IFRS 2 Anteilsbasierte Verguetung – Ausuebungsbedingungen

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Beschreibung des Sachverhalts

Im Mai 2009 erhielt IFRIC eine Anfrage, in der eine Klarstellung der Definition von Ausübungs- und Nichtausübungsbedingungen erbeten wurde. Die Fragen, bei denen IFRIC insbesondere um Klarstellung gebeten wurde, waren:

Muss zwischen einem Erfolgsziel und der Leistung eines einzelnen Arbeitnehmers eine unmittelbare Beziehung bestehen, damit diese Bedingung zu einer Ausübungsbedingung wird?

Spielt es bei der Feststellung, ob ein Ziel als Ausübungsbedingung qualifiziert, eine Rolle, ob der festgelegte Leistungszeitraum kürzer oder länger als der Zeitraum ist, über den das Leistungsziel erreicht werden soll?

Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im Januar 2010

Mehrere IFRIC-Mitglieder meinten, dass sie mit der Untersuchung des Stabs zu den Fragen nicht einverstanden seien und es Hinweise gebe, dass die Praxis uneinheitlich sei und entsprechend die Notwendigkeit nach Leitlinien zu der sachgerechten Bilanzierungsweise bestünde.

Ein Mitglied fragte, was der sinnvollste und sachgerechteste Weg sei, auf dem man sich mit dem Sachverhalt befassen würde: im Wege einer jährliche Verbesserung oder mittels IFRIC-Interpretation. Der Stab erläuterte, dass grundsätzlich die folgenden drei Alternativen für die Behandlung des Sachverhalts bestünden:

als IFRIC-Interpretation. Eine endgültige Interpretation kann höchstwahrscheinlich innerhalb der nächsten 12 Monate herausgegeben werden;

als Teil des Projekts jährlicher Verbesserungen. Das wahrscheinlichste Ergebnis dieser Alternativ wäre die Herausgabe eines Standardentwurfs im August 2010, wobei der endgültige Standard im April 2011 veröffentlicht würde;

als eigenständige Änderung von IFRS 2. Diese Alternative erfordert die Erlaubnis seitens des Boards, dass IFRIC die Änderung vornimmt, wobei der Zeitplan ähnlich dem einer IFRIC-Interpretation sein dürfte.

Ein Mitglied fragte, warum dieser Sachverhalt aufgegriffen werden soll, während andere IFRS-2-Sachverhalte als IFRIC-Projekte abgelehnt wurden. Ein anderes IFRIC-Mitglied entgegnete, dass, auch wenn er eine ähnliche Frage habe stellen wollen, die Begründung die sei, dass dieser Sachverhalt einer jüngst erfolgten Änderung an IFRS 2 entstamme und IFRIC die Möglichkeit habe, die Uneinheitlichkeit in der Praxis zu begrenzen, bevor sie eingebettet werde.

Es wurde vorgeschlagen, dass, sollte dieser Sachverhalt als eigenständige Änderung an IFRS 2 behandelt werden, der Anwendungsbereich des Projekts nicht auf diesen Sachverhalt begrenzt werden, sondern auch andere Sachverhalte im Zusammenhang mit IFRS 2 behandeln solle. Einige IFRIC-Mitglieder meinten, dass dieses Vorgehen nicht dazu führe, dass der Sachverhalt zügig gelöst werde und dass eine umfassende Überprüfung von IFRS 2 dem IASB überlassen bleiben solle.

IFRIC verständigte sich darauf, den Sachverhalt seinem Arbeitsprogramm im Wege einer IFRIC-Interpretation hinzuzufügen.

Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im März 2010

Auf seiner Sitzung im Januar 2010 hatte sich das IFRSIC vorläufig darauf verständigt, seinem Arbeitsprogramm ein Projekt zur Klarstellung der Unterscheidung einer Dienstleistungsbedingung, einer Leistungsbedingung und einer Nichtausübungsbedingung hinzuzufügen. Der Stab stellte dem Komitee die Ergebnisse seiner Nachforschungen und seine vorläufige Sichtweise vor. Einer Reihe von IFRSIC-Mitgliedern war unwohl bei der vorgeschlagenen Liste an Sachverhalten, die der Stab zur weiteren Nachforschung und Untersuchung benannt hatte. Diese Mitglieder waren zudem der Ansicht, dass eine Analyse und Änderung/Verbesserung der vom Stab benannten Sachverhalte zu einem völligen Umschreiben von IFRS 2 führen würde, was eine Aufgabe sei, die der Board auszuführen hätte.

Ein IFRSIC-Mitglied meinte, dass der eigentliche Sachverhalte, der bei Bilanzierern derzeit zu Problemen führe, die Wechselwirkung zwischen mehreren Bedingungen sei, vor allem 'und' vs. 'oder'-Bedingungen, und dass sich das IFRSIC nur auf diesen Sachverhalt konzentrieren und eine vollständige Überprüfung von IFRS 2 dem Board überlassen sollte. Ein anderes IFRSIC-Mitglied beobachtete, dass, obwohl die Leitlinien in US-GAAP zu anteilsbasierten Vergütungen in einer anderen Weise als IFRS 2 abgefasst seien, die Prinzipien im Großen und Ganzen dieselben seien, und dass dieselben Sachverhalte nach US-GAAP nicht aufträten, weil jedem klar sei, wie die Vorschriften für Dienstleistungs- und Leistungsverpflichtungen aussähen.

Das IFRSIC wies den Stab an, die in den US-GAAP enthaltenen Leitlinien hinsichtlich der Wechselwirkung von mehrfachen Bedingungen zu untersuchen und festzustellen, ob man sie in IFRS 2 übernehmen könne, ohne irgendwelchen IFRS-Vorschriften zu widersprechen.

Diskussion bei der IFRC-IC-Sitzung im Mai 2010

Der Stab hatte eine umfassende Analyse der vorgeschlagenen Klassifizierungen von AUsübungs- und Nichtausübungsbedingungen und ihr Zusammenwirken erstellt, wie vom Committee im März gefordert worden war.

Von Beginn der Diskussion an, sogar noch bevor die fachlichen Fragen selbst erörtert wurden, drückten verschiedene Mitglieder des Committees ihre Bedenken aus, dass die gesamte fachliche Untersuchung zwar sehr nützlich für die weitere Entwicklung des Standards sei (und eine Überprüfung nach der Einführung von IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen), aber dass sie zeige, dass eine grundlegende Überprüfung von IFRS 2 erforderlich sei. Sie argumentierten, dass die Untersuchung des Stabs sehr breit angelegt sei und bei einer Übernahme ein wesentliches Neuschreiben das Standards erfordern würde. Daher sei des Thema zu groß, um vom Committee erörtert zu werden. Daher drängten diese Mitglieder das Committee auf, sich enger auf die Sachverhalte zu begrenzen, die von den Anwendern aufgebracht worden seien.

Verschiedene Mitglieder des Committees äußerten Bedenken hinsichtlich des Zusammenwirkens der vorgeschlagenen Änderungen und der Überprüfung von IFRS 2, die der französische Standardsetzer derzeit im Auftrag des IASB durchführt (um die Prinzipien von IFRS 2 zu identifizieren).

Dennoch stellte Jean-Louis Lebrun (der Vorsitzende der Arbeitsgruppe beim französischen Standardsetzer) klar, dass die Analyse nützlich sein würde für die derzeit durchgeführte Untersuchung und dass es wenig Raum für Überlappungen geben würde.

Auf der anderen Seite unterstützten verschiedene Mitglieder des Committees den Vorschlag des Stabs, wie weiter fortzufahren sei, vollständig, unabhängig davon, ob es zu einer Interpretation komme oder einer Interpretation, die von einer Empfehlung an den Board begleitet wird, IFRS 2 zu ändern.

Der Stab schlug die folgenden Änderungen vor, die zu einer Klarstellung der Ausübungs- und Nichtausübungsbedingungen führen sollten und ein einheitlich angewendetes Verständnis einer gemeinsamen Terminologie ergeben sollte. Die Vorschläge des Stabs lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Sachverhalt

Vorgeschlagene Änderung

Ausübungsbedingung

Die Definition einer Ausübungsbedingung sollte klargestellt werden, damit die folgenden Punkte verdeutlicht/aufgenommen werden: (1) die Sichtweise der Gegenpartei, (2) eine vorgeschriebene oder implizite Dienstbedingung und (3) die Streichung von Beschreibungen von bestimmten Bedingungen.

Nichtausübungsbedingung

Eine eigenständige Definition einer Nichtausübungsbedingung sollte in die IFRS aufgenommen werden und alle Bedingungen umfassen, die nicht zum Erwerben eines Rechtsanspruchs führen.

Dienstbedingung

Eine eigenständige Definition einer Dienstbedingung sollte in die IFRS aufgenommen werden und nur auf eine Dienstbedingung über einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden.

Leistungsbedingung

Eine eigenständige Definition einer Leistungsbedingung sollte in die IFRS aufgenommen werden und auf Ziele beschränkt werden, die sich allein auf die Geschäftstätigkeit oder Aktivitäten des Unternehmens beziehen. Darüber hinaus sollten ähnliche Beispiele wie die unter US-GAAP aufgenommen werden.

Marktbedingung

Die Definition einer Marktbedingung sollte aus IFRS 2 gestrichen werden. Zusätzlich sollte das Konzept einer Marktbedingung als eine Ausübungsbedingung in der eigenständigen Definition anderer Ausübungsbedingungen aufgenommen werden.

Andere Ausübungsbedingung

Eine eigenständige Definition einer anderen Ausübungsbedingung sollte in die IFRS aufgenommen werden, die alle Bedingungen umfasst, die den Rechtsanspruch der Gegenpartei bestimmen; ausgenommen sind Bedingungen, die als Dienst- oder Leistungsbedingung kategorisiert sind.

Bedingtes Merkmal

Leitlinien zu einem bedingten Merkmal (einschließlich "Reload-" und "non-compete-Vorschriften") sowie Leitlinien zur Bewertung zum Zeitpunkt der Gewährung und zur Folgebewertung sollten in die IFRS aufgenommen werden.

Erdienungszeitraum

Die Definition eines Erdienungszeitraums sollte überarbeitet werden, um das Konzept des expliziten oder impliziten Erdienungszeitraums aufzunehmen, der für eine einzelne Ausübungsbedingung erforderlich ist.

Zuweisungszeitraum

Eine eigenständige Definition des Zuweisungszeitraum sollte in die IFRS aufgenommen werden und den Zeitraum erfassen, über den die anteilsbasierte Vergütung angesetzt wird. Dies ist das Ergebnis des Zusammenwirkens multipler Ausübungsbedingungen.

Multiple Ausübungsbedigungen

In die IFRS sollten Anwendungsleitlinien aufgenommen werden, die sich dem Zusammenwirken multipler Bedingungen in Form von "oder"- oder "und"-Bedingungen widmen.

Verschiedene Mitglieder des Committees äußerten Bedenken, dass die Vorschläge des Stabs den Schlussfolgerungen zuwider liefen, zu denen der Board in der Änderung von 2008 an IFRS bezüglich Ausübungsbedingungen und Annullierungen gekommen ist. Dies gelte in Bezug auf die Perspektive, aus der die Ausübungsbedingung definiert wird. Die Änderung von 2008 änderte diese Perspektive von Arbeitnehmer zu Arbeitgeber; die Analyse des Stabs legte nahe, die Perspektive wieder so zu ändern, wie sie ursprünglich in IFRS 2 vorgesehen war. Diese Boardmitglieder zweifelten an dieser Änderung vor dem Hintergrund, dass der Board sich der Frage ganz bewusst vor zwei Jahren gewidmet habe. Der vorsitzende und der Stab gaben zur Antwort, dass die Änderung 2008 von praktischen Erwägungen und dem Wunsch getrieben worden sei, eine einheitliche bilanzielle Behandlung zu haben. Der Stab meinte, dass eine Ausnahme für bestimmte Produkte beibehalten würde, da IFRS 2 allgemein ein regelbasierter Standard sei. Dieser Ansatz könnte für Bedingungen genutzt werden, die recht allgemein seien aber nicht leicht zu klassifizieren seien (beispielsweise Änderung der Beherrschung).

Ein Mitglied des Committees war besorgt, dass die Vorschläge den Sachverhalt nicht klarstellen würden und zu unbeabsichtigten Konsequenzen führen könnten. Seiner Meinung nach bringen solche Änderungen keinen zusätzlichen Nutzen, da sie neue Konzepte in den Standard einführten. Darüber hinaus war er der Meinung, dass einige der aufgebrachten Sachverhalte gar keiner Klarstellung bedürften.

Es gab einige Verwirrung dahingehend, ob die vorgeschlagenen Änderungen die aktuelle Bilanzierung ändern würden. Nach beachtlicher Diskussion baten die Mitglieder des Committees den Stab, die Auswirkungen der Änderungen auf die bilanzielle Behandlung an einigen praktischen Beispielen darzustellen (also die Klassifizierungsbeispiele um die Auswirkungen auf die Bewertung zu ergänzen). Allgemein war die Mehrheit des Committees der Meinung, dass sich die bilanzielle Behandlung auf Grundlage dieser Bedingungen nicht bedeutend ändern sollte, obwohl einige Änderungen erforderlich sein würden (bei einigen Sachverhalten und bei einigen Unternehmen, die die Prinzipien anders als vorgeschlagen anwenden).

Einige Committee-Mitglieder waren der Meinung, dass die Vorschläge Leitlinien und Klarheit bieten, wo diese vorher nicht existierten. Die Mitglieder wiesen auch darauf hin, dass einige dieser Änderungen zur Harmonisierung mit US-GAAP beitragen und dass die Ausübungs- und Nichtausübungsbedingungen allgemein unter US-GAAP nicht hinterfragt werden.

Das Committee stimmte allgemein den vorgeschlagenen Leitlinien für multiple Ausübungsbedingungen und ihr Zusammenwirken zu. Dennoch zögerten die Mitglieder des Committees ein neues Konzept für dene Zuweisungszeitraum aufzunehmen; die Mehrheit zog vor, diesen als multiplen Ausübungszeitraum zu bezeichnen, auch wenn das Konzept unverändert bleibt.

Das Committee setzte seine Erörterungen anhand eines später ausgeteilten Agendapapiers fort, das Beobachtern nicht zur Verfügung stand und nicht auf der Internetseite des IASb verfügbar gemacht wurde, bevor diese Mitschrift verfasst wurde.

Die darin enthaltene Zusammenfassung schien den Mitgliedern des Committees zu helfen, das Prinzip zu identifizieren, das eine Ausübungsbedingung von einer Nichtausübungsbedingung unterscheidet. Einige Mitglieder waren jedoch der Meinung, dass zusätzlich weitere Arbeit notwendig wäre hinsichtlich der Definition einer Leistungsbedingung. Diese Arbeit müsste sich unter anderem der Frage widmen, um wessen Leistung es sich handelt - die des Arbeitnehmers oder die des Arbeitgebers. Außerdem sei die Frage, um Leistung im Vergleich zu was es sich handele. Die Mitglieder schienen jedoch der Ansicht, dass die Analyse des Stabs genügend Hinweise geliefert habe, dass die aufgebrachten Sachverhalte auf zufriedenstellende Weise adressiert werden könnten.

Schlussfolgerung

Der Vorsitzende fragte das Committee, ob es bereit sei, dem Stab zu gestatten, weiter in diese Richtung vorzugehen. Er bat das Committee insbesondere, Umstände zu identifizieren, die dem Stab helfen würden, Leistungsbedingungen sachgerecht zu identifizieren und Beispiele gegen das Modell zu testen. Beabsichtigt sei, die Ergebnisse dieser Analyse dem Committee auf der Sitzung im Juli 2010 vorzustellen. Der Vorsitzende versprach dem Committee, dass dieser Schritt sie nicht auf irgendeine bestimmte Handlungsweise verpflichten würde; er bat die Mitglieder, sich mit ihren Organisationen zu besprechen, damit die Untersuchung so vollständig wie möglich sein würde.

Diskussion bei der IFRC-IC-Sitzung im Juli 2010

Das Committee setzte seine Erörterungen zur Unterscheidung zwischen Ausübungsbedingungen und Nichtausübungsbedingungen fort, und der Vorsitzende erinnerte das Committee daran, dass das Ziel der Diskussionen sei, die nächsten Schritte im Prozess festzulegen und nicht Entscheidungen aus früheren Sitzungen wieder zu erörtern.

Definition einer Leistungsbedingung

Der Stab stellte eine Untersuchung der Attribute einer Leistungsbedingung vor, die die folgenden seien:

der Anreiz besteht nur, wenn der Arbeitnehmer in der Lage ist, zu beeinflussen, ob das Ziel erreicht wird, und

das Leistungsziel liegt im Interesse des Unternehmens.

Diese Attribute stehen in den wesentlichen Zügen mit US-GAAP im Einklang.

Bei der Untersuchung der Auswirkungen dieser Attribute auf die gegenwärtige Praxis unter IFRS 2 wendete der Stab die Attribute auf eine Reihe von erläuternden Beispielen an, unter denen auch "Save as you Earn"-Programme (SAYE-Programme), erste öffentliche Zeichnungsangebote (IPO) und Änderungen in den Beherrschungsvorschriften waren.

Einige Committee-Mitglieder wiesen darauf hin, dass sie zwar den Begründungen und den Schlussfolgerungen der erläuternden Beispiele zustimmen würden, aber den Attributen würden sie nicht zustimmen. Ein Committee-Mitglied meinte, dass ein jeglicher anteilsbasierter Vergütungsplan im Interesse des Unternehmens liegen würde, da das Unternehmen ihn sonst nicht aufgestellt hätte. Dieses Mitglied war der Meinung, dass Leistungsbedingungen sich eher auf die Geschäftstätigkeit/-vorfälle des Unternehmens beziehen sollten, und ihr Erreichen sollte vom Unternehmen abhängen, nicht vom Arbeitnehmer.

Einige Mitglieder des Committee waren nicht der Meinung, dass die vorgeschlagenen Änderungen an den Definitionen eine Verbesserung gegenüber den bestehenden Leitlinien darstellen würden, und dass weitere Probleme hervorgerufen würden, wenn man in der vorgeschlagenen Richtung mit dem Projekt fortfahren würde.

Ein Committee-Mitglied wies darauf, dass diese Verwirrung und diese Abweichungen in der Praxis in den Vereinigten Staaten nicht vorkämen, und dass US-GAAP-Abschlussersteller nicht die gleichen Schwierigkeiten haben würden, Leistungsbedingungen von Marktbedingungen zu unterscheiden.

Der Vorsitzende gab zu Antwort, dass die Übernahme von Definitionen in US-GAAP jenseits des Auftrags des Committees läge; er gab zögernd zu, dass jegliche Schritte, die unternommen werden, um Leitlinien zu entwickeln, die Klarstellung der anzuwendenden Prinzipien bewirkten, mit dem Auftrag des Committees im Einklang stehen müssten, da der Board sich des Sachverhalt wohl nicht vor Ende 2011 annehmen würde.

Verschiedene Committee-Mitglieder wiesen darauf hin, dass die Definition eine Leistungsbedingung, die Bezug auf die Geschäftstätigkeit oder -vorfälle des Unternehmens nimmt (wie in den Fragen an das Committee in den Agendapapieren beschrieben), ihrem Verständnis einer Leistungsbedingung eher entspräche. Sie schlugen vor, jegliche Verweise auf die vom Stab identifizierten Attribute zu streichen.

Andere Committee-Mitglieder gaben zu Antwort, dass, wenn diese Attribute gestrichen würden, die Definition für IPO und Änderungen in den Beherrschungsvorschriften funktionieren würde, nicht jedoch für SAYE-Programme. Da die Mehrheit der Committee-Mitglieder zustimmte, dass die gegenwärtige Praxis, die Sparvorschrift in SAYE-Programmen als Nichtausübungsbedingungen zu behandeln (ähnlich einem Preis für eine Optionsausübung), zu der am ehesten sachgerechten Behandlung führt, wenn der Arbeitnehmer beschließt, nicht zu sparen, solange der Erdienungszeitraum weiterhin eingehalten wird, beschloss das Committee, SAYE-Programme aus allen künftigen Diskussionen auszunehmen und sich nur auf IPO, Änderungen in den Beherrschungsvorschriften und andere erläuternde Beispiele zu konzentrieren, die Problembereiche illustrieren.

Auf dieser Grundlage stimmte die Mehrheit der Committee-Mitglieder für die vorgeschlagene Definition einer Leistungsbedingung.

Das Committee fuhr fort, die erläuternden Beispiele, die vom Stab zur Verfügung gestellt worden waren, zu erörtern, aber entschied sich, dem Stab einige Zeit zu gewähren, um die Beispiele auf Grundlage der früheren Entscheidungen zu Leistungsbedingungen gegebenenfalls zu ändern. Die Committee-Mitglieder waren sich allgemein nicht einig, ob ein Leistungsziel mit einer Bewertungsperiode, die länger als der geforderte Erdienungszeitraum ist, eine Leistungsbedingung oder eine Nichtausübungsbedingung ist. Einige Mitglieder waren der Meinung, dass unter US-GAAP diese Leistungsziele als Leistungsbedingung behandelt werden, während andere Committee-Mitglieder und der Stab der Meinung waren, es handele sich dabei um Nichtausübungsbedingungen. Der Vorsitzende bat den Stab, zu der Frage weitere Untersuchungen vorzunehmen und diese auf der nächsten Sitzung vorzustellen.

Ein Committee-Mitglied hielt fest, dass das Committee bis jetzt noch nicht entschieden habe, ob dieses Projekt als Teil des jährlichen Verbesserungsprojekts oder als Interpretation fortgeführt werden solle. Der Vorsitzende bat das Committee, dem Stab Zeit zu geben, seine Analyse auf Grundlage der heute geführten Diskussion abzuschließen, und bat den Stab, die Kriterien für den jährlichen Verbesserungsprozess und für Interpretationen zu prüfen und im September eine Empfehlung dazu vorzustellen, wie am besten mit dem Projekt fortgefahren werden sollte. Ein anderes Committee-Mitglied bat außerdem darum, dass die Stabpapiere, die auf der Septembersitzung verteilt werden würden, auch die ursprünglichen Fragen hervorheben sollten, die von den Anwendern gestellt worden seien, da das Committee offensichtlich aus den Augen verloren habe, was eigentlich klargestellt werden solle. Der Stab verpflichtete sich, weitere Untersuchungen zu den erläuternden Beispielen vorzunehmen und die überarbeiteten Beispiele und die entsprechenden Untersuchungen auf der nächsten Sitzung vorzustellen.

Diskussion bei der IFRS-IC-Sitzung im September 2010

Wettbewerbsklauseln und Leistungszeiträume länger als die verlangten Erdienungszeiträume

Das Committee erörterte eine Untersuchung des Stabs, bei der es darum ging, ob eine Wettbewerbsklausel als eine Dienstbedingung zu behandeln sei. Nach umfangreicher Diskussion stimmte das Committee der Einschätzung zu, dass die anteilsbasierte Vergütungstransaktion, die einer Wettbewerbsklausel unterliegt, nur als eine Transaktion mit Parteien darstellt, die keine Mitarbeiter sind. daher sollte IFRS 2.13 auf die Dienstbedingung angewendet werden, die daraus resultiert, dass der Arbeitnehmer unter Einhaltung der Wettbewerbsklausel nicht für einen Wettbewerber des Unternehmens arbeitet. Daher sollte eine Wettbewerbsklausel als "bedingtes Merkmal" angesehen werden.

Im Hinblick auf ein Erfolgsziel, dass einen verlangten Erdienungszeitraum überschreitet, hielt das Committee fest, dass die Praxis unter den gegenwärtigen Vorschriften von IFRS 2 ist, dass, wenn das Erreichen eines Erfolgsziels erst nach dem geforderten Erdienungszeitraum bestimmt wird, das Erfolgsziel keine Leistungsbedingung darstellt. Diese Sichtweise wird von jeder der vier größten internationalen Prüfungsgesellschaften geteilt.

Der Stab schlug eine überarbeitete Definition einer "Leistungsbedingung" wie folgt vor:

 

Eine Bedingung, die die Ausübung, den Ausübungspreis oder andere einschlägige Faktoren betrifft, die bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts einer Leistung verwendet wird, die sich auf zwei Dinge bezieht: (a) das Erbringen eines Dienstes durch eine Gegenpartei über einen explizit oder implizit festgelegten Zeitraum und (b) das Erreichen eines festgelegten Erfolgszieles, das unter Bezug auf entweder (i) die eigenen Geschäftstätigkeit oder Geschäftsvorhaben des Unternehmens oder (ii) das gleiche Erfolgsziel eines anderen Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen definiert ist, während die Gegenpartei den vorgeschriebenen Dienst erbringt.

 

Das Committee kam überein, dass ein Erfolgsziel mit einer impliziten oder expliziten Dienstbedingung "vollständig zusammengeschlossen" sein muss, um eine Leistungsbedingung darzustellen. Darüber hinaus soll ein Erfolgsziel, das nicht mit einer impliziten oder expliziten Dienstbedingung vollständig zusammengeschlossen ist, als Nichtausübungsbedingung angesehen werden.

Möglichkeiten der weiteren Vorgehensweise im Projekt

Als eine größere Herausforderung erwies sich die Frage, wie das Ergebnis der Erwägungen des Committee dargestellt werden sollten. Einige Mitglieder des Committee waren der Ansicht, dass die Entscheidungen des Committee die Absicht von IFRS 2 nicht änderten und dass das Committee dazu übergehen könne, einen Interpretationsentwurf zu entwickeln. Andere waren vorsichtiger, da sie der Meinung waren, dass das Committee grundlegende Änderungen an den Formulierungen in IFRS 2 vorschlagen würde, daher sollten die Änderungen über den jährlichen Verbesserungsprozess vorgenommen werden. Andere waren wiederum der Meinung, dass der IASB eingeschaltet werden müsse und dass vor dem Hintergrund des sensiblen Themas von IFRS 2 ein Bericht über die Erörterungen des Committee und seinen Schlussfolgerungen dem IASB übergeben werden sollten, damit dieser dem Committe klare Hinweise für das weitere Vorgehen geben könnte.

Am Ende Stimmte das Committee zu, dass der Stab diesen Sachverhalt auf der Septembersitzung des IASB vortragen solle. Es wäre eventuell möglich, einige der Fragen im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses zu klären, aber die größeren Sachverhalte - insbesondere diejenigen, bei denen die Änderungen des IASB an IFRS 2 aus dem Jahr 2008 geändert würden - würden zu praktischen Fragen führen, die am besten vom IASB selbst geklärt werden würden. Dies könne vielleicht bei der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 2 nach 2011 geschehen.

Jegliche weiteren Schritte des Committee hängen von den Anweisungen ab, die der IASB geben wird.

Diskussion bei der IASB-Sitzung im September 2010

Das IFRS Interpretations Committee hat eine Reihe von Sachverhalten in Bezug auf IFRS 2 untersucht, die ihm als Bitte um Klarstellung oder Bitte um Änderung von IFRS 2 zugetragen wurden. Das Committee hat für die folgenden sechs Sachverhalte Lösungen gesucht, die mit den zugrunde liegenden Prinzipien in IFRS 2 im Einklang stehen:

  1. Korrelation zwischen der Verantwortung eines Mitarbeiters und dem Erfolgsziel
  2. Aktienmarktindexziel
  3. Leistungszeiträume länger als die verlangten Erdienungszeiträume
  4. Wettbewerbsklauseln
  5. Zusammenwirken multipler Ausübungsbedingungen
  6. Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Das Committee ist zu dem Schluss gekommen, dass der eigentliche Grund für diese Sachverhalte ein Mangel an Klarheit in der gegenwärtigen Definition von Ausübungsbedingungen, das Fehlen einer Definition von Nichtausübungsbedingungen und das Fehlen von Leitlinien zum Zusammenwirken multipler Ausübungsbedingungen ist. Das Committee hat verschiedene Wege erörtert, wie seine Schlussfolgerungen in IFRS 2 einfließen können, aber da man unterschiedlicher Meinung war und man sich außerdem des Umfangs, der Auswirkungen und der Dringlichkeit dieser Sachverhalte bewusst war, erbat man Hinweise vom Board, wie mit dem Projekt fortgefahren werden solle.

Der Board erörterte die folgenden Möglichkeiten, die Schlussfolgerungen des Committee in IFRS 2 einfließen zu lassen:

Interpretationen,

Bestandteil des jährlichen Verbesserungsprojekts,

eigenständiges Projekt zur Änderung von IFRS 2 oder

Bestandteil der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 2.

Der Stab wies darauf hin, dass diese Sachverhalte die Agendakriterien für den jährlichen Verbesserungsprozess erfüllen, aber er erkannte an, dass der Umfang der Änderungen und insbesondere die vorgeschlagenen Änderungen der Definition in IFRS 2 ein eigenständiges Projekt zur Änderung von IFRS 2 rechtfertigen können.

Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass anteilsbasierte Vergütungen komplizierte Geschäftsvorfälle sind und das separate Änderungen für die Lösung dieser sechs Sachverhalte, die vom Committee identifiziert worden seien, die Tür für eine Unmenge von anderen Sachverhalten öffnen würden, die jetzt noch nicht bedacht worden seien. Ihrer Meinung nach sei eine Überprüfung nach der Einführung der einzig gangbare Weg. Andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass separate Änderungsprojekte schneller abgeschlossen werden könnten als jährliche Verbesserungen, da diese an den Jahreszyklus gebunden wären. Der Stab unterstützte dies und erläuterte, dass die Schlussfolgerungen, zu den das Committee gelangt sei, die gleichen seien wie die in der Praxis mehrheitlich unterstützten Ansichten. dadurch würden die Minderheitenmeinungen aus der Welt geschafft, die sich bis jetzt entwickelt hätten.

Der Vorsitzende wies darauf hin, dass für IFRS 2 auf absehbare Zeit keine Überprüfung nach der Einführung vorgesehen sei und dass sie keine Priorität, wenn man andere Standards bedenke wie beispielsweise IAS 12 und IAS 21, die ebenfalls umfassend überprüft werden müssen. Er schlug vor, die nationalen Standardsetzer zu bitten, herauszuarbeiten, was genau die Probleme mit IFRS 2 wären und wie sie gelöst werden könnten. Der Board wiederholte noch einmal seine Prioritäten in Bezug auf die Projekte des Arbeitsabkommens und empfahl, den Komplex von Sachverhalten wieder an das Committee zurückzugeben, das herausfinden sollte, welche dieser Sachverhalte durch Interpretationen oder im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts gelöst werden könnten. Diejenigen, die auf diese Weise gelöst werden könnten, sollten vom Committee bearbeitet werden. Zu den verbleibenden Sachverhalte soll eine Agendaentscheidung für das Arbeitsprogramm des IASB nach 2011 gefällt werden.

Diskussion bei der IFRS-IC-Sitzung im November 2010

Das Committee hat verschiedene Sachverhalte in Bezug auf Ausübungsbedingungen in IFRS 2 erörtert und erwogen, welche Möglichkeiten die besten Lösungen für die einzelnen Sachverhalte bieten (also Interpretation, Bestandteil des jährlichen Verbesserungsprojekts, eigenständiges Projekt zur Änderung von IFRS 2 oder Bestandteil der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 2).

Das Committee war unterschiedlicher Meinung, wie man weiter vorgehen sollte, und hatte den IASB um Stellungnahme gebeten. Auf der Sitzung im September 2010 hatte der IASB anerkannt, dass nicht jeder Sachverhalt auf die gleiche Art und Weise adressiert werden muss, und daher das Committee gebeten, die Sachverhalte, die erörtert werden, zu priorisieren und dann die weitere Vorgehensweise zu bestimmen.

Die Sachverhalte aus IFRS 2, die derzeit vom Committee erörtert werden, beinhalten die folgenden:

Sachverhalt 1 – Korrelation zwischen der Verantwortung eines Mitarbeiters und dem Erfolgsziel

Sachverhalt 2 – Aktienmarktindexziel

Sachverhalt 2A – Ausübungsbedingungen, die keine Leistungs- oder Dienstbedingungen sind

Sachverhalt 3 – Leistungszeiträume länger als die verlangten Erdienungszeiträume

Sachverhalt 4 – Wettbewerbsklauseln

Sachverhalt 5 – Zusammenwirken multipler Ausübungsbedingungen

Sachverhalt 6 – Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Der Stab wies darauf hin, dass die Sachverhalte 1, 2, 3, 4 und 6 aus Anfragen an das Committee stammten, während die Sachverhalte 2A und 5 während der Erörterungen des Committee aufgekommen sind. Das Committee entschied, wie folgt vorzugehen:

Sachverhalte 1, 2, 3 und 6 werden im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts geklärt.

Für Sachvarhalte 2A, 4 und 5 wird der IASB gebeten, ein eigenständiges Projekt zur Änderung von IFRS 2 auf die Agenda zu nehmen.

Das Committee hielt fest, dass die Erwägung einer Bitte um ein eigenes Projekt im Zusammenhang mit der Erwägung der Empfehlung des ANC erfolgen müsse, IFRS 2 vollständig zu überarbeiten.

Als Teil des Prozesses, in dessen Rahmen die Sachverhalte 1, 2, 3 und 6 im jährlichen Verbesserungsprojekt geklärt werden sollen, kam das Committee vorläufig zu dem Schluss, die Leistungs- und Dienstbedingungen in der Definition von Ausübungsbedingungen in IFRS 2 wie folgt zu trennen:

 

Ausübungsbedingungen Die Bedingungen, die bestimmen, ob das Unternehmen die Leistungen erhält, durch welche die Gegenpartei den Rechtsanspruch erwirbt, im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung flüssige Mittel, Vermögenswerte oder Eigenkapitalinstrumente zu erhalten. Ausübungsbedingungen sind entweder Dienstbedingungen oder Leistungsbedingungen. Dienstbedingungen verlangen von der Gegenpartei die Ableistung einer bestimmten Dienstzeit. Leistungsbedingungen verlangen von der Gegenpartei die Ableistung einer bestimmten Dienstzeit und die Erfüllung bestimmter Erfolgsziele (wie z.B. eine bestimmte Steigerung des Unternehmensgewinns innerhalb eines bestimmten Zeitraums). Eine Leistungsbedingung kann eine Marktbedingung enthalten. Leistungsbedingungen Die LeistungsbBedingungen, die (a) von der Gegenpartei die Ableistung einer bestimmten Dienstzeit und (b) die Erfüllung bestimmter Erfolgsziele in dem Zeitraum, in dem die Gegenpartei die in (a) geforderte Dienstzeit ableistet, (wie z.B. eine bestimmte Steigerung des Unternehmensgewinns innerhalb eines bestimmten Zeitraums) verlangen. Ein Erfolgsziel wird durch Bezug auf die eigenen Geschäftstätigkeit oder Geschäftsvorhaben des Unternehmens oder durch Bezug auf seinen Aktienkurs definiert. Ein Erfolgsziel kann sich entweder auf das Unternehmen als Ganzes beziehen oder auf einen Teil des Unternehmens wie beispielsweise eine Abteilung oder einen einzelnen Mitarbeiter. Eine Leistungsbedingung kann eine Marktbedingung enthalten. Dienstbedingungen Die DienstbBedingungen, die von der Gegenpartei die Ableistung einer bestimmten Dienstzeit verlangen. Wenn die Gegenpartei während des Erdienungszeitraums aufhört, die Dienstzeit abzuleisten, hat die Gegenpartei unabhängig von den Gründen dafür die Bedingung nicht erfüllt.

 

Diskussion bei der IASB-Sitzung im November 2010

In Bezug auf den Sachverhalt hinsichtlich der Ausübungs- und Nichtausübungsbedingungen unter IFRS 2 gibt es sechs Fragen, die derzeit vom Committee erörtert werden. Der Stab wies darauf hin, dass das Committee den Vorschlag des IASB von der Septembersitzung angenommen und entschieden habe, vier der Fragen im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts zu klären (Sachverhalte 1, 2, 3 und 6). Die beiden anderen Probleme sollen in einen Agendavorschlag für den Board überführt werden, ein eigenständiges Projekt zur Änderung von IFRS 2 aufzunehmen (dies gilt für Sachverhalte 4 und 5). Der Board stimmte dieser Entscheidung zu.

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