IAS 39: Ausbuchung von Gruppen finanzieller Vermoegenswerte

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Beschreibung des Sachverhalts:

Wie kann man die Anforderungen aus dem in IAS 39.AG36 beschriebenen Flussdiagramm praktisch umsetzbar machen?

Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im März 2006

Der Mitarbeiterstab veranstaltete für IFRIC eine ausgedehnte Lehrveranstaltung zu diesen Sachverhalten.

Es wurde deutlich, dass die IFRIC-Mitglieder sich der Tatsache weltweit unterschiedlicher Bilanzierungsweisen sowie der unterschiedlichen Auslegungen über die praktische Anwendung von IAS 39.AG36 bewusst sind.

Nachdem man sich mit der ersten Beurteilung des Stabs auseinandergesetzt hatte, entschied sich IFRIC, den Stab darum zu bitten, die verschiedenen identifizierten Problemstellungen als eine einzige Interpretation zu behandeln und auf dieser Grundlage mit dem Projekt fortzufahren.

Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im Mai 2006

Der Stab stellte IFRIC drei verschiedene Ansichten vor, wie der Begriff "Gruppen ähnlicher finanzieller Vermögenswerte" in Zusammenhang mit den Ausbuchungsvorschriften in IAS 39 zu interpretieren ist.

Die Debatte richtete sich auf die Frage, ob "ähnlich" in Absatz 16 nur dann einschlägig sei, wenn die gruppierten Vermögenswerte entweder einen gleichmäßigen Anteil an den Cashflows oder an einem Teil speziell abgegrenzter Zahlungsströme haben, im Gegensatz zu einer weiter gefassten Interpretation von "ähnlich", die sich darauf beschränkt, ob Zahlungsmittelinstrumente wie Forderungen vergleichbar mit Derivaten seien. Viele bemerkten, dass die Miteinbeziehung des Wortes "ähnlich" dann relevant ist, wenn zu entscheiden ist, welche Vermögenswerte bei Verwendung des Ausbuchungs-Entscheidungsbaums aus IAS 39 gruppiert werden können. Für den Fall, dass der Board etwas anderes bei der Entwicklung von IAS 39 beabsichtigt hatte, waren viele der Ansicht, dass dies aus der gegenwärtigen Formulierung des Standards nicht klar hervorgehe. Wenn IFRIC diese alternative Interpretation weiterverfolgen würde, müsste IAS 39 möglicherweise durch die Streichung des Wortes "ähnlich" geändert werden.

IFRIC entschied, dass der Stab die verschiedenen, IFRIC zur Verfügung stehenden Alternativen untersuchen und bei einer zukünftigen Sitzung vorschlagen sollte.

Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im November 2006

Der Mitarbeiterstab erinnerte IFRIC daran, dass zwei Anwendungssachverhalte in Bezug auf die Ausbuchung von Finanzinstrumenten auf Anfrage von IFRIC an den IASB weitergeleitet worden sind.

Der IASB hatte beide Sachverhalte auf seiner Sitzung im September 2006 diskutiert und seine Ansicht zu diesen Sachverhalten abgegeben. Insbesondere hatte der Board festgestellt, dass derivative Finanzinstrumente nicht "vergleichbar" mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten im Sinne von IAS 39.16 seien. Außerdem hatte der Board festgehalten, dass übertragene Derivate, die Vermögenswerte oder Schulden darstellen könnten (wie etwa Zinsswaps) sowohl die Ausbuchungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte als auch für finanzielle Schulden erfüllen müssten. Zusätzlich deutete der IASB an, dass ein Geschäft, in dem ein Unternehmen alle vertraglichen Rechte zum Erhalt von Zahlungsströmen ohne rechtlichen Eigentumsübergang an dem finanziellen Vermögenswert überträgt, nicht notwendigerweise als eine mögliche Durchleitungsvereinbarung eingeschätzt würde. Umgekehrt würde ein Durchleitungstest in IAS 39.19 anzuwenden sein, wenn das Unternehmen nicht alle gesetzlichen Rechte an den Zahlungsströmen aus dem finanziellen Vermögenswert überträgt, wie etwa bei einem eine ungleichen Transfer.

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IFRIC einigte sich darauf, dass es diese Sachverhalte nicht auf seine Agenda nehmen sollte. Dennoch deutet die Diskussionsstufe sowie der Verweis auf den IASB darauf hin, dass die gegenwärtig verfügbaren Leitlinien nicht eindeutig sind, und dass in der Agendaentscheidung die gegenwärtigen Vorschriften klar gestellt werden sollten sowie den Adressaten ein bestimmter Hinweis in Bezug auf die Art und Weise vorgegeben werden sollte, in der der IASB eine Anwendung dieser Vorschriften anstreben würde.

IFRIC wird sich mit der Formulierung der Agendaentscheidung auf einer späteren Sitzung beschäftigen.

Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im Januar 2007

IFRIC beratschlagte erneut die vorläufige Agendaentscheidung vor dem Hintergrund der eingegangenen Kommentare. Der Mitarbeiterstab merkte an, dass, ungeachtet der Veröffentlichung der Sichtweise des IASB, immer noch bemerkenswerte Unklarheiten hinsichtlich der Anwendung der Ausbuchungskriterien von IAS 39 bestehen. Als Folge dessen stimmte IFRIC dem Vorschlag des Mitarbeiterstabes zu, dass dieses Thema der Agenda von IFRIC hinzugefügt werden solle. Der Projektrahmen jeglicher Interpretation sollte auf die folgenden Gebiete eingeschränkt werden:

Die Anwendung von Paragraf 18 von IAS 39 zu Übertragungen von unterschiedlichen Arten von finanziellen Vermögenswerten (einschließlich Übertragungen, die derivative Finanzinstrumente beinhalten, die Vermögenswerte oder Schulden darstellen können);

Ob die Prüfung zu Chancen und Risiken gemäß Paragraf 20 von IAS 39 separat auf unterschiedliche Arten von finanziellen Vermögenswerten anzuwenden ist, die in ein und derselben Transaktion übertragen werden;

Ob Paragraf 18(a) oder Paragraf 18(b) von IAS 39 auf Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten anzuwenden ist.

Einer der IASB-Beobachter warnte IFRIC davor, dass ein solches Projekt wesentliche Ressourcen beanspruchen könne, wenn es nicht sorgfältig eingegrenzt und ausgeführt werde. Es sei zwingend erforderlich, Vertreter aus dem Wertpapiersektor anzuhören, um sicherzustellen, dass jegliche Leitlinien, die wahrscheinlich entwickelt würden, auch nützlich seien. IFRIC stimmte dem zu und bat den Mitarbeiterstab, eine Eingrenzung des Projektrahmens zusammen mit Experten des Wertpapiersektors im Anschluss an das Treffen vorzunehmen.

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