IFRIC D12 D13 D14

D12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen – Bestimmung des Bilanzierungsmodells

D13 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen – das Modell des finanziellen Vermögenswertes

D14 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen – das Modell des immateriellen Vermögenswertes

Bezug:

Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen

IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler

IAS 11 Fertigungsaufträge

IAS 16 Sachanlagen

IAS 17 Leasingverhältnisse

IAS 18 Erträge

IAS 32 Finanzinstrumente – Angaben und Darstellung

IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte

IFRIC 4 Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält

SIC-29 Angaben - Dienstleistungslizenzen

Entstehungsgeschichte:

IFRIC D12, D13, D14 herausgegeben am 3. März 2005. Klicken Sie hier für die Pressemitteilung (PDF 61k). Ende der Kommentierungsfrist 3. Mai 2005. Verlängert bis 31 Mai 2005

Die Interpretationsentwürfe stehen der Öffentlichkeit auf der Website des IASB zum Download zur Verfügung (in englischer Sprache).

Stellungnahmen von Deloitte zu diesem Interpretationsentwurf

Unsere Stellungnahmen finden Sie hier.

Interpretationsentwürfe stellen noch nicht verabschiedete Vorschläge dar

Zusammenfassung von IFRIC D12, D13, D14

Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen sind Vereinbarungen womit eine Regierung oder eine andere Institution Aufträge an private Betreiber vergibt, um öffentliche Dienstleistungen bereitzustellen, wie Straßen, Energieversorgung, Gefängnisse oder Krankenhäuser.

D12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen – Bestimmung des Bilanzierungsmodells

Der Betreiber kann diese Infrastruktureinrichtungen zum Zwecke der Konzession herstellen oder erwerben. D12 schlägt vor, dass, wie es häufig vorkommt, wenn der Konzessionsgeber anhaltend über den Gebrauch der Infrastruktureinrichtungen während und nach der Konzession bestimmt, der Betreiber die Infrastruktureinrichtungen nicht als seine eigenen Sachanlagen zu bilanzieren hat. Vielmehr sollte er bereitgestellte bauliche Dienstleistung für den Konzessionsgeber im Rahmen eine Fertigungsauftrages bilanzieren und sollte die Rechte, die er im Austausch für die Errichtung der Infrastruktureinrichtungen erhält nach einem der folgenden Bilanzierungsmodelle bilanzieren:

(a) das Modell des finanziellen Vermögenswertes – wenn der Konzessionsgeber die hauptsächliche Verpflichtung hat den Betreiber für die konzessionierten Dienstleistungen zu bezahlen

(b) das Modell des immateriellen Vermögenswertes – wenn der Nutzer die hauptsächliche Verpflichtung hat, den Betreiber für die konzessionierten Dienstleistungen zu bezahlen.

Das Modell des finanziellen Vermögenswertes, das in dem Interpretationsentwurf D13 beschrieben ist, wird angewendet, wenn der Konzessionsgeber (eher als der Nutzer) die hauptsächliche Verpflichtung hat, den Betreiber für die konzessionierten Dienstleistungen zu bezahlen.

Das Modell des immateriellen Vermögenswertes, das im Interpretationsentwurf D14 beschrieben ist, ist in allen anderen Fällen anzuwenden.

D13 und D14 stellen Leitlinien bereit, wie der Betreiber relevante IFRS anzuwenden hat, wenn er einen finanziellen bzw. einen immateriellen Vermögenswert erfasst. Beide behandeln den Ansatz und die Bewertung von Erträgen und Aufwendungen aus dem Vertrag und Vermögenswerten und Verpflichtungen aus der Dienstleistungskonzession (wie Verpflichtungen zur Reparatur und Instandhaltung der Infrastruktureinrichtungen).

D13 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen – das Modell des finanziellen Vermögenswertes

Nach dem Modell des finanziellen Vermögenswertes ist das Recht, das der Betreiber im Austausch für die baulichen Dienstleistungen oder andere Gegenleistungen erhält, als finanzieller Vermögenswert zu bilanzieren. D13 beschreibt, wie das Modell des immateriellen Vermögenswertes anzuwenden ist, einschließlich der folgenden Grundsätze:

Ansatz:

Wenn es wahrscheinlich ist, dass die gesamten Kosten des Vertrags die gesamten Erträge des Vertrags übersteigen, ist der erwartete Verlust, sofort als Verlust zu erfassen, andernfalls ist keine Verpflichtung oder ein verbundenes Recht in dem Umfang zu erfassen, in dem die Verträge ausgeführt sind und auch bleiben.

Eine Verpflichtung ist zu erfassen, sobald die Gegenleistung im Voraus für die Leistung erhalten wurde.

Ein Betrag, den der Konzessionsgeber aus dem Vertrag schuldig ist, ist als finanzieller Vermögenswert zu erfassen, wenn der Betreiber vor Erhalt der Gegenleistung seine Leistung erbringt. Dieser finanzielle Vermögenswert ist nach IAS 39 als (a) Kredit oder Forderung, (b) als zur Veräußerung gehalten oder (c) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (zwingend bei der erstmaligen Erfassung designiert) zu klassifizieren.

Bewertung:

Verpflichtungen aus Verträgen sind auf der Basis der erhaltenen Gegenleistung für die eigene Leistung zu bewerten.

Finanzielle Vermögenswerte sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

D14 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen – das Modell des immateriellen Vermögenswertes

Bei dem Modell des immateriellen Vermögenswertes wird der Betreiber der Dienstleistungskonzession so betrachtet, als erhielte er einen immateriellen Vermögenswert von dem Konzessionsgeber im Austausch für die Errichtung oder anderer Dienstleistungen, die er dem Konzessionsgeber erbracht hat. Der Betreiber hat Erträge sowie Gewinne und Verluste aus diesem Austausch gemäß IAS 11 und IAS 18 zu erfassen.

Die Erträge werden zum beizulegenden Zeitwert des erhaltenen immateriellen Vermögenswertes bewertet, angepasst um den Betrag jeglicher geflossener Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten. Wenn der beizulegenden Zeitwert des erhaltenen immateriellen Vermögenswertes nicht verlässlich bestimmt werden kann, sind die Erträge zum beizulegenden Zeitwert der, durch den Betreiber dargebrachten Dienstleistungen zu bewerten, angepasst um den Betrag jeglicher geflossener Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalenten.

Verpflichtungen neue Infrastruktureinrichtungen zu errichten oder bereits existierende zu erweitern sind in den erbrachten Gegenleistungen für den immateriellen Vermögenswert enthalten und daher in seinen Anschaffungskosten. Allerdings sind alle anderen vertraglichen Verpflichtungen – einschließlich Verpflichtungen zur Instandhaltung, Austausch oder Wiederherstellung der Infrastruktureinrichtungen – sind nicht in der erbrachten Gegenleistung für den immateriellen Vermögenswert enthalten.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Für die drei Interpretationen werden als Zeitpunkt des Inkrafttretens die Geschäftsjahre vorgeschlagen, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen. Eine frühere Anwendung würde erlaubt. Eine Überleitung würde generell retrospektiv erfolgen es sei denn, dass eine Neudarstellung nicht durchführbar ist. SIC 29 Angaben - Dienstleistungslizenzen SIC 29 würde geändert um zusätzliche Angaben zu Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen. Ablauf der Kommentierungsfrist Um Kommentierungen wird bis zum 3. Mai 2005 gebeten. Verlängert bis 31. Mai 2005.

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