Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Umfassendes Projekt

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Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die vorläufig erzielten Sichtweisen, die der Board in der Sitzung des vergangenen Monats erzielt hatte, zusammenfasste. Diese umfassten:

zwei Bewertungsmaßstäbe als Arbeitsgrundlage (beizulegender Zeitwert und fortgeführte Anschaffungskosten)

der Ansatz des kommenden IFRS für KMU als Ausgangspunkt für die Klassifizierung

die Beibehaltung einer Fair Value Option in irgendeiner Form (auch wenn dies nicht auf dieser Sitzung erörtert werden soll)

Keine Zulassung von Umklassifizierungen

Abschaffung der Strafvorschriften und Ersetzung durch zusätzliche Angabevorschriften

Klassifizierung - Prinzipien auf der Grundlage der Ausstattungsmerkmale von Finanzinstrumente

Der Stab stellte sodann seine Prinzipien für einen zweistufigen Ansatz zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten vor, wonach zunächst die Finanzinstrumente abgegrenzt würden, die für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kämen, und diese Klassifizierung anschließend durch die Anwendung eines sie überlagernden Geschäftsmodells überschrieben würde, bei dem die Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten durch eine Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert ersetzt würde. Dieser Ansatz fußt als Ausgangspunkt auf dem IFRS für KMU, wird aber abgeändert, um zu einem Prinzip zu gelangen, nach dem die Klassifizierung auf der Grundlage der Variabilität von Zahlungsströmen basiert.

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken dahingehend, dass die entwickelten Prinzipien nicht operationalisierbar sein könnten. Sie sagten, dass die Charakterisierung von Instrumente auf der Grundlage der Variabilität von Zahlungsströmen zu weiterer Komplexität führe und die Variabilität des beizulegenden Zeitwerts ignoriere. Ein Boardmitglied wandte sich insbesondere gegen die Folge einer Anwendung des zweistufigen Ansatzes auf einen Kredit mit einer geschriebenen Zinsobergrenze, die zu einer Bilanzierung des gesamten Instruments zu fortgeführten Anschaffungskosten führe. Das Boardmitglied bevorzugte einen Ansatz, bei dem alle Eigenschaften des Instruments Berücksichtigung fänden (und nicht nur die Variabilität von Zahlungsströmen), was im vorliegenden Fall zu einer erfolgswirksamen Bilanzierung des gesamten Instrumenten zum beizulegenden Zeitwert führen würde. Dies nicht zu tun, bedeute, die Variabilität des beizulegenden Zeitwerts des Instruments zu ignorieren, die durch die geschriebene Option eingeführt werde. Ein anderes Boardmitglied, das den Vorschlag des Stabs unterstützte, meinte, dass eine derartige Variabilität des beizulegenden Zeitwerts bei einfachen festverzinslichen Instrumenten auftrete und deshalb für sich genommen keine Bedenken auslösen sollte. Allerdings bestünden Bedenken mehr wegen der asymmetrischen Variabilität des beizulegenden Zeitwerts und weniger wegen der Variabilität als solcher.

Einige Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag des Stabs und sahen ein Prinzip auf der Grundlage der Variabilität von Zahlungsströmen als vorzugswürdiger an als einen Ansatz, bei dem man mit einer Liste von Instrumenten für jede Klassifizierung begänne.

Als der Vorsitzende die Frage stelle, sprach sich eine Mehrheit der Boardmitglieder für die grundsätzliche Stoßrichtung der Vorschläge des Stabs, wonach 'bestimmte einfache Kreditinstrumente' zu fortgeführten Anschaffungskosten und alle anderen Instrumente zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.

Klassifizierung - Auswirkungen des Geschäftsmodells

Der Vorsitzende leitete dann zum nächsten Stabspapier über, in dem es um die Überlagerung durch das Geschäftsmodell ging. Er lenkte die Aufmerksamkeit des Boards auf die Empfehlung des Stabs, wonach die Überlagerung durch das Geschäftsmodell eine verpflichtende Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für solche Instrumente erfordere, die auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts gesteuert und hinsichtlich ihrer Leistung auch so beurteilt würden (womit ein Einschluss aller Instrumente beabsichtigt wird, die zu Handelszwecken gehalten werden). Der Stab erläuterte, dass die zu einer Ausweitung der verpflichtenden Bewertung zum beizulegenden Zeitwert führe.

Der Board erörterte, ob ein hochliquider finanzieller Vermögenswert (wie bspw. eine gehandelte Staatsanleihe), die als Liquiditätsreserve gehalten werden, überhaupt für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kommen sollten. Die meisten Boardmitglieder waren der Ansicht, dass dies nicht der Fall sein sollte.

Einige Boardmitglieder fühlten sich hinsichtlich der Empfehlung des Stabs unwohl, wonach ein Unternehmen ein Unternehmen gleichzeitig einige liquide Staatsanleihen zum beizulegenden Zeitwert (bei Handelsabsicht) und einige zu fortgeführten Anschaffungskosten ansetzen könnte (falls diese nicht zu Handelszwecken gehalten und nicht auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts gesteuert oder beurteilt würden).

Einige Boardmitglieder erklärten sich mit der Überlagerung durch das Geschäftsmodell einverstanden, da sie der Ansicht waren, dass es auf Tatsachen beruhe (dem Geschäftsmodell) und nicht auf der Absicht der Geschäftsleitung oder irgendeiner ausgewählten Designation.

Ein Boardmitglied lehnte den Gedanken ab, wonach eine Klassifizierung auf Grundlage eines Geschäftsmodells zu entscheidungsnützlichen Informationen führen würde.

Der Vorsitzende fasste die Sichtweise des Boards dahingehend zusammen, dass man eine Art Überlagerung positiv sähe, die eine Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert für bestimmte Instrumente erfordere und mindestens jene Instrumente beinhalte, die zu Handelszwecken gehalten werden. Er schlug vor, dass der Stab die Äußerungen des Boards überdenken und einen feiner ausgearbeiteten Ansatz vorlegen solle.

Klassifizierung - Auswirkung auf eingebettete Derivate

Der Stab stellte die folgenden drei Alternativen zur Behandlung eingebetteter Derivate im überarbeiteten Standard vor:

Alternative 1: Beibehaltung der bestehenden Vorschriften

Alternative 2: Abschaffung des Konzepts der Bilanzierung eingebetteter Derivate

Alternative 3: Änderung der Kriterien zur Zerlegung

Der Vorsitzende erläuterte, dass er seinem Bauchgefühl nach die zweite Alternative unterstützen würde. Die Sichtweise des Stabs dazu war, dass dies eine wesentliche Änderung darstelle und im vorgegebenen Zeitrahmen angesichts der Tatsache, dass man die Regeln für die Beurteilung eingebetteter Derivate in nicht-finanziellen Verträgen beibehalten müsse, nur schwer umzusetzen sei. Der Stab war der Ansicht, dass Änderungen an den Regelungen zu eingebetteten Derivaten eingehendere Beratungen erforderten.

Ein Boardmitglied lehnte die Empfehlung des Stabs für Alternative 1 ab. Er war der Ansicht, dass man ein Klassifizierungsprinzip ausarbeiten könne, mit dem man in Finanzinstrumente eingebettete Derivate dadurch abdecken könne, dass das gesamte Instrument als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten klassifiziert würde.

Ein anderes Boardmitglied fühlte sich unwohl bei dem Gedanken, dass man eingebettete Derivate zum einem späteren Zeitpunkt behandeln solle, weil dies zu einem Flickwerkansatz bei der Überarbeitung von IAS 39 führe.

Der Stab erklärte sich einverstanden, seine Sichtweise auf der Grundlage der vom Board erhaltenen Äußerungen zu überdenken.

Eigenkapitalinstrumente: OCI-Methode

Der Stab erinnerte den Board an seine vorläufige Entscheidung aus den im Mai abgehaltenen Sitzungen, eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu erwägen, bei der Bewertungserfolge im sonstigen vollständigen Einkommen ohne späteres Recycling bilanziert würden.

Die vom Stab unterbreitete Empfehlung bestand darin, einem Unternehmen bei Zugang ein freies Wahlrecht zuzubilligen, Eigenkapitalinstrumente als zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wobei die Bewertungserfolge im sonstigen vollständigen Einkommen erfasst würden. Die Designation wäre nicht abänderbar.

Der Board war geteilter Meinung, wobei einige die freie Wahl nicht unterstützten und andere mit der nicht rückgängig zu machenden Entscheidung in Verbindung mit erweiterten Angabepflichten einverstanden und der Ansicht waren, dass dies hinreichend disziplinierend wirke. Diejenigen, die das freie Wahlrecht ablehnten, wollten, dass die Designation auf ganz bestimmte Situationen beschränkt werde, in denen der Nutzen, die Anlage zu halten, in einem größer angelegten Geschäftszweck bestünde und nicht aus Gewinn- oder Bewertungserfolgen heraus erfolge. Der Stab erläuterte, dass er die Absicht verfolgt hätte, die Designation zu begrenzen, es aber als zu schwierig herausgestellt habe, eindeutige Kriterien festzulegen.

Einige Boardmitglieder fühlten sich unwohl bei der Möglichkeit, dass nach der Empfehlung des Stabs unterschiedliche Käufe desselben Eigenkapitalinstruments zu unterschiedlichen Einstufungen führen könnten (d.h. einige würden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet und andere ergebnisneutral im sonstigen vollständigen Einkommen).

Übergangsvorschriften und Anschaffungskostenausnahme für Eigenkapitalinstrumente

Die Sitzung ging über die angesetzte Zeit hinaus und vier Boardmitglieder verließen die Sitzung. Der Vorsitzende schlug vor, die Sitzung fortzusetzen und die verbleibenden Papiere zu diskutieren, ohne allerdings Beschlüsse bis zur nächsten Sitzung zu fällen.

Der Stab stellte seine Empfehlung für eine rückwirkende Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen (in Übereinstimmung mit IAS 8) unter Einschluss zusätzlicher Angaben vor. Die Grundlage für die Empfehlung bestand in der Erhöhung der Vergleichbarkeit mit der Vorperiode und darin, Änderungen im Bewertungsmaßstab innerhalb der Berichtsperiode einzuführen (was der Fall wäre, wenn eine prospektive Anwendung ab bspw. November 2009 zugelassen würde).

Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass Unternehmen im Nachhinein beizulegende Zeitwerte mit nunmehr besserem Kenntnisstand verwenden könnten. Andere meinten, dass es dazu nicht käme, weil die beizulegenden Zeitwerte bereits berichtet worden seien.

Der Stab stimmte den Bedenken des Boards zu, dass Berechnungen der fortgeführten Anschaffungskosten kostspielig und zeitaufwändig sein könnten.

Als sich die Sitzung dem Ende näherte, wurde die Empfehlung des Stabs, die Anschaffungskostenausnahme für bestimmte nicht notierte Eigenkapitalinstrumente zu streichen, in aller Kürze vorgelegt, um von den verbliebenen Boardmitgliedern zu erfahren, ob sie ein Problem damit hätten. Es wurden keine Bedenken geäußert.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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