IAS 18: Leitlinien zur Identifizierung von Vermittlungsgeschaefte

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Beschreibung des Sachverhalts:

Wann handelt ein Verkäufer unter IAS 18 nur als Vermittler und hat daher nur Erträge aus Kommissionsgeschäften anzusetzen und nicht Erträge aus dem Verkauf von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen?

Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im Juli 2006

Obwohl IFRIC festhielt, dass es keine Hinweise dahingehend sehen würde, dass es gegenwärtig auf diesem Gebiet zu großen Unterschieden kommen würde, einigte es sich auf Aufnahme eines Projektes zur Entwicklung von Leitlinien auf der Ebene der allgemeinen Grundsätze in IAS 18, um herauszufinden, ob ein Unternehmen als ein Stellvertreter in einer Stellvertreter-Geschäftsbeziehung agiert. Gleichzeitig stellte es fest, dass das Projekt nicht als ein Projekt von höchster Wichtigkeit angesehen werden sollte, da IFRIC keine Kenntnis über Unterschiede in der Praxis habe.

Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im Mai 2007

IFRIC diskutierte die Anfrage vom Stab nach einer Anleitung, wie bei diesem Projekt am besten vorgegangen werden solle.

Einige IFRIC-Mitglieder waren für die Entwicklung einer Interpretation für diesen immer wieder auftretenden Bilanzierungssachverhalt. Es gibt in einigen Rechtskreisen (z.B. in Großbritannien und den USA) existierende Leitlinien, die mit IAS 18 vereinbar sind. Eine Interpretation würde die in der Praxis wahrgenommene Uneinheitlichkeit einschränken. Andere IFRIC-Mitglieder sahen dies als einen Sachverhalt an, der möglicherweise zu einer auf regelbasierten Interpretation führen könne. Die Identifizierung von Vermittlungsgeschäften ist in der Praxis oft kompliziert, und dies würde sich auch nicht ändern - egal was IFRIC zu erreichen hoffe. In dem Maße jedoch, wie es brauchbare Leitlinien gäbe, die die Unterstützung der Mehrheit von IFRIC bekommen könnten, könne eine Leitlinie wertvoll sein.

Die IFRIC-Mitglieder stimmten darin überein, dem Stab jegliche vorhandenen Leitlinien mitzuteilen, derer sie sich bewusst seien (einschließlich der internen Leitlinien). Falls der Stab ein hohes Maß an Konsistenz innerhalb der Leitlinien feststelle, könne dies bedeuten, dass entweder (a) keine Interpretation notwendig sei oder (b) eine Interpretation recht schnell entwickelt werden könne. Falls der Stab zur Schlussfolgerung komme, dass nur geringe Konsistenz vorhanden sei, könne ein Interpretationsprojekt notwendig sein.

IFRIC wird diesen Sachverhalt in einer späteren Sitzung nochmals diskutieren.

Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im Juli 2007

Auf der Sitzung im Mai 2007 hatte IFRIC den Stab gebeten, bisher bestehende Leitlinien zu diesem Sachverhalt zu analysieren und festzustellen, ob diese Leitlinien konsistent seien und ob man sie verwenden könne, um festzustellen, wie groß die Uneinheitlichkeit in der Praxis sei.

IFRIC war beinahe hälftig auf zwei Ansichten verteilt.

Sichtweise A:

Das Projekt sollte von der Agenda von IFRIC genommen werden, denn:

Die bestehenden Leitlinien, einschließlich derer, die von einigen international tätigen Prüfungsgesellschaften herausgegeben wurden, sind konsistent und basieren im Großen und Ganzen auf EITF 99-19 (US-amerikanische Rechnungslegungsstandards) und FRS 5 (britische Rechnungslegungsstandards);

die Feststellung, ob ein Verkäufer ein Vermittler ist oder der Auftraggeber, erfordert Augenmaß und hängt von den jeweiligen Umständen und Gegebenheiten jedes Geschäfts ab, und dies würde sich nicht aufgrund irgendwelcher Leitlinien ändern;

nach der Hierarchie von IAS 8, könnte ein Abschlussersteller unter IFRS andere Leitlinien zu Rate ziehen (er muss dies aber nicht tun);

jede Leitlinie, die auf diesem Gebiet entwickelt würde, wäre von der Art eher ein Umsetzungshinweis und sollte deshalb nicht von IFRIC veröffentlicht werden.

Ansicht B:

IFRIC sollte mit seiner Arbeit zu diesem Projekt fortfahren, denn:

Dieser Sachverhalt tritt häufig auf und ist von Relevanz in der Praxis;

obwohl die Leitlinien in den US-amerikanischen und britischen Rechnungslegungsstandards auch außerhalb dieser Rechtskreise nützlich sind, ist es wahrscheinlich, dass einige Ersteller weltweit sich dessen nicht bewusst sind;

eine Interpretation sollte auf Basis der bestehenden Leitlinien herausgegeben werden, und es dürfte nicht schwer für IFRIC sein, zeitnah zu einem gemeinsamen Beschluss zu diesem Sachverhalt zu kommen.

Schließlich kam IFRIC zu dem Schluss, "dass es da etwas im IFRS-Buch geben solle", damit man nicht gezwungen sei, nach Leitlinien anderer Standardsetzer zu suchen.

IFRIC kam zu dem vorläufigen Schluss, dass dieser Sachverhalt vom IASB dadurch zu adressieren sei, dass ein Beispiel in den Anhang zu IAS 18 aufgenommen würde. Der Sachverhalt sollte deshalb nicht auf die IFRIC-Agenda genommen werden. Der Stab wurde gebeten, einen Vorschlag für ein solches Beispiel zu erarbeiten, dass auf Indikatoren beruhen sollte.

Der Sachverhalt wird von IFRIC auf einer späteren Sitzung noch einmal erörtert werden.

Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im September 2007

Auf der Sitzung im Juli 2007 war IFRIC zu dem Schluss gekommen, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Der Stab wurde allerdings gebeten, Leitlinien zu entwickeln, die in den Anhang von IAS 18 aufzunehmen man dem Board empfehlen könne.

IFRIC bestätigte, dass ein Unternehmen als Auftraggeber handelt, wenn es erheblichen Risiken und Chancen aus dem Verkauf von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen ausgesetzt ist. Es wurde festgehalten, dass die Feststellung, ob ein Verkäufer ein Vermittler ist oder der Auftraggeber, Augenmaß erfordert und von den jeweiligen Umständen und Gegebenheiten jedes Geschäfts abhängt.

Hauptsächlich auf den bestehenden Leitlinien in EITF 99-19 (US-GAAP) basierend, schlug der Stab die folgenden Merkmale vor, die einzeln oder zusammen darauf hinweisen können, dass ein Unternehmen als Auftraggeber handelt:

(a) Das Unternehmen trägt die Hauptverantwortung für die Lieferung der Güter oder die Erbringung der Dienstleistungen, die der Kunde wünscht, oder es ist hauptverantwortlich für die Erfüllung des Auftrags. Hinweise darauf, dass das Unternehmen eine solche Hauptverantwortung trägt, schließen beispielsweise die folgenden ein:

das Unternehmen verändert das Produkt oder erbringt einen Teil der Dienstleistung;

die Auswahl der Lieferanten, die zur Erfüllung des Auftrags des Kunden herangezogen werden, liegt im Ermessen des Unternehmens;

das Unternehmen ist in die Bestimmung der Produkt- oder Dienstleistungsspezifikationen eingebunden.

(b) Das Unternehmen trägt das Vorratsrisiko vor oder nach dem Kundenauftrag, beim Versand oder bei Rückgabe.

(c) Die Preisfindung liegt direkt oder indirekt, beispielsweise durch Zurverfügungstellung von weiteren Gütern oder Dienstleistungen, im Ermessen des Unternehmens.

(d)Das Unternehmen trägt das Bonitätsrisiko.

Ein Unternehmen handelt also als Vermittler, wenn es nicht erheblichen Risiken und Chancen aus dem Verkauf von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen ausgesetzt ist. Ein Merkmal, das darauf hinweisen kann, dass ein Unternehmen als Vermittler handelt, besteht darin, dass der Betrag, den das Unternehmen erhält, im Voraus feststeht und entweder eine festgeschriebene Gebühr pro Geschäftsvorfall oder ein festgelegter prozentualer Anteil des dem Kunden in Rechnung gestellten Betrags ist.

IFRIC kam vorläufig zu dem Schluss, die Untermerkmale unter dem obigen Merkmal (a) fallen zu lassen. Zusätzlich zu anderen editorischen Änderungen entschied IFRIC vorläufig, die folgende Leitlinie aus Paragraph 7 von EITF 99-19 in Merkmal (a) aufzunehmen:

"Wenn ein Unternehmen verantwortlich für die Erfüllung, einschließlich der Annehmbarkeit des Ertrags/der Erträge oder der Dienstleistung/-en, die vom Kunden bestellt oder gekauft werden, ist."

IFRIC kam vorläufig zu dem Schluss, die überarbeiteten Merkmale dem Board zur Erwägung vorzuschlagen. IFRIC bestätigte außerdem seine Entscheidung, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

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