SIC-31

SIC-31 Erträge - Tausch von Werbeleistungen

Hintergrundinformationen

Hinweis: SIC-31 wird ab dem 1. Januar 2018 durch IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden ersetzt.

Bezug

Entstehungsgeschichte

  • SIC-D31 wurde im Juli 2001 veröffentlicht
  • Endgültiger SIC-31 wurde im Dezember 2001 vom IASB verabschiedet
  • Zeitpunkt des Inkrafttretens: 31. Dezember 2001

Zusammenfassung von SIC-31

Nach IAS 18 können Erträge nicht erfasst werden, wenn der Betrag der Erträge nicht verlässlich gemessen werden kann. SIC-31 beschäftigt sich damit, unter welchen Umständen ein Verkäufer den Ertrag verlässlich mit dem beizulegenden Zeitwert einer Werbeleistung bemessen kann, der in einem Tauschgeschäft erhalten oder erbracht wurde. Nach SIC-31 kann der Ertrag aus im Rahmen eines Tauschgeschäfts erbrachten Werbeleistungen nicht verlässlich als beizulegender Zeitwert der erhaltenen Werbeleistung bemessen werden. Der Verkäufer kann jedoch den Ertrag verlässlich mit dem beizulegenden Zeitwert der von ihm im Zuge eines Tauschgeschäfts erbrachten Werbeleistung bemessen, wenn als Vergleichsmaßstab nur Geschäfte herangezogen werden, die keine Tauschgeschäfte sind und die:

  • Werbung betreffen, die der Werbung des zu beurteilenden Tauschgeschäfts gleichen;
  • häufig vorkommen;
  • im Verhältnis zu allen abgeschlossenen Werbegeschäften des Unternehmens, die der Werbung des zu beurteilenden Tauschgeschäfts gleichen, nach Anzahl und Wert überwiegen;
  • eine Barzahlung bzw. eine andere Form der Gegenleistung (zum Beispiel marktfähige Wertpapiere, nicht-monetäre Vermögenswerte und andere Dienstleistungen) enthalten, deren beizulegender Zeitwert verlässlich ermittelt werden kann; und
  • bei denen der Vertragspartner nicht derselbe ist wie bei dem zu beurteilenden Tauschgeschäft.

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