IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Anwendungsbereich

Beschreibung des Sachverhalts:

Der Sachverhalt gilt der Anwendung von zwei Paragraphen von IAS 39: IAS 39.11A und IAS 39.A33(d)(iii):

A33(d)(iii) – Der Sachverhalt bezieht sich auf die Einschätzung des wirtschaftlichen Umfelds, in dem die Transaktion stattfindet, im Zusammenhang mit der Feststellung, ob eine Währung üblicherweise in Verträgen über den Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Posten verwendet wird und daher kein eingebettetes Fremdwährungsderivat ist, das gesondert vom Basisvertrag zu bilanzieren ist.

Paragraph 11A – Der Sachverhalt bezieht sich darauf , ob die Fair-Value-Option in diesem Paragraphen auf alle vertraglichen Vereinbarungen mit einem oder mehreren eingebetteten Derivat(en) angewendet werden kann einschließlich vertraglicher Vereinbarungen mit Basisverträgen, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen.

Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im September 2007:

I

In der Maiausgabe 2007 des IFRIC Updates veröffentlichte IFRIC seine vorläufige Agendaentscheidung bezüglich der Anwendung von zwei Paragraphen von IAS 39:

IAS 39.A33(d)(iii) – Der Sachverhalt bezieht sich insbesondere auf die Einschätzung des wirtschaftlichen Umfelds, in dem der Geschäftsvorfall stattfindet im Zusammenhang mit der Feststellung, ob eine Währung in den Verträgen zum Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Vermögenswerte allgemein verwendet wird.

IAS 39.11A – Der Sachverhalt bezieht sich darauf, ob die Fair-Value-Option in diesem Paragraphen auf alle vertraglichen Vereinbarungen angewendet werden kann, die ein oder mehrere eingebettete Derivate enthalten, einschließlich vertragliche Vereinbarungen mit Grundgeschäften, die außerhalb des Anwendungsbereiches von IAS 39 liegen.

IFRIC erörterte die Stellungnahmen zu beiden vorläufigen Agendaentscheidungen. Vor dem Hintergrund der in den Stellungnahmen aufgebrachten Sachverhalte kam IFRIC zu dem Schluss, dass der Stab mehr Zeit brauche, um diese Sachverhalte weiter zu analysieren, um dann IFRIC eine Vorgehensweise vorschlagen zu können.

Der Stab stellte ein Arbeitspapier vor, das die Ergebnisse der Untersuchungen der aufgebrachten Sachverhalte zusammenfasste:

Sowohl die ursprünglichen Kommentare zu der vorläufigen Agendaentscheidung als auch die nationalen Standardsetzer, die nachträglich kontaktiert wurden, bestätigten, dass in der Anwendung von IAS 39.A33(d) in ihren Rechtskreisen beträchtliche Verwirrung herrsche. Daher würde Uneinheitlichkeit in der Praxis erwartet.

In Bezug auf die Fair-Value-Option in Paragraph 11A bestätigten die Stellungnahmen die Informationen, die die ursprünglichen Kommentare zur vorläufigen Agendaentscheidung geliefert hatten. Das heißt, die Fair-Value-Option in Paragraph 11A wird auf Verträge angewendet, die aus eingebetteten Derivaten und nichtfinanziellen Grundverträgen bestehen, solange sie die Bedingungen in diesem Paragraphen erfüllen. Die Untersuchungen des Stabs schienen jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Anwendung fast ausnahmslos auf „normale" Kaufs- und Verkaufsverträge beschränkt ist, die ansonsten nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen. Einige Stellungnahmen lassen darauf schließen, dass man sich nicht bewusst sei, dass Paragraph 11A auf irgendwelche anderen Verträge angewendet werde.

IFRIC erörterte die beiden Sachverhalte und hielt fest, dass diese Sachverhalte miteinander zusammen hängen. Der Stab wurde gebeten, das Projekt weiter zu verfolgen und ein Arbeitspapier zu erstellen, dass dem Board vorgelegt werden soll. Dieses Papier soll vorher auf einer zukünftigen Sitzung IFRIC noch einmal vorgelegt werden.

IFRIC verschob die Entscheidung, ob die vorläufige Agendaentscheidung bestätigt werden soll, auf eine zukünftige Sitzung.

Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im November 2007:

Im Mai 2007 veröffentlichte IFRIC im IFRIC Update vorläufige Agendaentscheidungen bezüglich der Anwendung von zwei Paragraphen von IAS 39:

A33(d)(iii) – Der Sachverhalt bezieht sich auf die Einschätzung des wirtschaftlichen Umfelds, in dem die Transaktion stattfindet, im Zusammenhang mit der Feststellung, ob eine Währung üblicherweise in Verträgen über den Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Posten verwendet wird und daher kein eingebettetes Fremdwährungsderivat ist, das gesondert vom Basisvertrag zu bilanzieren ist.

Paragraph 11A – Der Sachverhalt bezieht sich darauf , ob die Fair-Value-Option in diesem Paragraphen auf alle vertraglichen Vereinbarungen mit einem oder mehreren eingebetteten Derivat(en) angewendet werden kann einschließlich vertraglicher Vereinbarungen mit Basisverträgen, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen.

IFRIC kam zu dem Schluss, dass weitere Untersuchungen notwendig sind und dass der Stab diese vornehmen solle und auch eine Empfehlung aussprechen solle, wie IFRIC in diesem Zusammenhang fortfahren solle.

Auf der Septembersitzung war man zu dem Schluss gekommen, dass sowohl IAS 39.11A als auch IAS 39.A(d) einer Klarstellung bedürften und dass beide Sachverhalte an den Board weitergereicht werden sollten. Der Stab war gebeten worden, passende Überarbeitungen von IAS 39 auszuarbeiten.

Als Ergebnis wurden IFRIC vier Möglichkeiten vorgestellt:

Möglichkeit A – Der Anwendungsbereich von IAS 39 wird so ausgeweitet, dass er alle Verträge einschließt, die die Merkmale von Derivaten aufweisen (wie in IAS 39.9 beschrieben).

Möglichkeit B – Der Anwendungsbereich von IAS 39 wird so ausgeweitet, dass alle Verträge in ihrer Gesamtheit über den Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Posten, die entweder netto erfüllt werden können oder die nicht dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens entsprechen, eingeschlossen werden.

Möglichkeit C – Der Anwendungsbereich der Fair-Value-Option in IAS 39 wird ausgeweitet. (Der Stab stellte zwei Untermöglichkeiten vor: Erlaubnis, die Fair-Value-Option auf (a) auf einige oder alle nicht finanzielle Verträge oder (b) nicht finanzielle nicht vertragliche Vermögenswerte und Schulden anzuwenden.)

Möglichkeit D – Klarstellung der Paragraphen 11A und A33(d).

Die IFRIC-Mitglieder einigten sich darauf, mit Möglichkeit D fortzufahren. Dies würde zu kleineren Änderungen an IAS 39 führen, die möglicherweise im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts vorgenommen werden könnten. Der Stab wurde gebeten, einen Klarstellungsentwurf vorzubereiten, der, nach Zustimmung durch IFRIC, dem Board vorgelegt werden könne. Ein IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass bezüglich A33(d)(iii) die Formulierung „üblicherweise verwendet" klargestellt werden müsse.

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