SIC-D28

SIC-D28  Unternehmenszusammenschlüsse – Bewertung von Anteilen, die als Gegenleistung emittiert werden

 

Bezug

  • IAS 22 Unternehmenszusammenschlüsse

 

Entstehungsgeschichte

DatumEntwicklungAnmerkungen
9. Juli 2001 Interpretationsentwurf D28 Unternehmenszusammenschlüsse – Bewertung von Anteilen, die als Gegenleistung emittiert werden herausgegeben (Presseerklärung des IASC) Ende der Kommentierungsfrist: 10. September 2001
Dezember 2001 IASB genehmigt endgültige und überarbeitete Fassung. Verabschiedung als SIC-28 Unternehmenszusammenschlüsse – "Tauschzeitpunkt" und beizulegender Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten

 

Zusammenfassung von SIC-D28

In D28 wird der erörtert, wann der "Tauschzeitpunkt" bei einem Unternehmenszusammenschluss ist, bei dem Anteile als Gegenleistung emittiert werden. Wenn ein Erwerb in einer einziger Tauschtransaktion bewirkt wird, ist der Tauschzeitpunkt jener Zeitpunkt, zu dem der Erwerber Beherrschung über das Nettovermögen und den Geschäftsbetrieb des Erworbenen erlangt. Falls ein Erwerb in Stufen über sukzessive Anteilskäufe bewirkt wird, ist der beizulegende Zeitwert der Anteile, die als Gegenleistung emittiert werden, zu dem Zeitpunkt zu erfassen, zu dem jeder Tausch stattfindet.

In D28 wird ferner angesprochen, wann es sachgerecht ist, einen anderen als den zum Tauschzeitpunkt veröffentlichten Preis bei der Festlegung des beizulegenden Zeitwerts von Anteilen des Erwerbers, die auf einem aktiven Markt notiert werden, zu verwenden. Im Entwurf wird vorgeschlagen, dass der veröffentlichte Preis einer Aktie auf einem aktiven Markt zum Tauschzeitpunkt als bestmöglicher Nachweis für den beizulegenden Zeitwert eines Anteils angesehen werden soll. Ein anderer Preis ist nur dann zu verwenden, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Preisausschlag übertrieben ist und dass der andere Preis einen verlässlicheren Maßstab für den beizulegenden Zeitwert des Anteils darstellt.

 

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