IFRS 8

IFRS 8 Geschäftssegmente

 

Überblick

In IFRS 8 Geschäftssegmente ist vorgeschrieben, dass bestimmte Klassen von Unternehmen (im wesentlichen Unternehmen, deren Anteile öffentlich gehandelt werden) Angaben zu ihren Geschäftssegmenten, Produkten und Dienstleistungen, geografischen Gebieten, in denen sie tätig sind, und wesentlichen Kunden zu leisten haben. Die Informationen basieren auf internen Managementberichten - sowohl im Hinblick auf die Identifizierung von Geschäftssegmenten als auch auf die Wertbemessung in Bezug auf die geleisteten Angaben.

IFRS 8 wurde im November 2006 herausgegeben und ist auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen.

 

Entstehungsgeschichte von IFRS 8

19. Januar 2006

Entwurf ED 8 Geschäftssegmente durch den IASB veröffentlicht Die Presseerklärung des IASB können Sie hier herunterladen (in englischer Sprache, 70 KB)

30. November 2006

IFRS 8 Geschäftssegmente verabschiedet

1. Januar 2009

IFRS 8 tritt in Kraft. Er ersetzt IAS 14.

16 April 2009

IFRS 8 im Wege der Jährlichen Verbesserungen an den IFRS 2009 hinsichtlich Angaben zum Segmentvermögen geändert

1. Januar 2010

Datum des Inkrafttretens der Änderungen an IFRS 8 vom April 2009

18. Juli 2013

Überprüfung nach der Einführung von IFRS 8 abgeschlossen

12. Dezember 2013

IFRS 8 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts 2010-2012 zur Klarstellung der Zusammenfassung von Geschäftssegmenten und der Überleitung  der Summe der zu berichtenden Vermögenswerte des Geschäftssegments auf die Vermögenswerte des Unternehmens geändert

1. Juli 2014

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IFRS 8 vom Dezember 2013

 

Relevante Interpretationen

 

Geplante Änderungen durch den IASB

  • keine

 

Zusammenfassung von IFRS 8

Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters

Deloitte hat eine Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters veröffentlicht (in englischer Sprache, 113 KB), in welchem die Vorschriften von IFRS 8 und das, was sich gegenüber IAS 14 geändert hat, erläutert werden.

 

Überblick über IFRS 8

Anwendungsbereich

IFRS 8 ist anzuwenden auf separate oder individuelle Einzelabschlüsse eines Unternehmens (und den Konzernabschluss einer Gruppe unter Einschluss des Mutterunternehmens),

  • dessen Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente an einem öffentlichen Markt gehandelt werden; oder
  • das seine (Konzern-)Abschlüsse bei einer Aufsichtsbehörde oder anderen aufsichtsbehördlichen Organisationen einreicht (oder im Prozess des Einreichens ist), um jegliche Art von Instrumenten auf einem öffentlichen Markt zu emittieren (IFRS 8.2).

Wenn allerdings sowohl separate und Konzernabschlüsse für das Mutterunternehmen in einem einzigen Bericht vorgelegt werden, müssen Segmentinformationen nur auf Grundlage des Konzernabschlusses dargestellt werden (IFRS 8.4)

Geschäftssegmente

In IFRS 8 wird ein Geschäftssegment als Unternehmensbestandteil definiert (IFRS 8.5),

  • der Geschäftstätigkeiten betreibt, mit denen Umsatzerlöse erwirtschaftet werden und bei denen Aufwendungen anfallen können (einschließlich Umsatzerlöse und Aufwendungen im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen mit anderen Bestandteilen desselben Unternehmens),
  • dessen Betriebsergebnisse regelmäßig von der verantwortlichen Unternehmensinstanz im Hinblick auf Entscheidungen über die Allokation von Ressourcen zu diesem Segment und die Bewertung seiner Ertragskraft überprüft werden; und
  • für den separate Finanzinformationen vorliegen.

Berichtssegmente

IFRS 8 erfordert von einem Unternehmen, finanzielle und beschreibende Informationen über seine Berichtssegmente darzustellen. Berichtssegmente sind Geschäftssegmente und Zusammenfassungen von Geschäftssegmenten, die bestimmte Kriterien erfüllen (IFRS 8.13):

  • Sein ausgewiesener Umsatzerlös, einschließlich der Verkäufe an externe Kunden und Verkäufe oder Transfers zwischen den Segmenten, beträgt mindestens 10% der zusammengefassten internen und externen Umsatzerlösen aller Geschäftssegmente; oder
  • Der absolute Betrag seines ausgewiesenen Gewinns oder Verlusts entspricht mindestens 10% des höheren der beiden nachfolgend genannten absoluten Werte: (i) des zusammengefassten ausgewiesenen Gewinns aller Geschäftssegmente, die keinen Verlust gemeldet haben; (ii) des zusammengefassten ausgewiesenen Verlusts aller Geschäftssegmente, die einen Verlust gemeldet haben; oder
  • Seine Vermögenswerte haben einen Anteil von mindestens 10% an den kumulierten Aktiva aller Geschäftssegmente.

Zwei oder mehr Geschäftssegmente können zu einem einzigen Geschäftssegment zusammengefasst werden, wenn dieses Zusammenfassen im Einklang mit den Kernprinzipien steht, die Segmente ähnliche wirtschaftliche Merkmale aufweisen und sich in verschiedenen anderen genannten Aspekten ähnlich sind [IFRS 8.12].

Machen die gesamten externen Umsatzerlöse, die von den Geschäftssegmenten ausgewiesen werden, weniger als 75% der Umsatzerlöse des Unternehmens aus, sind weitere Geschäftssegmente als berichtspflichtige Segmente heranzuziehen (auch wenn sie die o.g. Kriterien nicht erfüllen), bis mindestens 75% der Umsatzerlöse des Unternehmens auf berichtspflichtige Segmente entfällt (IFRS 8.15).

Angabevorschriften

Zu den Angabevorschriften gehören:

  • allgemeine Informationen darüber, wie das Unternehmen seine Geschäftssegmente und die Arten an Produkten und Dienstleistungen bestimmt hat, von denen jedes Geschäftssegment seine Erlöse bezieht (IFRS 8.22)
  • Entscheidungen, die von der Unternehmensführung bei der Anwendung der Kriterien für das Zusammenfassen von zwei oder mehr Geschäftssegmenten, getroffen wurden (IFRS 8.22(aa))#
  • Informationen über das berichtete Segmentergebnis, einschließlich einiger bestimmter im Segmentergebnis erfasster Aufwendungen* und Erträge* wie beispielsweise Umsatzerlöse, die von externen Kunden stammen, und aus Geschäftsvorfällen mit anderen Geschäftssegmenten
    desselben Unternehmens, Zinsaufwendungne und -erträge, Abschreibungen, Ertragsteueraufwand oder -erträge sowie wesentliche zahlungsunwirksame Posten (IFRS 8.21(b) und .23)
  • ein Messwert der gesamten Vermögenswerte* und gesamten Schulden* für jedes Berichtssegment sowie den Betrag der Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen und die Betrag der Zugänge zu bestimmten langfristigen Vermögenswerten (IFRS 8.23-24)
  • Erläuterung der Bewertungsgrundlagen für den Gewinn und Verlust und der Vermögesnwerte und Schulden eines jeden Segments, wozu auch bestimmte Mindestangaben beispielsweise dazu gehören, wie Geschäftsvorfälle zwischen Segmenten bewertet werden, welcher Art etwaige Unterschiede zwischen den Bewertungsgrundlagen und anderen Informationen sind, die im Abschluss enthalten sind, und etwaige asymmetrischer Allokationen auf berichtspflichtige Segmente (IFRS 8.27)
  • Überleitungen der Gesamtsummen der Segmenterträge, des berichteten Segmentergebnisses, des Segmentvermögens*, der Segmentschulden* und sonstiger wesentlicher Posten auf die entsprechenden Posten im Abschluss des Unternehmens (IFRS 8.21(b) und .28)
  • einige unternehmensweite Angaben, die auch dann gefordert werden, wenn ein Unternehmen nur ein Berichtssegment hat, einschließlich Informationen über jedes Produkt und jede Dienstleistung bzw. Gruppen derselben (IFRS 8.32)
  • Aufgliederungen der Erlöse und bestimmter langfristiger Vermögenswerte nach geografischem Gebiet - mit einer erweiterten Vorschrift, Erlöse/Vermögenswerte nach einzelnen Ländern anzugeben (sofern wesentlich), ungeachtet der Benennung der Geschäftssegmente (IFRS 8.33)
  • Informationen über Geschäftsvorfälle mit wichtigen Kunden (IFRS 8.34)

#Im Rahmen der jährlichen Verbesserungen Zykus 2010-2012 hinzugefügt; tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft.

*Diese Angabe ist nur zu leisten, wenn die angegebenen Beträge dem
Hauptentscheidungsträger regelmäßig übermittelt werden, oder im Fall bestimmten Erträgen und Aufwendungen, wenn diese in den Messwert des Gewinns oder Verlusts oder des Vermögens einfließen.

Es werden erhebliche Segmentinformationen auch zum Zwischenberichtszeitpunkt nach IAS 34 verlangt.

 

Verbleibende Unterschiede zu US-GAAP

Die verbleibenden Unternehmen zu US-GAAP (SFAS 131) sind in IFRS 8.BC60 aufgeführt.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.