IFRS 19

IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben

 

Überblick

IFRS 19 legt reduzierte Angabevorschriften fest, die ein in Frage kommendes Unternehmen anstelle der Angabevorschriften in den anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards anwenden darf.

IFRS 19 wurde im Mai 2024 veröffentlicht und ist auf jährliche Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.

 

Entstehungsgeschichte von IFRS 19

Datum Entwicklung Anmerkungen
April 2016 Sachverhalt erstmalig vom IASB erörtert (als Reaktion auf die Rückmeldungen zur Agendakonsultation 2015)
Januar 2020 Projekt auf die Standardsetzungsagenda des IASB genommen
26. Juli 2021 Entwurf ED/2021/7 Tochtergesellschaften ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben veröffentlicht Ende der Stellungnahmefrist: 31. Januar 2022
9. Mai 2024 IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben herausgegeben Erstmalige Anwendung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen

 

Relevante Interpretationen

  • keine

 

Geplante Änderungen durch den IASB

  • Aktualisierung des Standards zu Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben

 

Ersetzte Standards

  • keine

 

Zusammenfassung von IFRS 19

Zielsetzung

Die Zielsetzung von IFRS 19 besteht darin, die Angabevorschriften zu spezifizieren, die ein Unternehmen anstelle der Angabevorschriften in anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards anwenden darf. [IFRS 19:1]

Erreichung der Zielsetzung

Ein Unternehmen, das sich für die Anwendung von IFRS 19 entscheidet, wendet die Vorschriften der anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards an, mit Ausnahme der Angabevorschriften. Anstelle der Angabevorschriften wendet das Unternehmen die Vorschriften in IFRS 19 an. [IFRS 19:2]

Daher ist ein Unternehmen, das IFRS 19 anwendet, nicht verpflichtet, die Angabevorschriften in anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards anzuwenden, noch irgendwelche Aussagen über oder Verweise auf diese Angabevorschriften anzuwenden. [IFRS 19:3] Die folgenden Ausnahmen gelten: [IFRS 19:4]

  • (a) Angaben in anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards, die für ein Unternehmen, das IFRS 19 anwendet, anwendbar bleiben, werden in IFRS 19 angegeben.
  • (b) Wenn ein Unternehmen, das IFRS 19 anwendet, IFRS 8 Geschäftssegmente, IFRS 17 Versicherungsverträge oder IAS 33 Ergebnis je Aktie anwendet, ist es verpflichtet, alle in diesen Standards enthaltenen Angabevorschriften anzuwenden.
  • (c) Ein neuer oder geänderter IFRS-Rechnungslegungsstandard kann Angabevorschriften für den Übergang eines Unternehmens auf diesen Standard enthalten. Jede Erleichterung, die einem Unternehmen, das diesen Standard anwendet, in Bezug auf die Angabevorschriften für den Übergang des Unternehmens auf diesen neuen oder geänderten Standard zur Verfügung steht, wird in dem neuen oder geänderten IFRS-Rechnungslegungsstandard dargelegt.

In Übereinstimmung mit IFRS 18 ist ein Unternehmen, das IFRS 19 anwendet, nicht verpflichtet, eine bestimmte Angabe nach IFRS 19 zu machen, wenn die aus dieser Angabe resultierenden Informationen nicht wesentlich wären. [IFRS 19:5]

Ein Unternehmen hat zu prüfen, ob zusätzliche Angaben zu machen sind, wenn die Einhaltung der spezifischen Vorschriften in IFRS 19 nicht ausreicht, um die Abschlussadressaten in die Lage zu versetzen, die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen und sonstigen Ereignissen und Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verstehen. [IFRS 19:6]

Anwendungsbereich

Ein Unternehmen kann sich dafür entscheiden, diesen Standard in seinem Konzern- oder Einzelabschluss anzuwenden, wenn, und nur wenn, es am Ende der Berichtsperiode: [IFRS 19:7]

  • (a) ein Tochterunternehmen ist;
  • (b) keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegt; und
  • (c) ein oberstes oder zwischengeschaltetes Mutterunternehmen hat, das einen der Öffentlichkeit zugänglichen Konzernabschluss erstellt, der im Einklang mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards erstellt wird;

Ein Unternehmen unterliegt öffentlicher Rechenschaftspflicht, wenn: [IFRS 19:11]

  • seine Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente an einem öffentlichen Markt gehandelt werden oder es im Begriff ist, solche Instrumente zum Handel an einem öffentlichen Markt (einer in- oder ausländischen Börse oder einem Freiverkehrsmarkt, einschließlich lokaler und regionaler Märkte) auszugeben, oder
  • es als eines seiner Hauptgeschäfte treuhänderisch Vermögenswerte für eine breite Gruppe von Außenstehenden hält (dieses zweite Kriterium erfüllen beispielsweise Banken, Kreditgenossenschaften, Versicherungsgesellschaften, Wertpapiermakler/-händler, Investmentfonds und Investmentbanken).

Entscheidung, IFRS 19 anzuwenden, sowie Widerruf dieser Entscheidung

Ein Unternehmen, das sich für die Anwendung von IFRS 19 in einer Berichtsperiode entscheidet, kann diese Entscheidung später widerrufen. Ein Unternehmen kann sich außerdem dafür entscheiden, IFRS 19 mehr als einmal anzuwenden. Beispielsweise kann ein Unternehmen, das IFRS 19 in einer früheren Periode, aber nicht in der unmittelbar vorangegangenen Periode angewendet hat, sich dafür entscheiden, IFRS 19 in der aktuellen Periode anzuwenden. [IFRS 19:13]

Ein Unternehmen, das IFRS 19 in der aktuellen Berichtsperiode, aber nicht in der unmittelbar vorangegangenen Periode anwendet, ist verpflichtet, Vergleichsinformationen (d. h. Informationen für die vorangegangene Periode) für alle im Abschluss der aktuellen Periode ausgewiesenen Beträge vorzulegen, es sei denn, IFRS 19 oder ein anderer IFRS-Rechnungslegungsstandard erlaubt oder verlangt etwas anderes. Das Unternehmen ist verpflichtet, Vergleichsinformationen für beschreibende und erläuternde Informationen anzugeben, wenn dies für das Verständnis des Abschlusses der aktuellen Periode notwendig ist. [IFRS 19:14]

Ein Unternehmen, das IFRS 19 in der vorangegangenen Berichtsperiode angewendet hat, sich aber dafür entscheidet, ihn in der aktuellen Periode nicht anzuwenden (oder nicht mehr dazu berechtigt ist) und weiterhin die IFRS-Rechnungslegungsstandards anwendet, ist verpflichtet, für alle im Abschluss der aktuellen Periode ausgewiesenen Beträge Vergleichsinformationen in Bezug auf die vorangegangene Periode vorzulegen, es sei denn, ein anderer IFRS-Rechnungslegungsstandard erlaubt oder schreibt etwas anderes vor. Das Unternehmen ist verpflichtet, Vergleichsinformationen für beschreibende und erläuternde Informationen anzugeben, wenn diese für das Verständnis des Abschlusses der aktuellen Periode notwendig sind. [IFRS 19:15]

Zusammenwirken mit IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Ein Unternehmen, das IFRS 19 bei der Erstellung seines ersten IFRS-Abschlusses anwendet, muss die Angabevorschriften in IFRS 19 anstelle der Angabevorschriften in IFRS 1 anwenden. [IFRS 19:17]

Die Entscheidung, IFRS 19 anzuwenden, bzw. der Widerruf dieser Entscheidung führt allein nicht dazu, dass ein Unternehmen die Definition eines erstmaligen Anwenders von IFRS-Rechnungslegungsstandards in IFRS 1 erfüllt. So ist beispielsweise ein Unternehmen, das in der unmittelbar vorangegangenen Berichtsperiode die IFRS-Rechnungslegungsstandards, nicht aber IFRS 19 angewendet hat und IFRS 19 in der aktuellen Periode anwendet, kein erstmaliger Anwender der IFRS-Rechnungslegungsstandards und darf IFRS 1 in der aktuellen Periode nicht anwenden. [IFRS 19:18]

Ebenso wendet ein Unternehmen, das die Wahl der Anwendung von IFRS 19 in der aktuellen Berichtsperiode zurücknimmt, IFRS 1 in der aktuellen Periode nicht an, wenn es in der unmittelbar vorangegangenen Periode eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung zur Einhaltung der IFRS-Rechnungslegungsstandards abgegeben hat. [IFRS 19:19]

Angabevorschriften

Einhaltung der IFRS-Rechnungslegungsstandards

Ein Unternehmen, dessen Abschluss mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards und den Vorschriften von IFRS 19 übereinstimmt, ist verpflichtet, im Anhang eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung über diese Übereinstimmung abzugeben. Ein Unternehmen, das IFRS 19 anwendet, ist verpflichtet, als Teil dieser uneingeschränkten Erklärung anzugeben, dass es IFRS 19 angewendet hat. Ein Unternehmen, das IFRS 19 anwendet, darf einen Abschluss nur dann als mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards übereinstimmend bezeichnen, wenn das Unternehmen die Vorschriften von IFRS 19 und alle anzuwendenden Vorschriften der anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards befolgt. [IFRS 19:20]

Regelungen in Unterabschnitten, die sich auf die einzelnen IFRS-Rechnungslegungsstandards beziehen

IFRS 19:21-276 legt die detaillierten Anhangangaben fest, die ein Unternehmen, das IFRS 19 anwendet, machen muss. Diese Anhangangaben sind eine reduzierte Version der in anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards enthaltenen Regelungen. Von den 34 IFRS-Rechnungslegungsstandards, die Anhangangaben vorsehen, enthält IFRS 19 reduzierte Regelungen für 30 von ihnen. Die Anhangangaben für drei Standards müssen vollständig angewendet werden (IFRS 8, IFRS 17 und IAS 33). Unternehmen, die IAS 26 Rechnungslegung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen anwenden, erfüllen nicht das Kriterium 'keine öffentliche Rechenschaftspflicht' und sind daher nicht qualifiziert, IFRS 19 anzuwenden.

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen

IFRS 19 tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Entscheidet sich ein Unternehmen für eine frühere Anwendung von IFRS 19, so ist dies anzugeben. Wenn ein Unternehmen IFRS 19 in der aktuellen Berichtsperiode, aber nicht in der unmittelbar vorangegangenen Periode anwendet, ist es verpflichtet, Vergleichsinformationen (d. h. Informationen für die vorangegangene Periode) für alle im Abschluss der aktuellen Periode ausgewiesenen Beträge bereitzustellen, es sei denn, IFRS 19 oder ein anderer IFRS-Rechnungslegungsstandard erlaubt oder verlangt etwas anderes. [IFRS 19:A1]

Ein Unternehmen, das sich dafür entscheidet, IFRS 19 für eine Berichtsperiode anzuwenden, die vor der Berichtsperiode liegt, in der es IFRS 18 zum ersten Mal anwendet, ist verpflichtet, die in Anhang B von IFRS 19 dargelegten spezifischen Angabevorschriften anzuwenden. [IFRS 19:A3]

Wenn ein Unternehmen IFRS 19 für eine Berichtsperiode anwendet, die vor dem 1. Januar 2025 beginnt, und die Änderungen an IAS 21 in Bezug auf Mangel an Umtauschbarkeit nicht angewendet hat, ist es nicht verpflichtet, die Angaben in IFRS 19 zu leisten, die sich auf diese Änderungen beziehen. [IFRS 19:A4]

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