IFRS 12

IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen

 

Überblick

IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen ist ein konsolidierte Angabestandard, in dem eine große Bandbreite von Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen, gemeinsamen Vereinbarungen, assoziierten Unternehmen und nicht konsolidierten strukturierten Einheiten gefordert wird. Angabevorschriften werden durch eine Reihe von Anforderungen und Zielsetzungen definiert, die dann detailliert mit Leitlinien unterlegt sind, wie diese zu erfüllen sind.

IFRS 12 wurde im Mai 2011 herausgegeben und ist auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 (in der EU: 1. Januar 2014) beginnen.

 

Entstehungsgeschichte von IFRS 12

Datum Entwicklung Anmerkungen
April 2002 Projekt zur Konsolidierung in das Arbeitsprogramm des IASB aufgenommen (Projekthistorie)
November 2004 Projekt zu gemeinsamen Vereinbarungen in das Arbeitsprogramm des IASB aufgenommen (Projekthistorie)
13. September 2007 ED 9 Gemeinsame Vereinbarungen veröffentlicht Ende der Kommentierungsfrist: 11. Januar 2008
18. Dezember 2008 ED 10 Konzernabschlüsse veröffentlicht Ende der Kommentierungsfrist: 20. März 2008
Januar 2010 Entscheidung des IASB, einen eigenständigen Angabenstandard herauszugeben, in welchem das Engagement einer Berichtseinheit mit anderen Unternehmen, die nicht im Anwendungsbereich von IAS 39/IFRS 9 einschließlich Tochter-, assoziierter und Gemeinschaftsunternehmen sowie nicht konsolidierter Zweckgesellschaften/strukturierter Einheiten) geregelt wird
12. Mai 2011 IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen veröffentlicht Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen
28. Juni 2012 Konzernabschlüsse, Gemeinsame Vereinbarungen und Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen: Übergangsleitlinen (Änderungen an IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12) veröffentlicht (weiterführende Informationen) Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen
31. Oktober 2012 geändert durch Investmentgesellschaften (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) (Projekthistorie) Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen
18. Dezember 2014 geändert durch Investmentgesellschaften: Anwendung der Konsolidierungsausnahme (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28) (Projekthistorie) Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen
8. Dezember 2016 Änderungen im Rahmen der jährlichen Verbesserungen 2014-2016 herausgegeben (Klarstellung des Anwendungsbereichs) - weiterführende Informationen Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen

 

Relevante Interpretationen

  • Mit diesem Standard verbundene Sachverhalte, die IFRIC nicht auf seine Agenda genommen hat

 

Geplante Änderungen durch den IASB

 

Publikationen und andere Materialien

 

Zusammenfassung von IFRS 12

 

Zielsetzung und Anwendungsbereich

Die Zielsetzung von IFRS 12 besteht darin, Angaben über Informationen vorzuschreiben, die Abschlussnutzer in die Lage versetzen, Folgendes zu beurteilen [IFRS 12:1]:

  • das Wesen der Beteiligung an anderen Einheiten und die damit verbundenen Risiken
  • die Auswirkungen dieser Beteiligungen auf seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

In jenen Fällen, in denen die in IFRS 12 vorgeschriebenen Angaben zusammen mit den durch andere IFRS geforderten Angaben die vorstehende Zielsetzung nicht erfüllen, ist ein Unternehmen verpflichtet, jegliche zusätzliche Informationen anzugeben, die notwendig ist, um der Zielsetzung gerecht zu werden [IFRS 12:3].

IFRS 12 ist von einem Unternehmen anzuwenden, das an folgenden Einheiten beteiligt ist [IFRS 12:5]:

  • Tochterunternehmen
  • gemeinsamen Vereinbarungen (gemeinschaftliche Tätigkeiten oder Gemeinschaftsunternehmen)
  • assoziierten Unternehmen
  • nicht konsolidierten strukturierten Einheiten

Mit Jährliche Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2014–2016 wurde präzisiert, dass die in IFRS 12 geforderten Angaben (außer Tz. B10-B16) auch für zur Veräußerung gehaltene Beteiligungen oder für aufgegebene Geschäftsbereiche im Sinne von IFRS 5 gelten. [IFRS 12:5A]

IFRS 12 findet keine Anwendung bei bestimmten leistungsorientierten Pensionsplänen, im separaten Abschluss, auf den IAS 27 Separate Abschlüsse anzuwenden ist (mit Ausnahme einiger nicht konsolidierter strukturierter Einheiten), bei bestimmten Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen, die von einem Unternehmen gehalten werden, das nicht an der gemeinsamen Führung beteiligt ist sowie bei der Mehrzahl von Beteiligungen an einem anderen Unternehmen, die gemäß IFRS 9 Finanzinstrumente bilanziert werden [IFRS 12:6].

Eine Investmentgesellschaft, die einen Abschluss erstellt, in dem alle Tochtergesellschaften zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewertet werden, hat die Angaben in Bezug auf Investementgesellschaften in IFRS 12 zu befolgen [IFRS 12:6].*

*Hinzugefügt durch die Änderungen in Bezug auf die Anwendung der Konsolidierungsausnahme, die zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.

 

Wichtige Definitionen

[IFRS 12:Anhang A]

Beteiligung an einem anderen Unternehmen

Für Zwecke dieses IFRS meint eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen ein vertragliches und nicht-vertragliches Engagement, das ein Unternehmen schwankenden Renditen aus der Leistungskraft des anderen Unternehmens aussetzt. Ein Hinweis auf eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen besteht in dem Halten von Beteiligungs- oder schuldrechtlichen Instrumenten sowie anderweitigen Formen von Engagements wie der Bereitstellung von Finanzierungsmitteln, Liquiditätshilfen, Credit Enhancements und Garantien, ist gleichwohl aber nicht auf diese Arten beschränkt. Sie beinhaltet die Mittel, über die ein Unternehmen ein anderes Unternehmen beherrscht, gemeinschaftlich an dessen Führung beteiligt ist oder maßgeblichen Einfluss über dieses besitzt. Ein Unternehmen hält nicht notwendigerweise allein schon deshalb eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen, weil es eine typische Kundenlieferbeziehung unterhält.

Strukturierte Einheit

Eine Einheit, die derart aufgestellt wurde, dass Stimm- oder vergleichbare Rechte nicht der bestimmende Faktor bei der Festlegung, wer das Unternehmen beherrscht, sind, wenn sich bspw. die Stimmrechte lediglich auf Verwaltungsaufgaben erstrecken und die maßgeblichen Tätigkeiten mittels vertraglicher Vereinbarungen ausgeführt werden.

 

Vorgeschriebene Angaben

Wichtiger Hinweis: Die nachfolgende Zusammenfassung der Angabe stellt lediglich eine grobe Zusammenfassung der Kernvorschriften aus IFRS 12 dar. Sie beinhaltet nicht jede spezifische Angabe, die durch den Standard vorgeschrieben wird, sondern stellt stattdessen die Zielsetzungen im weiteren Sinne sowie die geforderten Kategorien und das Wesen der Angaben heraus. In IFRS 12 werden spezifische Beispiele und zusätzliche Angabe aufgeführt, die die Angabezielsetzung weiter verfeinern; zudem beinhaltet der Standard anderweitige Leitlinien zu den vorgeschriebenen Angaben. Dementsprechend sollten Sie die Aufstellung nicht als allumfassende Auflistung der Angabevorschriften in IFRS 12 ansehen.

Bedeutendes Ermessen und Annahmen

Ein Unternehmen hat Informationen über bedeutendes Ermessen und Annahmen anzugeben, die es im Zuge der Festlegung ausgeübt bzw. getroffen hat (sowie zu Änderungen in diesem Ermessen und den Annahmen) [IFRS 12:7],

  • dass es ein anderes Unternehmen beherrscht;
  • dass es an der gemeinschaftlichen Führung einer Vereinbarung beteiligt ist oder über maßgeblichen Einfluss bei einem anderen Unternehmen verfügt
  • welcher Art die gemeinsame Vereinbarung ist (d.h. gemeinschaftliche Tätigkeit oder Gemeinschaftsunternehmen), wenn die Vereinbarung mittels eines eigenständigen Vehikels strukturiert wurde.

Anteile an Tochterunternehmen

Ein Unternehmen hat Informationen anzugeben, die Nutzer seines Konzernabschlusses in die Lage versetzen [IFRS 12:10],

  • die Zusammensetzung des Konzern zu verstehen;
  • die Beteiligung zu verstehen, die die Anteilseigner der nicht-beherrschenden Anteile an den Tätigkeiten und Zahlungsströmen des Konzerns innehaben;
  • die Art und das Ausmaß bedeutender Beschränkungen in seiner Fähigkeit, Zugang zu Vermögenswerten des Konzerns zu haben oder sie zu nutzen und Schulden des Konzerns zu begleichen, zu beurteilen;
  • das Wesen der Risiken sowie deren Veränderungen aus seinen Beteiligungen an konsolidierten strukturierten Einheiten zu beurteilen;
  • die Folgen von Änderungen seiner Beteiligungshöhe an einem Tochterunternehmen zu beurteilen, die nicht zum Verlust der Beherrschung führen; sowie
  • die Folgen des Verlust der Beherrschung über ein Tochterunternehmen in der Berichtsperiode zu beurteilen.

Anteile an nicht konsolidierten Tochterunternehmen

Im Einklang mit IFRS 10 Konzernabschlüsse muss eine Investmentgesellschaft die Konsolidierungsausnahme anwenden und stattdessen Beteiligungen an Tochtergesellschaften erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten [IFRS 10:31].

Wenn eine Berichtseinheit eine Investmentgesellschaft ist, müssen nach IFRS 12 zusätzliche Angaben geleistet werden. Folgendes ist anzugeben:

  • Die Tatsache, dass die Berichtseinheit eine Investmentgesellschaft ist [IFRS 12:19A];
  • Informationen zu bedeutenden Ermessensentscheidungen und Annahmen, die bei der Feststellung, dass die Berichtseinheit eine Investmentgesellschaft ist, berücksichtigt wurden, sowie insbesondere Angaben, wenn die Berichtseinheit eines oder mehrere der 'typischen Merkmale' einer Investmentgesellschaft nicht aufweist  [IFRS 12:9A];
  • Details zu den Tochtergesellschaften, die nicht konsolidiert wurde (Name, Geschäftssitz, Größe der gehaltenen Beteiligung) [IFRS 12:19B];
  • Details der Beziehung und zu Transaktionen zwischen der Investmentgesellschaft und den jeweiligen Tochtergesellschaften (beispielsweise Beschränkungen bei der Mittelübertragung, Verpflichtungen, Unterstützungsvereinbarungen, vertragliche Vereinbarungen ) [IFRS 12: 19D-19G];
  • Informationen, wenn ein Unternehmen eine Investmentgesellschaft wird oder aufhört, eine Investmentgesellschaft zu sein [IFRS 12:9B].
Ein Unternehmen, das diese Angaben leistet, muss bestimmte Angaben die nach IFRS 12 erforderlich sind, nicht leisten [IFRS 12:21A, IFRS 12:25A].

Anteile an gemeinsamen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen

Ein Unternehmen hat Informationen anzugeben, die Abschlussleser in die Lage versetzen [IFRS 12:20],

  • das Wesen, das Ausmaß und die finanziellen Wirkungen seiner Beteiligung an gemeinsamen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen zu beurteilen, einschließlich des Wesens und der Wirkungen seiner vertraglichen Beziehung zu den anderen Anteilseignern, die in die gemeinschaftliche Führung der gemeinsamen Vereinbarung eingebunden sind oder maßgeblichen Einfluss auf die assoziierten Unternehmen ausüben; sowie
  • das Wesen und die Änderungen der mit seinen Beteiligungen an Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen verbundenen Risiken zu beurteilen.

Anteile an nicht konsolidierten strukturierten Einheiten

Ein Unternehmen hat Informationen anzugeben, die Abschlussleser in die Lage versetzen [IFRS 12:24],

  • das Wesen und das Ausmaß seiner Beteiligung an nicht konsolidierten strukturierten Einheiten zu verstehen und
  • das Wesen und die Änderungen der mit seinen Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Einheiten verbundenen Risiken zu beurteilen.

 

Anwendbarkeit und vorzeitige Anwendung

IFRS 12 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen [IFRS 12:C1].

Unternehmen wird empfohlen, die durch IFRS 12 geforderten Angaben bereits vor der verpflichtenden Anwendung freiwillig zu leisten. Die Bereitstellung einiger der durch IFRS 12 vorgeschriebenen Angaben verpflichtet ein Unternehmen nicht, auch alle anderen Vorschriften des IFRS zu befolgen oder auch die anderen Standards anzuwenden [IFRS 12.C2]:

  • IFRS 10 Konzernabschlüsse
  • IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen
  • IAS 27 Separate Abschlüsse (geändert 2011)
  • IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures (geändert 2011)

Die Änderungen in Bezug auf Investmentgesellschaften sind auf Jahresabschlüsse zu Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen [IFRS 12:C1B].

Besonderheit für in der EU domizilierte Unternehmen

Die Europäische Union hat mit Veröffentlichung entsprechender Verordnungen im Amtsblatt vom 29. Dezember 2012 die Standards des "Konsolidierungspakets" (IFRS 10, IFRS 11, IFRS 12, IAS 27 (2011) und IAS 28 (2011)) für die Anwendung in Europa übernommen. Das Konsolidierungspaket ist mit einem Datum des Inkrafttretens 1. Januar 2014 versehen, wobei allerdings vorzeitige Anwendung zulässig ist, sodass europäische Unternehmen sich freiwillig an den Erstanwendungszeitpunkt des IASB (1. Januar 2013) halten können.

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