IFRIC D12 D13 D14
D12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen – Bestimmung des Bilanzierungsmodells D13 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen – das Modell des finanziellen Vermögenswertes D14 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen – das Modell des immateriellen Vermögenswertes |
Bezug:
Entstehungsgeschichte:
Stellungnahmen von Deloitte zu diesem Interpretationsentwurf
Interpretationsentwürfe stellen noch nicht verabschiedete Vorschläge dar |
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Zusammenfassung von IFRIC D12, D13, D14 |
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Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen sind Vereinbarungen womit eine Regierung oder eine andere Institution Aufträge an private Betreiber vergibt, um öffentliche Dienstleistungen bereitzustellen, wie Straßen, Energieversorgung, Gefängnisse oder Krankenhäuser. D12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen – Bestimmung des Bilanzierungsmodells Der Betreiber kann diese Infrastruktureinrichtungen zum Zwecke der Konzession herstellen oder erwerben. D12 schlägt vor, dass, wie es häufig vorkommt, wenn der Konzessionsgeber anhaltend über den Gebrauch der Infrastruktureinrichtungen während und nach der Konzession bestimmt, der Betreiber die Infrastruktureinrichtungen nicht als seine eigenen Sachanlagen zu bilanzieren hat. Vielmehr sollte er bereitgestellte bauliche Dienstleistung für den Konzessionsgeber im Rahmen eine Fertigungsauftrages bilanzieren und sollte die Rechte, die er im Austausch für die Errichtung der Infrastruktureinrichtungen erhält nach einem der folgenden Bilanzierungsmodelle bilanzieren:
Das Modell des finanziellen Vermögenswertes, das in dem Interpretationsentwurf D13 beschrieben ist, wird angewendet, wenn der Konzessionsgeber (eher als der Nutzer) die hauptsächliche Verpflichtung hat, den Betreiber für die konzessionierten Dienstleistungen zu bezahlen. Das Modell des immateriellen Vermögenswertes, das im Interpretationsentwurf D14 beschrieben ist, ist in allen anderen Fällen anzuwenden. D13 und D14 stellen Leitlinien bereit, wie der Betreiber relevante IFRS anzuwenden hat, wenn er einen finanziellen bzw. einen immateriellen Vermögenswert erfasst. Beide behandeln den Ansatz und die Bewertung von Erträgen und Aufwendungen aus dem Vertrag und Vermögenswerten und Verpflichtungen aus der Dienstleistungskonzession (wie Verpflichtungen zur Reparatur und Instandhaltung der Infrastruktureinrichtungen). D13 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen – das Modell des finanziellen Vermögenswertes Nach dem Modell des finanziellen Vermögenswertes ist das Recht, das der Betreiber im Austausch für die baulichen Dienstleistungen oder andere Gegenleistungen erhält, als finanzieller Vermögenswert zu bilanzieren. D13 beschreibt, wie das Modell des immateriellen Vermögenswertes anzuwenden ist, einschließlich der folgenden Grundsätze: Ansatz:
Bewertung:
D14 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen – das Modell des immateriellen Vermögenswertes Bei dem Modell des immateriellen Vermögenswertes wird der Betreiber der Dienstleistungskonzession so betrachtet, als erhielte er einen immateriellen Vermögenswert von dem Konzessionsgeber im Austausch für die Errichtung oder anderer Dienstleistungen, die er dem Konzessionsgeber erbracht hat. Der Betreiber hat Erträge sowie Gewinne und Verluste aus diesem Austausch gemäß IAS 11 und IAS 18 zu erfassen. Die Erträge werden zum beizulegenden Zeitwert des erhaltenen immateriellen Vermögenswertes bewertet, angepasst um den Betrag jeglicher geflossener Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten. Wenn der beizulegenden Zeitwert des erhaltenen immateriellen Vermögenswertes nicht verlässlich bestimmt werden kann, sind die Erträge zum beizulegenden Zeitwert der, durch den Betreiber dargebrachten Dienstleistungen zu bewerten, angepasst um den Betrag jeglicher geflossener Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalenten. Verpflichtungen neue Infrastruktureinrichtungen zu errichten oder bereits existierende zu erweitern sind in den erbrachten Gegenleistungen für den immateriellen Vermögenswert enthalten und daher in seinen Anschaffungskosten. Allerdings sind alle anderen vertraglichen Verpflichtungen – einschließlich Verpflichtungen zur Instandhaltung, Austausch oder Wiederherstellung der Infrastruktureinrichtungen – sind nicht in der erbrachten Gegenleistung für den immateriellen Vermögenswert enthalten. Zeitpunkt des Inkrafttretens Für die drei Interpretationen werden als Zeitpunkt des Inkrafttretens die Geschäftsjahre vorgeschlagen, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen. Eine frühere Anwendung würde erlaubt. Eine Überleitung würde generell retrospektiv erfolgen es sei denn, dass eine Neudarstellung nicht durchführbar ist. SIC 29 Angaben - Dienstleistungslizenzen SIC 29 würde geändert um zusätzliche Angaben zu Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen. Ablauf der Kommentierungsfrist Um Kommentierungen wird bis zum 3. Mai 2005 gebeten. Verlängert bis 31. Mai 2005. |