IFRS 2: Konzerninterne anteilsbasierte Verguetungen mit Barausgleich
Hier geht es zu sämtlichen IFRIC-Agendaprojekten Beschreibung des Sachverhalts: Sollte IFRIC Leitlinien zur Verfügung stellen, wie die folgenden Schemata mit Barausgleich in den Abschlüssen der Tochterunternehmen zu bilanzieren sind, die Dienstleistungen von den Arbeitnehmern erhalten? Schema 1: Die Arbeitnehmer des Unternehmens erhalten Barvergütungen, die auf dem Preis der Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens basieren. Schema 2: Die Arbeitnehmer des Unternehmens erhalten Barvergütungen, die auf dem Preis der Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens des Unternehmens basieren. Nach beiden Schemata hat das Mutterunternehmen des Unternehmens (nicht das Unternehmen selbst) die Verpflichtung, die Barvergütung an die Arbeitnehmer auszuschütten. Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im Juli 2007 IFRIC kam zu dem Schluss, dass Schema 1 nach Paragraph 6 von IFRIC 8 Anwendungsbereich von IFRS 2 in den Anwendungsbereich von IFRS 2 fällt. Hinsichtlich Schema 2 glaubte IFRIC, dass diese Schema nach den bestehenden Leitlinien nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 2 fiele. IFRIC hielt fest, dass das Schema im Wesentlichen einen Barausgleich beinhalte und anteilsbasiert sei und dass das Tochterunternehmen die von seinen Arbeitnehmer erhaltenen Dienstleistungen nach den Anforderungen für anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich bewerten solle. Einige IFRIC-Mitglieder äußerten sich besorgt, dass die Anwendung anderer Standards (beispielsweise IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer) dazu führen könnte, dass Aufwendungen nicht in den Büchern des Tochterunternehmens erfasst werden würden - zum Beispiel wenn das Mutterunternehmen die entstehenden Kosten nicht an das Tochterunternehmen weiterreicht. Eine solche bilanzielle Behandlung wurde als irreführend beurteilt. IFRIC begann einen Abgleich dieses möglichen Agendapunktes gegen die Agendakriterien. Dabei gelangte man zu dem Schluss, dass dieser Sachverhalt am besten dadurch adressiert werden könne, dass die Definition von anteilsbasierten Vergütungen mit Barausgleich in IFRS 2 geändert wird. IFRIC kam zu dem vorläufigen Schluss, dass dieser Sachverhalt vom IASB behandelt werden sollte und nicht auf die IFRIC-Agenda gehöre. Der Stab wurde gebeten, einen Änderungsvorschlag für IFRS 2 und die entsprechenden Folgeänderungen für IFRIC 8 zu erarbeiten, damit diese auf einer späteren Sitzung erörtert werden könnten. Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im September 2007 Auf der Sitzung im Juli 2007 war IFRIC zu dem Schluss gekommen, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Der Stab war gebeten worden, eine vorläufige Agendaentscheidung auszuarbeiten, mögliche Änderungen an IFRS 2 (insbesondere Paragraf 3) und Folgeänderungen an IFRIC 11. Alternativer Ansatz Der Stab stellte IFRIC einen alternativen Ansatz vor. Danach solle dieser Sachverhalt auf die Agenda genommen werden und IFRIC 11 geändert werden, um zu verdeutlichen, dass beide betroffene Vereinbarungen in den Anwendungsbereich von IFRS 2 fallen, und festzulegen, wie die erbrachten Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer, die das Tochterunternehmen erhält, in dessen Bilanz bewertet werden sollten. Der Stab wies darauf hin, dass dieser Ansatz effizienter sei, da die geänderte Interpretation erheblich früher in Kraft treten würde als ein geänderter IFRS 2. IFRIC kam überein, dass die vorgeschlagenen Änderungen an IFRIC 11 innerhalb der Grenzen einer Interpretation lägen und entschied, dieses Projekt auf die Agenda zu nehmen. Darüber hinaus stimmte IFRIC überein, dem Board Änderungen an IFRS 2 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses vorzuschlagen. Unter Vorbehalt editorischer Änderungen stimmte IFRIC den vorgeschlagenen Änderungen zu (nicht in den Unterlagen für Beobachter enthalten) und bat den Stab, die überarbeiteten Formulierung auf einer der nächsten Sitzungen zur Genehmigung vorzulegen. Neuer Sachverhalt IFRIC wurde auch gefragt, ob die folgende Vereinbarung in den vorgeschlagenen Änderungen zu IFRIC 11 adressiert werden sollten:
Es schien Einigkeit zu herrschen, dass eine solche Vereinbarung im Abschluss des Tochterunternehmens als in Eigenkapital zu erfüllen behandelt werden solle und deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs der geplanten Änderungen an IFRIC 11 liege. IFRIC bat den Stab, in den überarbeiteten Formulierungen deutlich zu machen, dass diese Art von Vereinbarung nicht behandelt werde. |