IFRIC D9

Versorgungspläne mit garantierter Rendite auf geleistete Beiträge oder den Nominalwert geleisteter Beiträge

Bezug:

IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung

Entstehungsgeschichte:

IFRIC D9 herausgegeben am 8. Juli 2004

Ende der Kommentierungsfrist 21. September 2004

Der Interpretationsentwurf steht der Öffentlichkeit auf der Website des IASB zum Download zur Verfügung (in englischer Sprache).

Kicken sie hier für die Presserklärung (in englischer Sprache 25KB)

November 2006 - Projekt von der IFRIC-Agenda genommen ein Projekt zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich Pensionen aufgenommen hat

Stellungnahmen von Deloitte zu diesem Interpretationsentwurf

Unsere Stellungnahmen finden Sie hier.

Interpretationsentwürfe stellen noch nicht verabschiedete Vorschläge dar

Zusammenfassung von IFRIC D9

D9 schlägt Leitlinien vor, wie IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer auf Versorgungspläne anzuwenden ist, in denen eine feste Rendite, bezogen auf die effektiv oder nominell geleisteten Beiträge, zugesagt worden ist. Beispiele für solche Pläne sind:

(a) ein Versorgungsplan in dem jährlich ein Beitrag bezogen auf das gegenwärtige Einkommen des Arbeitnehmers zu entrichten ist und aus dem der Arbeitnehmer eine Leistung (als einmalige Zahlung oder als Rente) erhält, die seinen Beitragszahlungen entspricht zuzüglich des höheren Betrages aus (i) der effektiven Rendite die mit den eingezahlten Beiträgen erwirtschaftet worden ist, und (ii) einer festen Mindestverzinsung der geleisteten Beiträge bis zu dem Zeitpunkt zu dem die Leistung ausgezahlt wird; sowie

(b) ein Versorgungsplan in dem die zugesagte Leistung dem Nominalwert der jährlichen Beiträge entspricht zuzüglich einer Verzinsung des Nominalbetrages in Höhe des höheren Wertes aus (i) der Rendite bestimmter Vermögenswerte, bspw. börsennotierter Anleihen, und (ii) einer festen Verzinsung, bspw. 4%. Der Plan selbst kann die Vermögenswerte halten, muss es aber nicht.

D9 legt fest, dass derartige Versorgungspläne leistungsorientierte Pläne sind und schlägt Leitlinien zur bilanziellen Behandlung folgender Leistungen vor:

(a) Zusage einer festen Rendite,

(b) Leistung, deren Höhe von künftiger Rendite von Vermögenswerten abhängt, und

(c) Kombination aus (a) und (b).

Zur Bestimmung der Höhe der Verpflichtung aus der Zusage einer festen Rendite schlägt D9 vor, die der garantierten festen Rendite unterliegenden Beitragszahlungen in die Zukunft fortzuschreiben um so den Betrag zu schätzen, der zum Erfüllungszeitpunkt zu leisten sein wird. Dieser Betrag ist entsprechend den Vorgaben von IAS 19 unter Heranziehung der Rendite erstklassiger festverzinslicher Industrieanleihen zu auf den Barwert zu diskontieren. Für Leistungen, deren Höhe von der künftigen Rendite von Vermögenswerten abhängt, schlägt D9 hingegen vor, keine Schätzung des zum Erfüllungszeitpunkt zu leistenden Betrages vorzunehmen. Stattdessen ist die Höhe der Verbindlichkeit aus dem am Bilanzstichtag gültigem Wert der zugrunde liegenden Vermögenswerte abzuleiten. Schließlich schlägt D9 vor, die Verbindlichkeit aus der Verpflichtung zur Leistung, welche eine garantierte feste Rendite und die Rendite von Vermögenswerten in sich vereint, in Höhe des höheren Betrages aus den separat ermittelten Verpflichtungen anzusetzen.

Entscheidung auf der Novembersitzung 2006 von IFRIC

IFRIC einigte sich darauf, D9 von der Agenda zu nehmen unter der Voraussetzung, dass es die Möglichkeit hat das Projektes neu zu beginnen, falls die Entwicklungen im IASB-Projekt zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dies notwendig oder angemessen machen sollten. In Bezug auf die Unterscheidung zwischen leistungsorientierten und beitragsorientierten Plänen entschied IFRIC, das Projekt in zwei Teile aufzuspalten. Der Teil, der die Unterscheidung zwischen leistungsorientierten und beitragsorientierten Plänen befasst, sollte in Gruppe 4 verbleiben und an den IASB adressiert werden. Der andere Teil, der die sich mit der Behandlung der Frage befasst, wie die Zuteilung künftiger Einkommenssteigerungen bei der Ermittlung des Barwertes der leistungsorientierten Verpflichtung festgelegt werden sollte, sollte vom Mitarbeiterstab weiterentwickelt und an den Agendaausschuss und IFRIC als möglicher Sachverhalt, der auf die Agenda genommen werden könnte, übermittelt werden.

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