IFRS 18

IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss

 

Überblick

IFRS 18 enthält für alle Unternehmen, die die IFRS anwenden, Anforderungen an die Darstellung und Offenlegung von Informationen in Abschlüssen.

IFRS 18 wurde im April 2024 veröffentlicht und gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.

 

Entstehungsgeschichte von IFRS 18

 

Datum Entwicklung Anmerkungen
April 2016 Projekt erstmalig vom Board erörtert
Mai 2019 Der Board entscheidet, dass das nächste Konsultationsdokument ein Entwurf sein wird, kein Diskussionspapier
17. Dezember 2019 Entwurf ED/2019/7 Allgemeine Darstellung und Angaben veröffentlicht Ende der Stellungnahmefrist: 30. Juni 2020
17. April 2020 Stellungnahmefrist bis zum 30. September 2020 verlängert
9. April 2024 IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss herausgegeben Erstmalige Anwendung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen

 

Relevante Interpretationen

  • keine

 

Geplante Änderungen durch den IASB

  • keine

 

Ersetzte Standards

IFRS 18 ersetzt die folgenden Standards und Interpretationen:

  • IAS 1 Darstellung des Abschlusses

 

Zusammenfassung von IFRS 18

Zielsetzung

Die Zielsetzung von IFRS 18 besteht darin, Anforderungen an die Darstellung und die Offenlegung von Informationen in Abschlüssen für allgemeine Zwecke (kurz: Abschlüsse) festzulegen, um sicherzustellen, dass diese relevante Informationen liefern, die die Vermögenswerte, Schulden, das Eigenkapital, die Erträge und Aufwendungen eines Unternehmens getreu darstellen. [IFRS 18.1]

Anwendungsbereich

IFRS 18 gilt für alle Abschlüsse, die in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt und dargestellt werden. [IFRS 18.2] Standards für den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis bestimmter Geschäftsvorfälle werden in anderen Standards und Interpretationen behandelt. [IFRS 18.4]

Wichtige Definitionen

[IFRS 18: Anhang A]

Aggregation

  

Die Addition von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträgen, Aufwendungen oder Cashflows, die die gleichen Merkmale aufweisen und in dieselbe Klassifizierung fallen.

Klassifizierung

 

Die Zuordnung von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträgen, Aufwendungen und Cashflows auf der Grundlage gemeinsamer Merkmale.

Disaggregation

 

Die Aufteilung eines Postens in seine Bestandteile, deren Merkmale nicht gemeinsam sind.

Finanzberichte für allgemeine Zwecke

 

Berichte, die Finanzinformationen über eine Berichtseinheit liefern, die für die primären Nutzer nützlich sind, um Entscheidungen über die Bereitstellung von Ressourcen für das Unternehmen zu treffen. Diese Entscheidungen beinhalten Entscheidungen über:
(a) Kauf, Verkauf oder Besitz von Aktien und Schuldtiteln;
(b) Gewährung oder Verkauf von Krediten und anderen Formen von Krediten;
(c) die Ausübung von Stimmrechten oder die anderweitige Beeinflussung der Handlungen des Managements des Unternehmens, die die Verwendung der wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens betreffen.
Berichte für allgemeine Zwecke umfassen - sind aber nicht darauf beschränkt - den Abschluss für allgemeine Zwecke und nachhaltigkeitsbezogene Finanzinformationen.

Abschluss für allgemeine Zwecke

 

Eine besondere Form von Finanzberichten für allgemeine Zwecke, die Informationen über das Vermögen, die Verbindlichkeiten, das Eigenkapital, die Erträge und die Aufwendungen der Berichtseinheit liefern.

Von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen

 

Eine Zwischensumme der Erträge und Aufwendungen, die:
(a) ein Unternehmen in der öffentlichen Kommunikation außerhalb des Jahresabschlusses verwendet;
(b) ein Unternehmen verwendet, um den Abschlussadressaten die Sicht der Unternehmensleitung auf einen Aspekt der Ertragskraft des Unternehmens als Ganzes zu vermitteln; und
(c) nicht in Paragraph 118 des IFRS 18 aufgeführt ist oder nach den IFRS-Rechnungslegungsstandards ausdrücklich dargestellt oder angegeben werden muss.

Wesentliche Informationen

 

Eine Information ist wesentlich, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ihr Weglassen, ihre falsche Darstellung oder ihre Unkenntlichmachung die Entscheidungen beeinflussen könnte, die die Hauptnutzer von Abschlüssen für allgemeine Zwecke auf der Grundlage dieser Abschlüsse treffen, die Finanzinformationen über eine bestimmte Berichtseinheit liefern.

Anhang

 

nformationen im Jahresabschluss, die zusätzlich zu den in den primären Abschlussbestandteilen dargestellten Informationen bereitgestellt werden.

Betriebsergebnis

 

Die Summe aller Erträge und Aufwendungen, die unter die Kategorie "Betrieb" fallen.


Allgemeine Anforderungen für Abschlüsse

Die Zielsetzung von Abschlüssen besteht darin, Finanzinformationen über die Vermögenswerte, die Schulden, das Eigenkapital, die Erträge und die Aufwendungen eines berichtenden Unternehmens bereitzustellen, die den Abschlussadressaten bei der Beurteilung der Aussichten auf künftige Nettomittelzuflüsse an das Unternehmen und bei der Bewertung des Umgangs der Unternehmensleitung mit den wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens von Nutzen sind. [IFRS 18.9]

Ein vollständiger Abschluss umfasst: [IFRS 18.10]

  • eine Aufstellung (oder Aufstellungen) der Ertragslage für den Berichtszeitraum (entweder in Form einer einzigen fortlaufenden Darstellung oder in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung, der unmittelbar eine gesonderte Aufstellung des Gesamtergebnisses folgt, die mit dem Gewinn und Verlust beginnt);
  • eine Bilanz zum Ende des Berichtszeitraums;
  • eine Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals für den Berichtszeitraum;
  • eine Kapitalflussrechnung für den Berichtszeitraum;
  • einen Anhang für den Berichtszeitraum;
  • Vergleichsinformationen in Bezug auf die vorangegangene Periode, wie vom Standard vorgeschrieben;
  • eine Bilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode, wenn das Unternehmen eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode rückwirkend anwendet, Posten in seinem Abschluss rückwirkend anpasst oder Posten in seinem Abschluss umgliedert (sofern dies zu wesentlichen Informationen führt). [IFRS 18.37]

IFRS 18 bezeichnet die oben aufgeführten Abschlüsse als "primäre Abschlussbestandteile", die gleichwertig dargestellt werden müssen. [IFRS 18.14]. Hinsichtlich der Überschriften der Abschlussbestandteile kann ein Unternehmen andere als die oben genannten verwenden. [IFRS 18.11]

IFRS 18 weist sowohl den primären Abschlussbestandteilen als auch dem Anhang unterschiedliche und ergänzende Funktionen zu: Die primären Abschlussbestandteile bieten strukturierte Zusammenfassungen der erfassten Vermögenswerte, Schulden, des Eigenkapitals, der Erträge, der Aufwendungen und der Cashflows eines Unternehmens, die den Abschlussadressaten helfen, die Finanzlage des Unternehmens zu verstehen, Vergleiche zwischen Unternehmen und Berichtsperioden anzustellen und Bereiche zu identifizieren, die weitere Informationen erfordern. Der Anhang hingegen ergänzt die primären Abschlussbestandteile, indem er zusätzliche, notwendige wesentliche Informationen liefert, um das Verständnis der einzelnen Posten zu gewährleisten und das Gesamtziel der Finanzberichterstattung zu fördern. (IFRS 18.15-17)

Einige IFRS-Rechnungslegungsstandards schreiben die Aufnahme bestimmter Informationen in die primären Abschlussbestandteile oder in den Anhang vor. Ein Unternehmen ist jedoch nicht verpflichtet, eine solche vorgeschriebene Darstellung zu wählen oder eine derartige Angabe zu machen, wenn die daraus resultierenden Informationen unwesentlich sind, selbst wenn die Standards sie als spezifische oder Mindestanforderungen aufführen. [IFRS 18.19] Andererseits sollte ein Unternehmen beurteilen, ob zusätzliche Angaben erforderlich sind, wenn die Einhaltung der spezifischen Leitlinien in den IFRS-Rechnungslegungsstandards es den Abschlussadressaten nicht ausreichend ermöglicht, die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verstehen. [IFRS 18.20]

Um eine nützliche strukturierte Zusammenfassung in einem primären Abschlussbestandteil zu vermitteln, müssen die spezifischen Anforderungen in IFRS 18, die die Struktur des Abschlusses bestimmen, eingehalten werden. [IFRS 18.22] Obwohl einige IFRS-Rechnungslegungsstandards vorschreiben, dass bestimmte Posten in einem primären Abschlussbestandteil gesondert darzustellen sind, muss ein Unternehmen dies nicht tun, wenn dies nicht erforderlich ist, damit der Abschluss eine nützliche strukturierte Zusammenfassung darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Standards bestimmte Posten als spezifische oder Mindestanforderungen aufführen. [IFRS 18.23] Zusätzliche Posten und Zwischensummen müssen hingegen dargestellt werden, wenn solche Darstellungen erforderlich sind, damit ein primärer Abschlussbestandteil eine nützliche strukturierte Zusammenfassung liefert. Solche zusätzlichen Posten oder Zwischensummen müssen jedoch bestimmte, im Standard aufgeführte Bedingungen erfüllen. [IFRS 18.24]

Von einem Unternehmen verlangt IFRS 18 eine eindeutige Identifizierung des Abschlusses, der von anderen Informationen in demselben veröffentlichten Dokument zu unterscheiden ist, sowie jedes primären Abschlussbestandteils und des Anhangs zum Abschluss. (IFRS 18.25-27)

Darüber hinaus müssen die folgenden Informationen an prominenter Stelle angezeigt und gegebenenfalls wiederholt werden: [IFRS 18.27]

  • den Namen des berichtenden Unternehmens sowie etwaige Änderung des Namens
  • ob es sich bei dem Abschluss um eine Unternehmensgruppe oder ein einzelnes Unternehmen handelt
  • Informationen über den Berichtszeitraum
  • die Darstellungswährung (gemäß der Definition von IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse)
  • wie weit bei der Darstellung von Beträgen im Abschluss gerundet wurde (z. B. Tausend, Millionen).

Es wird davon ausgegangen, dass ein vollständiger Abschluss mindestens einmal jährlich erstellt wird. Wenn sich der Abschlussstichtag ändert und ein Abschluss für einen anderen Zeitraum aufgestellt wird, muss das Unternehmen den Grund für die Änderung angeben und darauf hinweisen, dass die Beträge nicht vollständig vergleichbar sind. [IFRS 18.28]

Ein Unternehmen ist verpflichtet, die Darstellung, die Angaben und die Gliederung von Posten im Abschluss von einer Berichtsperiode zum nächsten beizubehalten, es sei denn, eine Änderung ist entweder durch eine Veränderung der Umstände oder durch die Anforderung eines neuen IFRS gerechtfertigt. [IFRS 18.30]

Vergleichsinformationen müssen in Bezug auf die vorangegangene Berichtsperiode für alle im Abschluss ausgewiesenen Beträge sowohl in den primären Abschlussbestandteilen als auch im Anhang angegeben werden, sofern kein anderer Standard etwas anderes vorschreibt. Vergleichsinformationen werden für verbale und beschreibende Informationen angegeben, wenn sie für das Verständnis des Abschlusses der aktuellen Berichtsperiode notwendig sind. [IFRS 18.31] In jedem primären Abschlussbestandteil und im Anhang muss ein Unternehmen eine aktuelle und eine vorangegangene Berichtsperiode darstellen. [IFRS 18.32] Wenn Vergleichsbeträge geändert oder umgegliedert werden, sind verschiedene Angaben erforderlich. [IFRS 18.33]; Angaben sind auch erforderlich, wenn eine Umgliederung von Vergleichsbeträgen undurchführbar ist. [IFRS 18.34]

Aggregation und Disaggregation

Ein Unternehmen ist verpflichtet, Informationen in den primären Abschlussbestandteilen und im dazugehörigen Anhang zu Posten zu aggregieren oder zu disaggregieren. Die Posten sind auf der Grundlage gemeinsamer Merkmale zu aggregieren und auf der Grundlage nicht gemeinsamer Merkmale zu disaggregieren. Die gewählte Vorgehensweise muss es den primären Abschlussbestandteilen und dem Anhang ermöglichen, ihre jeweiligen Aufgaben zu erfüllen, und darf wesentliche Informationen nicht verschleiern. [18.41]

Es ist insbesondere erforderlich, die in den primären Abschlussbestandteilen dargestellten Posten (d. h. Summen, Zwischensummen und Zeilen) oder die im Anhang ausgewiesenen Posten so zu bezeichnen und zu beschreiben, dass die Merkmale des Postens wahrheitsgetreu wiedergegeben werden, d. h. alle Beschreibungen und Erläuterungen zu liefern, die ein Abschlussadressat zum Verständnis des Postens benötigt. [18.43]

Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen dürfen nicht saldiert werden, es sei denn, ein IFRS verlangt oder erlaubt dies. [18.44]

Spezifische Anforderungen an die jeweiligen primären Abschlussbestandteile

Gewinn- und Verlustrechnung

Alle Ertrags- und Aufwandsposten in einer Berichtsperiode müssen in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden, es sei denn, ein IFRS-Rechnungslegungsstandard schreibt etwas anderes vor oder erlaubt es. [IFRS 18.46] Sie müssen dann in der Gewinn- und Verlustrechnung in eine von fünf Kategorien eingeordnet werden: [IFRS 18.47]

    1. die Betriebs-Kategorie, in die ein Unternehmen alle Erträge und Aufwendungen einzuordnen hat, die nicht in die anderen Kategorien klassifiziert werden sind ([IFRS 18.52]);
    2. die Investitions-Kategorie;
    3. die Finanzierungs-Kategorie;
    4. die Kategorie Einkommenssteuern; und
    5. die Kategorie der aufgegebenen Geschäftsbereiche

Um Erträge und Aufwendungen in die Betriebs-, Investitions- oder Finanzierungskategorie einordnen zu können, muss beurteilt werden, ob ein Unternehmen eine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit hat, d. h. eine Hauptgeschäftstätigkeit, die darin besteht, in bestimmte Arten von Vermögenswerten zu investieren oder Finanzierungen für Kunden bereitzustellen. [IFRS 18.49] Wenn dies der Fall ist, ordnet das Unternehmen einige Erträge und Aufwendungen, die in die Investitions- oder Finanzierungstätigkeit eingeordnet worden wären, wenn die Tätigkeit keine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit wäre, der betrieblichen Kategorie zu. [IFRS 18.50]

Ein Unternehmen, das keine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit hat, ist verpflichtet Erträge und Aufwendungen (z. B. aus Vermögenswerten generierte Erträge usw.) aus den folgenden Vermögenswerten in der Kategorie "Investitionen" auszuweisen: [IFRS 18.53-54]

  • (a) Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, Joint Ventures und nicht konsolidierten Tochtergesellschaften;
  • (b) Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente; und
  • (c) andere Vermögenswerte, wenn sie einzeln und weitgehend unabhängig von den anderen Ressourcen des Unternehmens einen Ertrag erwirtschaften.

Wenn ein Unternehmen jedoch im Rahmen seiner Hauptgeschäftstätigkeit in Vermögenswerte investiert, ordnet es die Erträge und Aufwendungen aus diesen Vermögenswerten, die andernfalls der Kategorie "Investition" zugeordnet würden, der Kategorie "Betrieb" zu. [IFRS 18.53] Es gibt zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz: zum einen in Bezug auf Erträge und Aufwendungen aus Anteilen an assoziierten Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und nicht konsolidierten Tochterunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, und zum anderen im Hinblick auf Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, die von der Beurteilung ausgeschlossen sind. [IFRS 18.53-54]

Für ein Unternehmen, dessen Hauptgeschäftstätigkeit nicht in der Bereitstellung von Finanzmitteln für Kunden besteht, umfasst die Finanzierungs-Kategorie Erträge und Aufwendungen aus Verbindlichkeiten, die aus Transaktionen resultieren, die lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten (z. B. Schuldverschreibungen, Darlehen, Schuldscheine, Anleihen und Hypotheken), sowie Zinserträge und -aufwendungen und die Auswirkungen von Zinssatzänderungen aus Verbindlichkeiten, die aus Transaktionen resultieren, die nicht lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten (z. B. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Leasingverbindlichkeiten, leistungsorientierte Pensionsverbindlichkeiten). Letzteres gilt jedoch nur, wenn das Unternehmen diese Beträge im Rahmen der Anwendung eines anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards ermittelt. [IFRS 18.59-61]

Unternehmen, deren Hauptgeschäftstätigkeit in der Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden besteht, haben Erträge und Aufwendungen aus Verbindlichkeiten, die aus Transaktionen resultieren, die nur die Aufnahme von Finanzmitteln im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden beinhalten, in die betriebliche Kategorie einzuordnen. In Bezug auf Erträge und Aufwendungen aus Verbindlichkeiten, die aus Transaktionen resultieren, die nur die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten, die nicht mit der Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden verbunden sind, besteht für diese Unternehmen ein Bilanzierungswahlrecht, um diese entweder in die betriebliche Kategorie oder die Finanzierungskategorie einzuordnen. [IFRS 18.65]

Ein Unternehmen muss in der Gewinn- und Verlustrechnung Summen und Zwischensummen für das Betriebsergebnis, das Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern und Gewinn oder Verlust ausweisen. [IFRS 18.69]

Ein Unternehmen muss in der Gewinn- und Verlustrechnung Summen und Zwischensummen für das Betriebsergebnis, das Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern und Gewinn oder Verlust ausweisen. [IFRS 18.69]

  • (a) Umsatzerlöse, wobei nach der Effektivzinsmethode berechnete Zinserträge sowie versicherungstechnische Erträge getrennt ausgewiesen werden;
  • (b) betriebliche Aufwendungen, wobei je nach gewählter Darstellung der betrieblichen Aufwendungen weitere separate Posten erforderlich sein könnten;
  • (c) Anteil am Gewinn oder Verlust von assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden;
  • (d) Ertragsteueraufwand oder -ertrag;
  • (e) einen Gesamtbetrag für die Summe der aufgegebenen Geschäftsbereiche;
  • (f) Wertminderungsaufwendungen (einschließlich Wertaufholungen oder Wertsteigerungen), die gemäß Abschnitt 5.5 des IFRS 9 ermittelt wurden;
  • (g) Gewinne und Verluste aus der Ausbuchung von zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerten;
  • (h) alle Gewinne oder Verluste, die sich aus der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert eines finanziellen Vermögenswertes und seinen früheren fortgeführten Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Umgliederung von der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert durch Gewinn oder Verlust ergeben;
  • (i) alle zuvor im sonstigen Ergebnis erfassten kumulierten Gewinne oder Verluste, die zum Zeitpunkt der Umgliederung eines finanziellen Vermögenswertes von der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert durch das sonstige Ergebnis in die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert durch den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden;
  • (j) versicherungstechnische Aufwendungen aus ausgegebenen Verträgen, die im Anwendungsbereich von IFRS 17 sind;
  • (k) Erträge oder Aufwendungen aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen;
  • (l) versicherungstechnische Finanzerträge oder -aufwendungen aus Verträgen, die in den Anwendungsbereich von IFRS 17 fallen;
  • (m) Finanzerträge oder -aufwendungen aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen.

Eine Aufteilung des den nicht beherrschenden Anteilen und den Eigentümern des Mutterunternehmens zuzurechnenden Gewinns oder Verlusts für die Berichtsperiode muss in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden. [IFRS 18.76]

Hinsichtlich der Betriebskategorie der Gewinn- und Verlustrechnung muss ein Unternehmen die Aufwandsposten so gliedern und darstellen, dass eine möglichst nützliche strukturierte Zusammenfassung entweder nach der Art oder der Funktion der Aufwendungen gegeben ist. Wenn Aufwandsposten nach ihrer Funktion gegliedert sind, sind in einer einzigen Anhangangabe auch die Gesamtbeträge für Abschreibungen, Amortisationen, Leistungen an Arbeitnehmer, Wertminderungsaufwendungen und deren Wertaufholungen sowie Wertminderungen von Vorräten und deren Wertaufholungen anzugeben. [IFRS 18.78 und .83]

Darstellung des Gesamtergebnisses

Ein Unternehmen muss in der Gesamtergebnisrechnung die Beträge für Gewinn oder Verlust (Jahresergebnis), sonstiges Ergebnis (unterteilt in die Posten, die in späteren Perioden in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden bzw. nicht umgegliedert werden [IFRS 18.88]) und Gesamtergebnis, das die Summe aus Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis darstellt, ausweisen. [IFRS 18.86]

Eine Aufteilung des Gesamtergebnisses, das den nicht beherrschenden Anteilen und den Eigentümern des Mutterunternehmens zuzurechnen ist, muss für die Berichtsperiode ebenfalls dargestellt werden [IFRS 18.87]. Außerdem müssen in jeder der Kategorien der Gesamtergebnisrechnung jeweils Zeilen für den Anteil des sonstigen Ergebnisses von assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, und für andere Posten des sonstigen Ergebnisses enthalten sein [IFRS 18.89].

Ein Unternehmen muss entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang Umgliederungsbeträge in Bezug auf die Bestandteile des sonstigen Ergebnisses und den Betrag der Ertragsteuern in Bezug auf jeden Posten des sonstigen Ergebnisses, einschließlich der Umgliederungsbeträge, angeben. [IFRS 18.90; IFRS 18.93]

Bilanz

Ein Unternehmen muss eine gegliederte Bilanz vorlegen, die kurzfristige und langfristige Vermögenswerte und Schulden voneinander trennt, es sei denn, die Darstellung auf der Grundlage der Liquidität ist eine nützlichere strukturierte Zusammenfassung. [IFRS 18.96] Wenn in einer Kategorie von Vermögenswerten (Schulden) Beträge, die nach 12 Monaten realisiert (erfüllt werden), mit Vermögenswerten (Schulden), die innerhalb von 12 Monaten realisiert (erfüllt werden), zusammengefasst werden, sind in jedem Fall Anhangangaben erforderlich, die die längerfristigen Beträge von den 12-Monats-Beträgen trennen. [IFRS 18.97] Latente Steueransprüche (-schulden) sind als kurzfristige Vermögenswerte (Schulden) zu klassifizieren, wenn die Gliederung zwischen kurz- und langfristigen Vermögenswerten und Schulden für die Darstellung verwendet wird. [IFRS 18.98]

Kurzfristige Vermögenswerte sind solche: [IFRS 18.99]

  • die voraussichtlich im normalen Geschäftszyklus des Unternehmens realisiert werden
  • die hauptsächlich zu Handelszwecken gehalten werden
  • die voraussichtlich innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag realisiert werden
  • Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (sofern nicht eingeschränkt).

Alle anderen Vermögenswerte sind langfristig. [IFRS 18.100]

Kurzfristige Verbindlichkeiten sind solche: [IFRS 18.101]

  • die voraussichtlich innerhalb des normalen Geschäftszyklus des Unternehmens erfüllt werden
  • die  zu Handelszwecken gehalten werden
  • die innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfüllen sind
  • für die das Unternehmen am Abschlussstichtag nicht das Recht hat, die Erfüllung um mehr als 12 Monate nach dem Berichtszeitraum zu verschieben.

Alle anderen Verbindlichkeiten sind langfristig. [IFRS 18.102]

Die in die Bilanz aufzunehmenden Posten sind folgende: [IFRS 18.103]

  • (a) Sachanlagen
  • (b) als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
  • (c) immaterielle Vermögenswerte
  • (d) Geschäfts- oder Firmenwert
  • (e) finanzielle Vermögenswerte (ohne die unter g), j) und k) aufgeführten Beträge)
  • (f) Portfolios von Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 17, die Vermögenswerte sind
  • (g) nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen
  • (h) biologische Vermögenswerte
  • (i) Vorräte
  • (j) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen
  • (k) Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
  • (l) Summe der gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Vermögenswerte und der in Veräußerungsgruppen enthaltenen Vermögenswerte, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden
  • (m) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten
  • (n) Rückstellungen
  • (o) finanzielle Verbindlichkeiten (ohne die unter (m) und (n) aufgeführten Beträge)
  • (p) Portfolios von Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 17, die Verbindlichkeiten sind
  • (q) tatsächliche Steuerverbindlichkeiten und tatsächliche Steueransprüche gemäß der Definition in IAS 12
  • (r) latente Steuerverbindlichkeiten und latente Steueransprüche, wie in IAS 12 definiert
  • (s) Verbindlichkeiten, die in Veräußerungsgruppen enthalten sind, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden
  • (t) nicht-beherrschende Anteile
  • (u) gezeichnetes Kapital und Rücklagen, die den Eigentümern des Mutterunternehmens zuzurechnen sind.

Aufstellung der Veränderungen im Eigenkapital

Es ist eine gesonderte Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals vorzulegen, aus der hervorgeht: [IFRS 18.107]

  • Gesamtergebnis der Periode, wobei die den Eigentümern des Mutterunternehmens und den nicht beherrschenden Anteilen zuzurechnenden Beträge gesondert ausgewiesen werden
  • die Auswirkungen der rückwirkenden Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden oder von rückwirkenden Anpassungen gemäß IAS 8, und zwar getrennt für jeden Bestandteil des Eigenkapitals
  • Überleitungsrechnungen zwischen den Buchwerten zu Beginn und zum Ende der Periode für jeden Bestandteil des Eigenkapitals, wobei diese gesondert anzugeben sind:
    • Gewinn oder Verlust
    • sonstiges Gesamtergebnis*
    • Transaktionen mit Eigentümern, wobei Beiträge von und Ausschüttungen an Eigentümer sowie Änderungen der Eigentumsanteile an Tochterunternehmen, die nicht zu einem Verlust der Kontrolle führen, gesondert ausgewiesen werden

* Eine Analyse des sonstigen Gesamtergebnisses nach Posten muss entweder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang dargestellt werden. [IFRS 18.109]

Der Betrag der als Ausschüttungen erfassten Dividenden sowie der entsprechende Betrag je Aktie können unmittelbar in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang angegeben werden. [IFRS 18.110]

Anhang

Struktur  

Der Anhang soll: [IFRS 18.113]

  • Informationen über die Grundlagen der Erstellung des Jahresabschlusses und die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze geben, wobei dies in einem separaten Abschnitt im Anhang geschehen kann
  • alle von den IFRS geforderten Informationen, die nicht in den primären Abschlussbestandteilen enthalten sind, angeben und
  • zusätzliche Informationen liefern, die nicht an anderer Stelle in den primären Abschlussbestandteilen dargestellt werden, aber für das Verständnis eines jeden Abschlussbestandteiles von Bedeutung sind.

Die Darstellung der Anhangangaben erfolgt strukturiert und mit Querverweisen von der jeweiligen Seite der primären Abschlussbestandteile auf die entsprechende Anhangangabe. [IFRS 18.114]

  • Sitz und Rechtsform des Unternehmens, das Land, in dem es als juristische Person registriert ist, die Adresse des eingetragenen Sitzes oder des Hauptsitzes der Geschäftstätigkeit;
  • Beschreibung der Geschäftstätigkeit und der Haupttätigkeiten des Unternehmens;
  • wenn es Teil einer Unternehmensgruppe ist, den Namen des Mutterunternehmens und des obersten Mutterunternehmens der Gruppe; und
  • wenn es sich um ein Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer handelt, Informationen über die Lebensdauer.
Von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen („Management-defined Performance Measures“, kurz: MPMs)

IFRS 18 verlangt, dass ein Unternehmen seine von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen identifiziert, da für diese detaillierte Angaben in den Anhang aufgenommen werden müssen. Dies soll die Abschlussadressaten in die Lage versetzen, den Aspekt der Ertragskraft zu verstehen, der nach Ansicht der Unternehmensleitung durch eine MPM kommuniziert wird, und wie die MPM mit den durch die IFRS-Rechnungslegungsstandards definierten Kennzahlen verglichen wird. [IFRS 18.121]

Eine MPM ist eine Zwischensumme aus Erträgen und Aufwendungen, die: [IFRS 18.117]

  • in der öffentlichen Kommunikation außerhalb der Jahresabschlüsse verwendet wird;
  • verwendet wird, um den Anlegern die Sicht der Unternehmensleitung auf einen Aspekt des finanziellen Erfolgs des Unternehmens als Ganzes zu vermitteln; und
  • nicht in IFRS 18 aufgeführt ist oder in den IFRS-Rechnungslegungsstandards ausdrücklich vorgeschrieben wird.

Grundsätzlich sollte ein Unternehmen davon ausgehen, dass jede Zwischensumme von Erträgen und Aufwendungen, die der öffentlichen Kommunikation verwendet wird, die Sicht der Unternehmensleitung auf den finanziellen Gesamterfolg des Unternehmens widerspiegelt. Diese Annahme kann jedoch erforderlichenfalls widerlegt werden. [IFRS 18.119]

Ein Unternehmen gibt Informationen über seine MPMs in einem zusammenhängenden Abschnitt im Anhang an. Der Anhang hat eine Erklärung zu enthalten, dass die MPMs die Sicht der Unternehmensleitung auf einen Aspekt der Ertragskraft des Unternehmens als Ganzes darstellen und nicht notwendigerweise mit Kennzahlen vergleichbar sind, die ähnliche Bezeichnungen oder Beschreibungen tragen und von anderen Unternehmen bereitgestellt werden. [IFRS 18.122] Die Erläuterung muss auch für jede MPM Folgendes enthalten: [IFRS 18.123-124]

  • eine Beschreibung des Aspekts des finanziellen Erfolgs, den die MPM vermittelt, einschließlich der Begründung, warum die Unternehmensleitung der Meinung ist, dass die Kennzahl nützliche Informationen über den finanziellen Erfolg des Unternehmens liefert;
  • eine Beschreibung der Art und Weise, wie die jeweilige Kennzahl berechnet wird;
  • eine Überleitung zwischen der MPM und der am direktesten vergleichbaren Zwischensumme, die in IFRS 18 aufgeführt ist, bzw. der Gesamt- oder Zwischensumme, die von den IFRS-Rechnungslegungsstandards verlangt wird, einschließlich der ertragsteuerlichen Auswirkungen und der Auswirkungen auf die nicht beherrschenden Anteile für jeden in der Überleitung ausgewiesenen Posten; und
  • eine Beschreibung, wie das Unternehmen die ertragsteuerlichen Auswirkungen ermittelt hat;
  • Erklärungen zu Änderungen bei der Berechnung einer MPM oder ähnlichen Änderungen.
Kapital

Ein Unternehmen macht Angaben zu seinen Zielen, Richtlinien und Verfahren für das Kapitalmanagement. [IFRS 18.126] Um dies zu erfüllen, umfassen die qualitativen und quantitativen Angaben [IFRS 18.127-129], was das Unternehmen als Kapital betrachtet, wie externe Anforderungen erfüllt werden, Veränderungen gegenüber der Vorperiode, den Stand der Einhaltung und die Auswirkungen der Nichteinhaltung.

Sonstige Angaben

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergang

Die rückwirkende Anwendung des Standards ist für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 verpflichtend, eine frühere Anwendung ist jedoch zulässig, sofern diese Tatsache angegeben wird. [IFRS 18.C1]

Für jeden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung, der die dem Jahr der erstmaligen Anwendung unmittelbar vorangegangene Vergleichsperiode betrifft, sind Überleitungsrechnungen anzugeben, aus denen hervorgeht, wie der (unter Anwendung von IFRS 18) angepasste Betrag mit dem im vorherigen Abschluss gemäß IAS 1 ausgewiesenen Betrag übereinstimmt. [IFRS 18.C2-3]

Für den Zwischenabschluss im Jahr der erstmaligen Anwendung von IFRS 18 sind spezifische Anforderungen an die für die Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Summen und Zwischensummen sowie an die Überleitungen auf die zuvor nach IAS 1 erfassten Beträge enthalten. [IFRS 18.C5]

Eine weitere Übergangsvorschrift betrifft die Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, die von einem Unternehmen gehalten werden, bei dem es sich um eine Risikokapitalgesellschaft oder bestimmte andere Unternehmen handelt. Ein solches Unternehmen kann bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 18 zur erfolgswirksamen Bewertung seiner Anteile zum beizulegenden Zeitwert übergehen, wenn die Anteile zuvor nach der Equity-Methode bewertet wurden. [IFRS 18.C7]

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