IFRS 4

IFRS 4 Versicherungsverträge

 

Überblick

IFRS 4 Versicherungsverträge ist, mit einigen begrenzten Ausnahmen, auf alle Versicherungsverträge (einschließlich Rückversicherungsverträge) anzuwenden, die ein Unternehmen anbietet oder eingeht. Vor dem Hintergrund des umfassenden Projekts des IASB zu Versicherungsverträgen bietet der Standard eine vorübergehende Ausnahme von einigen anderen IFRS einschließlich der Vorschrift, IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler bei der Auswahl der Bilanzierungsmethoden für Versicherungsverträge zu berücksichtigen.

IFRS 4 wurde im März 2004 herausgegeben und ist auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen. Er wird zum 1. Januar 2023 durch IFRS 17 Versicherungsverträge ersetzt.

 

Entstehungsgeschichte von IFRS 4

1. April 2001

Umfassendes Projekt zu Versicherungsverträgen wird vom IASC auf den IASB übertragen

 

Mai 2002

Kurzfristiges Projekt zu Versicherungsverträgen wird vom umfassenden Projekt abgespalten

 

31. Juli 2003

Standardentwurf ED 5 Versicherungsverträge

 Ende der Kommentierungsfrist: 31. Oktober 2003

31. März 2004

IFRS 4 Versicherungsverträge

 Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2005

18. August 2005

Ergänzung zu IFRS 4 für Finanzgarantieverträge

Weitere Informationen zur Ergänzung

Pressemitteilung des IASB zur Ergänzung (in englischer Sprache, 57 KB)

 Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2006

12. September 2016

 geändert durch Anwendung von IFRS 9 'Finanzinstrumente' gemeinsam mit IFRS 4 'Versicherungsverträge'

Ein Unternehmen wendet den Überlagerungsansatz rückwirkend auf qualifizierende Vermögenswerte an, sobald es das erste Mal IFRS 9 anwendet.

Ein Unternehmen wendet den Aufschubansatz ab Berichtsperioden an, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.

18. Mai 2017

IFRS 17 Versicherungsverträge herausgegeben

IFRS 17 ersetzt IFRS 4 zum 1. Januar 2021 2023

25. Juni 2020

Änderungen an IFRS 17 und Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von der Anwendung von IFRS 9 (Änderungen an IFRS 4) herausgegeben

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17, der IFRS 4 ersetzen wird, ist nun der 1. Januar 2023; das festgelegte Auslaufen der vorübergehenden Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 in IFRS 4 wurde auf den 1. Januar 2023 verschoben

27. August 2020

Geändert durch Interest Rate Benchmark Reform — Phase 2 (Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16

Die Änderungen schreiben vor, dass Versicherer, die die vorübergehende Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 in Anspruch nehmen, die Änderungen in IFRS 9 bei der Bilanzierung von Modifizierungen anwenden müssen, die sich unmittelbar aus der IBOR-Reform ergeben. Erstmalige Anwendung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen.

 

Relevante Interpretationen

 

Geplante Änderungen durch den IASB

  • keine

 

Zusammenfassung von IFRS 4

 

Hintergrund

IFRS 4 ist ein erster Schritt des IASB zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen – aber nicht der letzte. Eine zweite Phase des IASB-Versicherungsprojekts ist bereits angelaufen. Der Board hat IFRS 4 veröffentlicht, weil er neben begrenzten Verbesserungsmöglichkeiten bei Ansatz- und Bewertungsmethoden vor allem dringenden Bedarf für verbesserte Angabepflichten bei Versicherungsverträgen rechtzeitig zur erstmaligen Anwendung von IFRS durch börsennotierte Unternehmen in Europa und anderswo ab 2005 gesehen hat. Die Verbesserungen hinsichtlich Ansatz und Bewertung sind der Art, dass es unwahrscheinlich ist, dass sie zurückgenommen werden müssen, wenn der IASB die zweite Phase des Projekts abschließt.

 

Zusammenfassung von IFRS 4

Anwendungsbereich

IFRS 4 gilt im Prinzip für alle Versicherungsverträge (einschließlich Rückversicherungsverträge), die ein Unternehmen schreibt, und für Rückversicherungsverträge, die es nimmt. Der Standard gilt nicht für andere Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Versicherers wie beispielsweise finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten im Anwendungsbereich von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung. Des Weiteren behandelt er nicht die Rechnungslegung auf Seiten des Versicherungsnehmers.

Definition eines Versicherungsvertrags

Ein Versicherungsvertrag ist ein „Vertrag, nach dem eine Partei (der Versicherer) ein signifikantes Versicherungsrisiko von einer anderen Partei (dem Versicherungsnehmer) übernimmt, indem sie vereinbart, dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung zu leisten, wenn ein spezifiziertes ungewisses künftiges Ereignis (das versicherte Ereignis) den Versicherungsnehmer nachteilig betrifft.‟

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

In IFRS 4 nimmt der IASB einen Versicherer vorübergehend (d.h. bis zum Abschluss der Phase II des Versicherungsprojekts) von einigen Anforderungen anderer IFRS aus, einschließlich der Anforderung, das Rahmenkonzept bei der Auswahl von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Versicherungsverträge zu beachten. Hingegen gilt durch den Standard:

  • Rückstellungen für mögliche Schäden aufgrund von Verträgen, die am Berichtsstichtag noch nicht bestehen (wie Großrisiken oder Schwankungsrückstellungen) sind verboten.
  • Ein Angemessenheitstest für die angesetzten Versicherungsverbindlichkeiten und einen Test auf Wertminderung für Rückversicherungsvermögenswerte werden verlangt.
  • Ein Versicherer hat Versicherungsverbindlichkeiten in seiner Bilanz zu behalten, bis sie erfüllt oder gekündigt bzw. erloschen sind, und die Saldierung von Versicherungsverbindlichkeiten mit zugehörigen Rückversicherungsvermögenswerten ist verboten.

Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Nach IFRS 4 ist es einem Versicherer nur dann erlaubt, seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Versicherungsverträge zu ändern, wenn als Ergebnis die Informationen in seinem Abschluss relevanter und nicht weniger verlässlich, bzw. verlässlicher und nicht weniger relevant sind. Insbesondere kann ein Versicherer keine der folgenden Vorgehensweisen einführen, obwohl er verwendete Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die solche vorsehen, fortführen darf:

  • Die Bewertung von Versicherungsverbindlichkeiten auf einer nicht abgezinsten Basis.
  • Die Bewertung der vertraglichen Rechte auf künftige Kapitalanlagegebühren mit einem Betrag, der deren beizulegenden Zeitwert übersteigt, der durch einen Vergleich mit aktuellen auf dem Markt basierenden Gebühren für ähnliche Dienstleistungen angenähert werden kann.
  • Den Gebrauch uneinheitlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für die Versicherungsverbindlichkeiten von Tochterunternehmen.

Neubewertung von Versicherungsverbindlichkeiten

Nach IFRS 4 ist es erlaubt, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einzuführen, die vorsehen, dass in jeder Periode eine Neubewertung bestimmter Versicherungsverbindlichkeiten vorgenommen wird, um die aktuellen Marktzinssätze widerzuspiegeln (und wenn der Versicherer sein Wahlrecht derartig ausübt, mit anderen aktuellen Schätzungen und Annahmen). Ohne diese Erlaubnis wäre der Versicherer verpflichtet gewesen, die Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden konsequent auf alle ähnlichen Verbindlichkeiten anzuwenden.

Vorsicht

Ein Versicherer braucht seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Versicherungsverträge nicht zu ändern, um übermäßige Vorsicht zu beseitigen. Bewertet ein Versicherer indes seine Versicherungsverträge bereits mit ausreichender Vorsicht, so hat er keine zusätzliche Vorsicht mehr einzuführen.

Zukünftige Kapitalanlagemargen

Es besteht eine widerlegbare Vermutung, dass der Abschluss eines Versicherers weniger relevant und verlässlich wird, wenn in ihn eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode eingeführt wird, die zukünftige Kapitalanlagemargen bei der Bewertung von Versicherungsverträgen berücksichtigt.

Einstufung von Vermögenswerten

Wenn ein Versicherer seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode für Versicherungsverbindlichkeiten ändert, darf er einige oder alle seiner finanziellen Vermögenswerte als „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet‟ einstufen.

Andere Fragestellungen

Mit IFRS 4 erreicht der IASB Folgendes:

  • Er stellt klar, dass ein Versicherer ein eingebettetes Derivat nicht getrennt zum beizulegenden Zeitwert bewerten muss, wenn das eingebettete Derivat die Definition eines Versicherungsvertrags erfüllt.
  • Er verlangt, dass ein Versicherer Einlagenkomponenten einiger Versicherungsverträge entflechtet (sie also getrennt bilanziert), um zu vermeiden, dass Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in der Bilanz nicht ausgewiesen werden.
  • Er klärt den Gültigkeitsbereich der zuweilen als „Schattenbilanzierung‟ bezeichneten Vorgehensweise.
  • Er erlaubt eine ausgeweitete Darstellung für Versicherungsverträge, die durch einen Unternehmenszusammenschluss oder eine Bestandsübertragung erworben wurden.
  • Er behandelt in begrenztem Umfang Fragen zu ermessensabhängigen Überschussbeteiligungen, die in Versicherungsverträgen oder Finanzinstrumenten enthalten sind.

Angaben

In IFRS 4 werden folgende Angaben verlangt:

  • Informationen, die den Adressaten helfen, die Beträge aus dem Abschluss des Versicherers zu verstehen, die sich aus Versicherungsverträgen ergeben:
    • Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Versicherungsverträge und zugehörige Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen.
    • Die angesetzten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Cashflows, die sich aus Versicherungsverträgen ergeben.
    • Bestimmte weitere Angaben, wenn der Versicherer ein Zedent ist.
    • Informationen über die Annahmen, die die größte Auswirkung auf die Bewertung von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Erträgen und Aufwendungen haben, einschließlich zahlenmäßiger Angaben dieser Annahmen, sofern dies durchführbar ist.
    • Die Auswirkungen von Änderungen der Annahmen.
    • Überleitungsrechnungen der Änderungen der Versicherungsverbindlichkeiten, Rückversicherungsvermögenswerten und, soweit vorhanden, zugehöriger abgegrenzter Abschlussposten.
  • Informationen, die dem Adressaten helfen, den Betrag, den Zeitpunkt und die Ungewissheit künftiger Cashflows aufgrund von Versicherungsverträgen zu verstehen:
    • Ziele und Methoden der Risikosteuerung.
    • Die Bedingungen von Versicherungsverträgen, die wesentliche Auswirkungen auf den Betrag, den Zeitpunkt und die Ungewissheit künftiger Cashflows des Versicherers haben.
    • Informationen über das Versicherungsrisiko (sowohl vor als auch nach dem Ausgleich des Risikos durch Rückversicherung), einschließlich Informationen über:
      • Die Sensitivität von Gewinn oder Verlust und Eigenkapital bezüglich Änderungen der Variablen, die einen wesentlichen Einfluss auf diese haben.
      • Konzentrationen von Versicherungsrisiken.
      • Tatsächliche Schäden verglichen mit früheren Schätzungen.
    • Informationen über Liquiditäts-, Markt- und Ausfallrisiken, die in IFRS 7 gefordert wären, wenn die Versicherungsverträge in den Anwendungsbereich von IFRS 7 fielen.
    • Informationen über die Zinsänderungs- oder Marktrisiken aus eingebetteten Derivaten, die in einem Basisversicherungsvertrag enthalten sind, wenn der Versicherer die eingebetteten Derivate nicht zum beizulegenden Zeitwert bewerten muss und dies auch nicht tut.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Unternehmen müssen diesen IFRS erstmalig für Geschäftsjahre anwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, jedoch wird frühere Anwendung empfohlen. Ein Versicherer braucht die Angabepflichten in diesem IFRS nicht auf Vergleichsinformationen anzuwenden, die sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahre beziehen.

Zusammenwirken mit IFRS 9

Am 12. September 2016 hat der IASB Änderungen an IFRS 4 herausgegeben mit denen Unternehmen, die Versicherungsverträge im Anwendungsbereich von IFRS 4 begeben, zwei Optionen eingeräumt werden:

  • Unternehmen können einige der Aufwendungen und Erträge aus der Gewinn- und Verlustrechnung in das sonstige Gesamtergebnis umklassifizieren, die aus qualifizierenden Vermögenswerten entstehen. Dies ist der sogenannte Überlagerungsansatz.
  • Unternehmen, deren vorherrschende Geschäftstätigkeit das Begeben von Versicherungsverträgen im Anwendungsbereich von IFRS 4 ist, haben die Möglichkeit eines einstweiligen Aufschubs der Anwendung von IFRS 9. Dies ist der sogenannte Aufschubansatz.

Ein Unternehmen wendet den Überlagerungsansatz rückwirkend auf qualifizierende Vermögenswerte an, sobald es das erste Mal IFRS 9 anwendet. Ein Unternehmen wendet den Aufschubansatz ab Berichtsperioden an, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Die Anwendung beider Ansätze ist freiwillig, und es ist Unternehmen gestattet, die Anwendung aufzugeben, bevor der neue Standard zu Versicherungsverträgen herausgegeben wird.

Am 25. Juni 2020 hat der IASB Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von der Anwendung von IFRS 9 (Änderungen an IFRS 4) herausgegeben und damit das festgelegte Auslaufen der vorübergehenden Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 in IFRS 4 auf Geschäftsjahre verschoben, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

 

Ergänzungen vom August 2005 zu IAS 39 und IFRS 4 - Finanzgarantieverträge

Am 18. August 2005 hat der IASB den Anwendungsbereich von IAS 39 um emittierte Finanzgarantieverträge erweitert. Es besteht allerdings ein Wahlrecht zur Bilanzierung derartiger Verträge entweder nach IAS 39 oder IFRS 4, wenn Unternehmen, die Finanzgarantien gegeben haben, bereits früher ausdrücklich erklärt haben, diese wie Versicherungsverträge zu behandeln und sie diese auch nach den für Versicherungsverträge geltenden Regeln bilanziert haben.

Ein Finanzgarantievertrag ist ein Vertrag, der den Garantiegeber zur Leistung festgelegter Zahlungen verpflichtet, um den Inhaber für einen erlittenen Verlust zu entschädigen, wenn ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht nachkommt.

Gemäß geändertem IAS 39 sind Finanzgarantieverträge zunächst mit ihrem beizulegenden Zeitwert und in der Folge zum höheren der folgenden Beträge anzusetzen: (a) dem gemäß IAS 37 ermittelten Betrag und (b) dem zunächst angesetzten Betrag, gegebenenfalls abzüglich gemäß IAS 18 ermittelter kumulierter Auflösungen.Der Garantiegeber kann das Wahlrecht zur Bilanzierung nach IAS 39 oder IFRS 4 für jeden Vertrag einzeln ausüben. Die einmal für einen Vertrag getroffene Entscheidung ist jedoch unumkehrbar.

Die Änderungen von IAS 39 und IFRS 4 sind erstmalig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen, anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

 

Analyse von IFRS 4 durch eine Rating-Agentur

Fitch Ratings – eine führende Rating-Agentur für Zinsanlagen – hat die Auswirkungen von IFRS 4 Versicherungsverträge analysiert und kommt zu dem Schluss, dass Fitch „nicht erwartet, dass es zu irgendwelchen Ratingveränderungen als direktes Ergebnis des Übergangs zu IFRS kommt. Trotzdem kann Fitch nicht ausschließen, dass es aufgrund der zusätzlichen Angaben und Informationen in den Berichten zu einer Veränderung des Ratings kommen könne infolge einer verbesserten Vorstellung über die Risiken aufgrund dieser erweiterten Informationen.‟ Der Sonderbericht Mind the GAAP: Fitch’s View on Insurance IFRS gibt einen Überblick über IFRS 4 und die Fragestellungen, die in Phase II des Projekts Versicherungen des IASB behandelt werden. Er bewertet die Auswirkungen, die sich aus der gesteigerten Volatilität, der vermehrten Nutzung von Diskontierung und Zeitwerten, Veränderungen bei der Ertragsrealisation und den erweiterten Angabepflichten ergeben, und erörtert, wie die Veränderungen die Analyse bei Ratings betreffen. Ein Auszug:

Fitch begrüßt den Fortschritt, den der IASB in Richtung transparenterer und über die Ländergrenzen vergleichbarer Standards gemacht hat. Die Agentur weiß um die wesentlichen Einschränkungen der Phase 1, glaubt aber, dass die verbesserten Angaben und die größere Stetigkeit in Phase 1 des Projektes zur Bilanzierung bei Versicherungen (wie in IFRS 4 ausgeführt) bei der Analyse von Versicherern helfen werden und ist ein nützlicher Schritt in die noch wichtigere Phase 2 ist.

Wir danken Fitch Ratings für die Erlaubnis, ihren urheberrechtlich geschützten Bericht hier einzustellen (in englischer Sprache, 209 KB).

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