch den IASB

 

Ersetzte Standards

IFRS 17 ersetzt den folgenden Standard:

  • IFRS 4 Versicherungsverträge

 

Zusammenfassung von IFRS 17

Zielsetzung

IFRS 17 Versicherungsverträge regelt die Grundsätze in Bezug auf den Ansatz, die Bewertung, den Ausweis sowie die Angaben für Versicherungsverträge innerhalb des Anwendungsbereichs des Standards. Die Zielsetzung des IFRS 17 besteht in der Bereitstellung relevanter Informationen durch die bilanzierenden Unternehmen und soll so zu einer glaubwürdigen Darstellung der Versicherungsverträge führen. Diese Informationen dienen als Grundlage für die Abschlussadressaten, um die Auswirkungen von Versicherungsverträgen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Zahlungs-ströme eines Unternehmens beurteilen zu können. [IFRS 17:1]

Anwendungsbereich

In den Anwendungsbereich von IFRS 17 Versicherungsverträge fallen: [IFRS 17:3]

  • von ihm begebene Versicherungsverträge und Rückversicherungsverträge;
  • passive Rückversicherungsverträge; und
  • Kapitalanlageverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung, die ein Unternehmen im Bestand hält, vorausgesetzt, dass das Unternehmen ebenso Versicherungsverträge ausgibt.

Manche Verträge erfüllen die Definition eines Versicherungsvertrags, doch ihr primärer Zweck besteht in der Erbringung von Dienstleistungen gegen ein festes Entgelt. Ein Unternehmen hat dann – und nur dann – die Möglichkeit, IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden anstatt IFRS 17 auf diese Verträge anzuwenden, wenn: [IFRS 17:8]

  • (a) das Unternehmen keine Beurteilung des mit einem einzelnen Kunden verbundenen Risikos bei der Festlegung des Vertragspreises mit diesem Kunden vornimmt;
  • (b) der Vertrag den Kunden durch Bereitstellungen von Leistungen anstatt durch Zahlungen entschädigt; und
  • (c) sich das Versicherungsrisiko, das durch den Versicherungsvertrag übertragen wird, in erster Linie durch die Nutzung der Leistungen durch den Kunden und nicht aus der Unsicherheit hinsichtlich der Kosten dieser Leistungen ergibt.

Definitionen

[IFRS 17: Anhang A]

Versicherungsvertrag

Ein Vertrag, nach dem eine Partei (der Versicherer) ein signifikantes Versicherungsrisiko von einer anderen Partei (dem Versicherungsnehmer) übernimmt, indem sie vereinbart, dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung zu leisten, wenn ein spezifisches ungewisses zukünftiges Ereignis (das versicherte Ereignis) den Versicherungsnehmer nachteilig betrifft.

Portfolio von Versicherungsverträgen

Versicherungsverträge, die ähnlichen Risiken ausgesetzt sind und gemeinsam gesteuert werden.

Vertragliche Servicemarge (contractual service margin, VSM)

Ein Bestandteil des Buchwerts der Verbindlichkeit für zukünftigen Versicherungsschutz einer Gruppe von Versicherungsverträgen, der den noch nicht realisierten Gewinn widerspiegelt, den ein Unternehmen bei Bereitstellung der zugesicherten Leistungen im Rahmen der Versicherungsverträge der Gruppe erfasst.

Versicherungsrisiko

Ein Risiko, mit Ausnahme eines Finanzrisikos, das von demjenigen, der den Vertrag nimmt, auf denjenigen, der ihn hält, übertragen wird.

Erfüllungswert (fulfilment cash flows, FCF)

Eine eindeutige, unverzerrte und wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung (Erwartungswert) des Barwerts der zukünftigen Zahlungsmittelabflüsse abzüglich des Barwerts der zukünftigen Zahlungsmittelzuflüsse, die sich bei Erfüllung der Versicherungsverträge durch das Unternehmen ergeben, einschließlich einer risikobedingten Anpassung für das nicht-finanzielle Risiko.

Risikobedingte Anpassung für nicht-finanzielle Risiken

Die Entschädigung, die ein Unternehmen für das Tragen der Unsicherheit aus nicht-finanziellen Risiken hinsichtlich des Betrags und des zeitlichen Anfalls der Zahlungsströme bei Vertragserfüllung verlangt.

Separierung von Komponenten eines Versicherungsvertrags

Ein Versicherungsvertrag kann eine oder mehrere Komponenten beinhalten, die in den Anwendungsbereich eines anderen Standards fallen würden, wenn sie getrennte Verträge wären. Ein Versicherungsvertrag kann beispielsweise eine Kapitalanlagekomponente und/oder eine Dienst-leistungskomponente beinhalten. [IFRS 17:10]

Der Standard enthält Kriterien, die zur Beurteilung heranzuziehen sind, wann eine nicht versicherungsbezogene Komponente vom Basisversicherungsvertrag eigenständig abgrenzbar ist. Ein Unternehmen soll: [IFRS 17:11–12]

  • (a) IFRS 9 Finanzinstrumente anwenden, um zu beurteilen, ob ein eingebettetes Derivat vorliegt, welches zu trennen ist und, sofern vorhanden, wie dieses Derivat zu bilanzieren ist.
  • (b) eine Kapitalanlagekomponente dann – und nur dann – vom Basisversicherungsvertrag trennen, wenn diese Komponente eigenständig abgrenzbar ist. In diesen Fällen ist die eigenständig abgrenzbare Kapitalanlagekomponente nach den Vorschriften des IFRS 9 zu bilanzieren.
  • (c) im Anschluss an diese Beurteilungen Zusagen zu einer Übertragung von eigenständig abgrenzbaren nicht versicherungsbezogenen Gütern oder Dienstleistungen auf einen Versicherungsnehmer vom Basisversicherungsvertrag trennen und nach IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden bilanzieren.

Aggregationsniveau

IFRS 17 erfordert von Unternehmen eine Identifikation von Portfolien von Versicherungsverträgen, die Verträge beinhalten, welche ähnlichen Risiken ausgesetzt sind und gemeinsam gesteuert werden. Für Verträge innerhalb einer Sparte ist zu erwarten, dass diese ähnlichen Risiken ausgesetzt sind und daher einem Portfolio zugeordnet werden, wenn sie gemeinsam gesteuert werden. [IFRS 17:14]

Jedes Portfolio von ausgegebenen Versicherungsverträgen ist zumindest zu untergliedern in: [IFRS 17:16]

  • eine Gruppe von belastenden Verträgen bei Zugang (soweit vorhanden),
  • eine Gruppe von Verträgen, bei denen keine signifikante Wahrscheinlichkeit bei Zugang gegeben ist, dass diese belastend werden (soweit vorhanden) und
  • eine Gruppe, welche die verbleibenden Verträge eines Portfolios umfasst (soweit vorhanden).

Verträge, die mit mehr als einem Jahr Abstand voneinander ausgegeben wurden, sollen nicht gemeinsam in eine Gruppe von Versicherungsverträgen aufgenommen werden. [IFRS 17:22]

Wenn Verträge innerhalb eines Portfolios nur dann in verschiedene Gruppen fallen würden, weil Gesetze oder Vorschriften die tatsächliche Fähigkeit des Unternehmens einschränken, einen anderen Preis oder ein anderes Profitabilitätslevel für Versicherungsnehmer mit unterschiedlichen Cha-rakteristika festzulegen, kann das Unternehmen diese Verträge derselben Gruppe zuordnen. [IFRS 17:20]

Ansatz

Eine Gruppe von Versicherungsverträgen, die ein Unternehmen ausgibt, ist zum frühesten der folgenden Zeitpunkte anzusetzen: [IFRS 17:25]

  • (a) zum Beginn des Deckungszeitraums der Gruppe von Verträgen,
  • (b) zum Zeitpunkt, an welchem die erste Zahlung eines Versicherungsnehmers in der Gruppe fällig wird und
  • (c) für eine Gruppe von belastenden Verträgen, wenn die Gruppe belastend wird.

Bewertung

Bei erstmaligem Ansatz hat ein Unternehmen eine Gruppe von Versicherungsverträgen zu bewerten als die Summe aus: [IFRS 17:32]

  • (a) dem Erfüllungswert (fulfilment cash flows, FCF), der sich zusammensetzt aus:
    • (i) Schätzungen der zukünftigen Zahlungsströme;
    • (ii) einer Anpassung, die den Zeitwert des Geldes und die finanziellen Risiken, die mit den zukünftigen Zahlungsströmen verbunden sind, widerspiegelt; und
    • (iii) einer risikobedingten Anpassung für nicht-finanzielle Risiken.
  • (b) der vertraglichen Servicemarge (contractual service margin, VSM).

In die Bewertung einer Gruppe von Versicherungsverträgen sind alle zukünftigen Zahlungsströme innerhalb der Vertragsgrenze jedes einzelnen Vertrags der Gruppe einzubeziehen. Ein Unternehmen kann die FCF auf einer höheren Aggregationsebene ermitteln und sie anschließend den einzelnen Gruppen von Versicherungsverträgen zuordnen. [IFRS 17:33]

Die Schätzung der FCF soll aktuell, eindeutig und unverzerrt sein sowie alle angemessenen und belastbaren Informationen beinhalten, die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand über Betrag, zeitlichen Anfall und Unsicherheit der zukünftigen Zahlungsströme verfügbar sind. Zudem sollen sie die Unternehmensperspektive widerspiegeln, vorausgesetzt, dass die Schätzungen der relevanten Marktvariablen mit den beobachtbaren Marktpreisen in Einklang stehen. [IFRS 17:33]

Diskontierungszinssätze

Die Diskontierungszinssätze sollen: [IFRS 17:36]

  • (a) den Zeitwert des Geldes, die Charakteristika der Zahlungsströme und die Liquiditätscharakteristika der Versicherungsverträge widerspiegeln;
  • (b) in Einklang stehen mit beobachtbaren aktuellen Marktpreisen (soweit vorhanden) für Finanzinstrumente mit Zahlungsströmen, deren Eigenschaften sich mit denen der Versicherungsverträge decken (z.B. hinsichtlich des zeitlichen Anfalls, der Währung und der Liquidität); und
  • (c) die Auswirkungen solcher Faktoren ausschließen, die zwar die beobachtbaren Marktpreise beeinflussen, sich aber nicht auf die zukünftigen Zahlungsströme der Versicherungsverträge auswirken.

Risikobedingte Anpassung für nicht-finanzielle Risiken

Die Schätzung des Barwerts der zukünftigen Zahlungsströme ist um eine Entschädigung anzupassen, die das Unternehmen für das Tragen der Unsicherheit aus nicht-finanziellen Risiken hinsichtlich des Betrags und des zeitlichen Anfalls der Zahlungsströme verlangt. [IFRS 17:37]

Vertragliche Servicemarge (VSM)

Die VSM stellt den noch nicht realisierten Gewinn einer Gruppe von Versicherungsverträgen dar, den ein Unternehmen bei Bereitstellung der zugesicherten Leistungen in der Zukunft erfasst. Mit Ausnahme der Versicherungsverträge, die bereits im Zugangszeitpunkt belastend sind, hat ein Unternehmen die VSM bei Zugang einer Gruppe von Versicherungsverträgen mit einem Betrag anzusetzen, der zu keinem Ertrag oder Aufwand führt durch: [IFRS 17:38]

  • (a) den Zugang des Betrags der FCFs,
  • (b) den Abgang zu diesem Zeitpunkt von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die für die Zahlungen von Abschlusskosten angesetzt wurden und
  • (c) Zahlungsströme, die aus Verträgen der Gruppe zu diesem Zeitpunkt hervorgehen.

Folgebewertung

Bei der Folgebewertung ergibt sich der Buchwert einer Gruppe von Versicherungsverträgen zum Ende einer Berichtsperiode als Summe aus: [IFRS 17:40]

  • (a) der Verbindlichkeit für zukünftigen Versicherungsschutz bestehend aus:
    • (i) den FCF, die sich auf zukünftige Leistungen beziehen und
    • (ii) der VSM der Gruppe zu diesem Zeitpunkt
  • (b) der Verbindlichkeit für eingetretene Schäden, welche die FCF, die sich auf vergangene Leistungen beziehen und der Gruppe zu diesem Zeitpunkt zugeordnet wurden.

Belastende Verträge

Versicherungsverträge gelten bei erstmaligem Ansatz als belastend, wenn die gesamten FCF des Vertrags, einschließlich der zuvor angesetzten Zahlungen für Abschlusskosten und den Zahlungs-strömen, die sich aus dem Vertrag im Zugangszeitpunkt ergeben zu einem Nettomittelabfluss führen. Der Nettomittelabfluss ist im Zugangszeitpunkt als Verlust in der GuV zu erfassen. Daraus ergibt sich, dass der Buchwert der Verbindlichkeit der Gruppe den FCF entspricht und die CSM null ist. [IFRS 17:47]

Wird ein Versicherungsvertrag in den folgenden Berichtsperioden belastend (bzw. noch belastender), ist diese Entwicklung in der GuV zu erfassen. Zudem kann die VSM solange nicht ansteigen und es kann auch solange kein versicherungstechnischer Umsatz erfasst werden, bis der belastende Betrag, der zuvor in der GuV erfasst wurde, in der GuV als Teil der versicherungstechnischen Aufwendungen umgekehrt wurde. [IFRS 17:48–49]

Premium allocation approach

Die Bewertung einer Gruppe von Versicherungsverträgen kann durch die Anwendung des premium allocation approach (PAA) vereinfacht werden. Diese Vereinfachung kann bei erstmaligem Ansatz einer Gruppe in Anspruch genommen werden, wenn: [IFRS 17:53]

  • (a) ein Unternehmen vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass die Anwendung des PAA zu einer Bewertung der Verbindlichkeit für zukünftigen Versicherungsschutz führt, die sich nicht wesentlich von derjenigen unterscheidet, die aus dem allgemeinen Modell hervorge-hen würde; oder
  • (b) der Deckungszeitraum jedes Vertrags in der Gruppe nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Erwartet ein Unternehmen bei erstmaligem Ansatz einer Gruppe von Versicherungsverträgen eine signifikante Variabilität der FCF, welche die Bewertung der Verbindlichkeit für zukünftigen Versi-cherungsschutz innerhalb der Berichtsperiode bevor ein Anspruch eingetreten ist beeinflussen würde, so ist die Anwendung des PAA nicht gestattet. [IFRS 17:54]

Wendet ein Unternehmen den PAA an, entspricht die Bewertung der Verbindlichkeit für zukünftigen Versicherungsschutz bei Zugang den erhaltenen Prämien (soweit vorhanden) bei erstmaligem Ansatz abzüglich anfänglicher Zahlungen für Abschlusskosten. In den Folgeperioden entspricht die Verbindlichkeit dem Buchwert zu Beginn der Berichtsperiode zuzüglich der erhaltenen Prämien innerhalb der Berichtsperiode, abzüglich der Zahlungen für Abschlusskosten, zuzüglich der Amortisation der Zahlungen für Abschlusskosten, abzüglich des Betrags, der als versicherungstechnischer Umsatz für die bereitgestellte Deckung innerhalb der Berichtsperiode erfasst wurde, und abzüglich der Kapitalanalagekomponenten, die gezahlt oder auf die Verbindlichkeit für eingetretene Schäden übertragen wurden. [IFRS 17:55]

Vereinfachte Methoden in Bezug auf den PAA:

Haben Versicherungsverträge einer Gruppe eine signifikante Finanzierungskomponente, ist der Buchwert der Verbindlichkeit für zukünftigen Versicherungsschutz zu diskontieren. Auf diese Anpassung kann verzichtet werden, wenn ein Unternehmen bei erstmaligem Ansatz erwartet, dass der Zeitraum zwischen der Bereitstellung der einzelnen Deckungsbestandteile und der Fälligkeitszeitpunkte der damit verbundenen Prämien nicht mehr als ein Jahr auseinanderfällt. [IFRS 17:56]

Bei Anwendung des PAA hat ein Unternehmen die Möglichkeit, die Zahlungen für Abschlusskosten als Aufwand zu erfassen wenn sie anfallen, vorausgesetzt, dass der Deckungszeitraum bei erstmaligem Ansatz nicht mehr als ein Jahr beträgt. [IFRS 17:59(a)]

Die Vereinfachungen, die aus PAA herrühren, können nicht auf die Bewertung einer Gruppe von Verbindlichkeiten für eingetretene Schäden angewendet werden. Allerdings besteht keine Notwendigkeit diese Zahlungsströme zu diskontieren, wenn erwartet wird, dass der Saldo in einem Jahr oder weniger, von dem Tag an, an dem die Ansprüche eingetreten sind, gezahlt oder erhalten wird. [IFRS 17:59(b)]

Kapitalanlageverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung

Ein Kapitalanlagevertrag mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung ist ein Finanzinstrument und überträgt kein signifikantes Versicherungsrisiko. Diese Verträge fallen nur dann in den Anwen-dungsbereich des Standards, wenn ein Unternehmen ebenso Versicherungsverträge ausgibt. Die Anforderungen des Standards sind für solche Kapitalanlageverträge gepasst worden. [IFRS 17:71]

Passive Rückversicherungsverträge

Die Anforderungen des Standards sind für passive Rückversicherungsverträge angepasst worden.

Hinsichtlich der Schätzung des Barwerts der zukünftigen Zahlungsströme von Rückversicherungsverträgen hat ein Unternehmen Annahmen zu treffen, die mit den Annahmen in Bezug auf die zugrundeliegenden Versicherungsverträge in Einklang stehen sollen. Des Weiteren ist das Nichterfüllungsrisiko des Rückversicherers in die Schätzung einzubeziehen. [IFRS 17:63]

Die risikobedingte Anpassung für nicht-finanzielle Risiken ist so zu schätzen, dass der Betrag des Risikos widergesiegelt wird, welches vom Rückversicherungsnehmer auf den Rückversicherer übertragen wurde. [IFRS 17:64]

Bei erstmaligem Ansatz ist die VSM ähnlich zu den allgemeinen Regelungen zu ermitteln, mit Ausnahme davon dass die VSM den Nettogewinn oder -verlust bei Erwerb der Rückversicherung widerspiegelt. Dieser Nettogewinn oder -verlust ist bei erstmaligem Ansatz abzugrenzen, es sei denn der Nettoverlust bezieht sich Ereignisse, die vor dem Erwerb des Rückversicherungsvertrags stattgefunden haben. [IFRS 17:65]

In den Folgeperioden sind Rückversicherungsverträge ähnlich wie die Versicherungsverträge unter Anwendung des allgemeinen Modells zu bilanzieren. Veränderungen des Nichterfüllungsrisikos des Rückversicherers werden in der GuV erfasst und passen nicht die VSM an. [IFRS 17:66–67]

Änderungen und Ausbuchung

Änderung von Versicherungsverträgen

Sind die Vertragsbedingungen eines Versicherungsvertrags geändert worden, hat ein Unternehmen den ursprünglichen Vertrag auszubuchen und den geänderten Vertrag als neuen Vertrag anzusetzen, wenn eine substantielle Änderung vorliegt. Eine Änderung ist substantiell, wenn zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: [IFRS 17:72]

  • (a) wären die geänderten Vertragsbedingungen bei Vertragsabschluss enthalten gewesen, hätte dies zu Folgendem geführt:
    • (i) Ausschluss vom Anwendungsbereich des Standards;
    • (ii) Entbündelung verschiedener eingebetteter Derivate;
    • (iii) Neufestlegung der Vertragsgrenze; oder
    • (iv) Umgliederung zu einer anderen Gruppe von Verträgen; oder
  • (b) wenn der ursprüngliche Vertrag die Definition eines Versicherungsvertrags mit direkter Überschussbeteiligung erfüllt hat, der geänderte Vertrag dieser Definition aber nicht mehr nachkommt oder umgekehrt; oder
  • (c) das Unternehmen ursprünglich den PAA angewendet hat, dies jedoch durch die Vertragsmodifikation nicht mehr gestattet ist.

Ausbuchung

Ein Unternehmen hat einen Versicherungsvertrag (oder einen Teil dessen) dann – und nur dann – auszubuchen, wenn dieser erloschen ist oder wenn die Bedingungen einer substantiellen Modifikation eines Versicherungsvertrags erfüllt sind. [IFRS 17:74]

Ausweis in der Bilanz

Ein Unternehmen hat in der Bilanz den Buchwert folgender Gruppen separat auszuweisen: [IFRS 17:78]

  • (a) ausgegeben Versicherungsverträgen, die Vermögenswerte sind;
  • (b) ausgegeben Versicherungsverträgen, die Verbindlichkeiten sind;
  • (c) passiven Rückversicherungsverträge, die Vermögenswerte sind; und
  • (d) passiven Rückversicherungsverträge, die Verbindlichkeiten sind.

Ausweis in der Gesamtergebnisrechnung

Ein Unternehmen hat die in der Gesamtergebnisrechnung erfassten Beträge zu untergliedern in: [IFRS 17:80]

  • (a) ein versicherungstechnischen Ergebnis, bestehend aus dem versicherungstechnischen Umsatz sowie den versicherungstechnischen Aufwendungen; und
  • (b) versicherungstechnischen Finanzerträgen und -aufwendungen. Erträge und Aufwendungen aus passiven Rückversicherungsverträgen sind getrennt von den Erträgen und Aufwendungen der ausgegebenen Versicherungsverträge auszuweisen. [IFRS 17:82]

Versicherungstechnisches Ergebnis

In der GuV hat ein Unternehmen versicherungstechnische Umsätze aus den Gruppen ausgegebe-ner Versicherungsverträge auszuweisen und versicherungstechnische Aufwendungen von einer Gruppe ausgegebener Versicherungsverträge, welche eingetretene Schäden und andere versiche-rungstechnischen Aufwendungen umfassen. Versicherungstechnische Umsätze und Aufwendun-gen beinhalten keine Kapitalanlagekomponenten. Prämien sind nicht in der GuV zu erfassen, wenn diese Information nicht in Einklang mit dem dargestellten versicherungstechnischen Umsatz steht. [IFRS 17:83–85]

Versicherungstechnische Finanzerträge oder -aufwendungen

Die versicherungstechnischen Finanzerträge oder -aufwendungen bilden die Veränderungen des Buchwerts einer Gruppe von Versicherungsverträgen ab, die sich ergeben aus: [IFRS 17:87]

  • (a) den Auswirkungen des Zeitwerts des Geldes und den Veränderungen des Zeitwerts des Geldes; und
  • (b) den Auswirkungen des finanziellen Risikos und den Veränderungen des finanziellen Risikos; aber
  • (c) ausgenommen solcher Veränderungen von Gruppen von Versicherungsverträgen mit direkter Überschussbeteiligung, die stattdessen die VSM anpassen würde.

Unternehmen haben ein Wahlrecht zwischen der Einbeziehung aller versicherungstechnischen Finanzerträge oder -aufwendungen einer Berichtsperiode in die GuV, oder eine Aufteilung zwischen Beträgen, die in der GuV und Beträgen, die im sonstigen Ergebnis (other comprehensive income, OCI) erfasst werden. [IFRS 17:88–90]

Im Rahmen des allgemeinen Modells führt die Aufteilung dazu, dass in der GuV ein Betrag erfasst wird, der sich durch eine systematische Allokation der erwarteten gesamten versicherungstechnischen Finanzerträge oder -aufwendungen über die Laufzeit der Gruppe von Versicherungsverträgen ergibt. Bei Ausbuchung der Gruppe von Versicherungsverträgen werden die noch im OCI verbliebenen Beträge in die GuV umgegliedert. [IFRS 17:88, 91a]

Bei Anwendung des variable fee approach (VFA) für Versicherungsverträge mit direkter Überschussbeteiligung, bei denen das Unternehmen die zugrundeliegenden Posten hält, ist der Anteil der versicherungstechnischen Finanzerträge oder -aufwendungen in der GuV zu erfassen, der die Bilanzierungsinkongruenzen mit den Erträgen oder Aufwendungen beseitigt, die in Bezug auf die gehaltenen zugrundeliegenden Posten in der GuV erfasst wurden. Bei Ausbuchung, sind die zuvor im OCI erfassten Beträge nicht umzugliedern. [IFRS 17:89, 91b]

Angaben

Ein Unternehmen hat qualitative und quantitative Informationen anzugeben über: [IRS 17:93]

  • (a) die in der Bilanz angesetzten Beträge, die aus Versicherungsverträgen hervorgehen;
  • (b) die wesentlichen Ermessensentscheidungen und deren Veränderungen unter Anwendung von IFRS 17; und
  • (c) die Art und den Umfang der Risiken, die sich aus Versicherungsverträgen ergeben.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

IFRS 17 ist verpflichtend anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung des IFRS 17 ist gestattet, sofern IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden und IFRS 9 Finanzinstrumente ebenso angewendet werden. [IFRS 17:C1]

Übergangsvorschriften

Grundsätzlich ist IFRS 17 retrospektiv anzuwenden, es sei denn dies ist nicht durchführbar. Dann – und nur dann – wenn eine retrospektive Anwendung des IFRS 17 nicht durchführbar ist, hat ein Unternehmen stattdessen entweder den modifizierten retrospektiven Ansatz (modified retrospective approach) oder den Fair-Value-Ansatz (fair value approach) anzuwenden. [IFRS 17:C3, C5]

Im Rahmen des modifizierten retrospektiven Ansatzes hat ein Unternehmen angemessene und belastbare Informationen zu verwenden und die Nutzung von Informationen zu maximieren, die für die Anwendung eines vollständigen retrospektiven Ansatzes verwendet worden wären, wobei aber nur Informationen zu verwenden sind, die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand zur Verfügung stehen. Bei Anwendung dieses Ansatzes ist die Verwendung einer rückblickenden Verfahrensweise gestattet, wenn dies die einzige tatsächliche Informationsquelle für die Anpassung früherer Perioden ist. Sofern keine ausreichenden angemessenen und belastbaren Informa-tionen für die Anwendung des modifizierten retrospektiven Ansatzes vorliegen, muss ein Unternehmen den Fair-Value-Ansatz anwenden [IFRS 17: C6–C7]

Im Rahmen des Fair-Value-Ansatzes bestimmt ein Unternehmen die VSM am Übergangszeitpunkt als Differenz zwischen dem Fair Value einer Gruppe von Versicherungsverträgen zu diesem Zeitpunkt und den FCF zu diesem Zeitpunkt. Bei Nutzung des Fair-Value-Ansatzes ist ein Unternehmen nicht dazu verpflichtet zwischen Versicherungsverträgen zu unterschieden, deren Abschluss mehr als ein Jahr auseinanderliegt. [IFRS 17:C21, C24]

Unternehmen, die bei erstmaliger Anwendung des Standards IFRS 9 bereits anwenden, können diejenigen finanzielle Vermögenswerte neu designieren und reklassifizieren, die in Bezug auf Tä-tigkeiten gehalten werden, die mit Verträgen im Anwendungsbereich des IFRS 17 zusammenhängen. [IFRS 17:C30–C31]

Ein Unternehmen, welches diese Regelungen anwendet, ist nicht verpflich-tet die früheren Perioden an die Veränderungen hinsichtlich der Designationen oder Klassifizierungen anzupassen. Ein Unternehmen kann frühere Perioden nur dann anpassen, wenn dies ohne rückblickende Verfahrensweise möglich ist. Passt ein Unternehmen frühere Perioden an, müssen die angepassten Bilanzen alle Anforderungen des IFRS 9 in Bezug auf die betroffenen finanziellen Vermögenswerte widerspiegeln. [IFRS 17:C31]

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