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Rückblick auf EFRAG-Aktivitäten im September

04.10.2023

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine neue Ausgabe des 'EFRAG Update' herausgegeben. Der Newsletter bietet einen Überblick über alle EFRAG-Aktivitäten im September 2023.

Wie bereits berichtet war im August nur die folgende größeren Entwicklung bei EFRAG zu verzeichnen:

Der Newsletter bietet außerdem Zusammenfassungen folgender Sitzungen:

  • EFRAG-Finanzberichterstattungsboard am 11. September;
  • Fachexpertenausschuss des EFRAG-Finanzberichterstattungsboards am 15., 21. und 25. September;
  • FR-Fachexpertenausschuss gemeinsam mit CFSS am 14. September;
  • EFRAG-Nachhaltigkeitsberichterstattungsboard am 13. und 22. September. Juli; und
  • Fachexpertenausschuss des EFRAG-Nachhaltigkeitsberichterstattungsboards am 4. ,5., 11., 12., 18., 20. und 29. September.

Sie können sich den vollständigen Monatsrückblick in englischer Sprache hier von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

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IPSASB schlägt Strategie und Arbeitsprogramm für die nächsten fünf Jahre vor

04.10.2023

Der Rat für internationale Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards Board, IPSASB) hat eine neue Strategie und ein neues Arbeitsprogramm für die Jahre 2024 bis 2028 vorgeschlagen.

Das strategische Ziel des IPSASB besteht darin, das öffentliche Finanzmanagement und die nachhaltige Entwicklung weltweit zu stärken, indem die Einführung und Umsetzung der periodengerechten IPSAS und der International Public Sector Sustainability Reporting Standards gefördert wird.

Das neue Arbeitsprogramm und die neue Strategie sehen eine Neuausrichtung des Arbeitsprogramms für die Finanzberichterstattung auf die Pflege der IPSAS vor, indem ein Prozess zur Überprüfung nach der Einführung eingeführt und ein Anwendungsgremium zur Unterstützung der derzeitigen und künftigen IPSAS-Anwender eingerichtet wird. Die neue Strategie geht auch davon aus, dass der IPSASB seine Entscheidung, internationale Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung des öffentlichen Sektors zu entwickeln, weiterverfolgt.

Die vorgeschlagene Strategie, das geplante Arbeitsprogramm und entsprechende Begleitmaterialen finden Sie auf der Internetseite des IPSASB. Stellungnahmen werden bis zum 15. Februar 2024 erbeten.

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Mitschriften von der IASB-Sitzung im September 2023

03.10.2023

Der IASB hat vom 19. bis 21. September 2023 in seinen Räumen in London getagt und zehn Themen erörtert. Wir haben die Mitschriften von Deloitte-Beobachtern bei dieser Sitzung für Sie übersetzt.

Die folgenden Themen wurden erörtert:

Aktueller Stand des Arbeitsprogramms des Boards: Der IASB wurde über den aktuellen Stand seines Arbeitsprogramms informiert. Er fällte keine Entscheidungen.

Preisregulierte Geschäftsvorfälle: Der IASB hat die Vorschläge im Entwurf zu regulatorischen Vermögenswerten und regulatorischen Schulden erneut erörtert und hat Entscheidungen über Kredit- und andere Risiken und das Konzept der direkten (nicht direkten) Beziehung getroffen.

Bilanzierung nach der Equity-Methode: Der IASB hat über die Auswirkungen der Anwendung seiner vorläufigen Entscheidungen (für Beteiligungen an assoziierten Unternehmen) auf Beteiligungen an Tochtergesellschaften in separaten Abschlüssen und an Joint Ventures entschieden. Außerdem hat er entschieden, Änderungen zur Verbesserung der Angabenvorschriften für Anteile an assoziierten Unternehmen vorzugeschlagen, und den Anwendungsbereich des Projekts beizubehalten.

Klimabezogene Risiken im Abschluss: Der IASB beschloss, dass das Ziel des Projekts darin besteht, zu untersuchen, ob und wie gezielte Maßnahmen die Berichterstattung über klimabezogene und sonstige Unsicherheiten im Abschluss verbessern könnten. Der IASB entschied auch über die vorgeschlagenen potenziellen Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, Bedenken hinsichtlich der Berichterstattung über die Auswirkungen klimabezogener Risiken im Abschluss auszuräumen.

Änderungen an der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten: Der IASB hat die Rückmeldungen erörtert, die als Reaktion auf den Entwurf eingegangen sind. Es wurden keine Entscheidungen getroffen

Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten: Der IASB hat eine Zusammenfassung der bisher getroffenen vorläufigen Entscheidungen erhalten und hat Entscheidungen über die verbleibenden fachlichen Aspekte dieses Projekts getroffen. Der IASB hat auch die Erlaubnis erteilt, den Entwurf zur Abstimmung zu stellen.

Rohstoffindustrien: Der IASB hat entscheiden, keine Vorschriften oder Leitlinien zu den Informationen, die ein Unternehmen über seine Aufwendungen und Aktivitäten im Bereich Exploration und Evaluierung offenlegt zu entwickeln. Er hat außerdem entschieden, die befristete Ausnahmeregelung in IFRS 6 aufzuheben.

Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle: Der IASB hat die Ausrichtung des Projekts und die Bewertungsmethode erörtert, die auf einen Unternehmenszusammenschluss unter gemeinsamer Kontrolle anzuwenden ist. Es wurden keine Entscheidungen gefällt.

Zweite umfassende Überprüfung des IFRS für KMU: Der IASB hat übergreifende Themen erörtern, die den IASB bei seinen erneuten Erörterungen der Vorschläge im Entwurf der dritten Ausgabe des IFRS für KMU unterstützen werden. Der IASB hat auch spezifische Vorschläge im Entwurf in Bezug auf Erlöse und Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten diskutiert. In Bezug auf die Wertminderung hat der IASB entschieden, dass das Problem, das er mit der Einführung des Modells der erwarteten Kreditausfälle in IFRS 9 angegangen ist, nicht seinem Prinzip der Relevanz für KMU entspricht, da die Gruppe der Unternehmen, die zur Anwendung des IFRS für KMU kommen und ein signifikantes Kreditrisiko aufweisen, voraussichtlich klein sein wird.

Angabeninitiative - Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben: Der IASB hat beschlossen, eine Änderung des neuen Standards vorzuschlagen, um von einem in Frage kommenden Tochterunternehmen zu verlangen, die strategischen Gründe für einen Unternehmenszusammenschluss anzugeben und anzugeben, ob der Abzinsungssatz, der bei der Berechnung des Nutzungswerts verwendet wird, ein Vorsteuer- oder ein Nachsteuersatz ist. Darüber hinaus beschloss der IASB, sicherzustellen, dass der Wortlaut der Angabevorschriften im neuen Standard in Bezug auf IFRS 3:B64(i) mit den Vorschlägen übereinstimmt, die der IASB im Rahmen des Projekts zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten gemacht hat, und den neuen Standard dahingehend zu ändern, dass ein in Frage kommendes Tochterunternehmen Informationen über den Beitrag des erworbenen Unternehmens angeben muss.

Detaillierte Zusammenfassungen der Erörterungen durch den Board finden Sie am Ende unserer Seite für Sitzungsmitschriften. Eine Analyse, wie sich das Arbeitsprogramm des IASB als Ergebnis des Sitzung verändert hat, finden Sie hier.

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Ergebnisse der DRSC-Umfrage zur ESRS-Implementierung

02.10.2023

Das DRSC hat im Sommer 2023 eine Kurzumfrage unter den DAX 40-Unternehmen zur Implementierung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) durchgeführt.

In der Umfrage machten die Unternehmen Angaben zur organisatorischen Anbindung des ESRS-Implementierungsprojekts, zum Start­zeit­punkt und zum aktuellen Stand des Projekts sowie zu den größten Schwierigkeiten, die die Unternehmen derzeit bei der ESRS-Implementierung sehen. Ferner gaben die Unternehmen an, mit welchen weiteren Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sie sich befassen.

Auf der Internetseite des DRSC finden Sie eine entsprechende Presseerklärung mit einem Kurzüberblick über die Ergebnisse sowie den eigentlichen Ergebnisbericht.

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IASB veröffentlicht Änderungen am IFRS für KMU im Zusammenhang mit Ertragsteuern der zweiten OECD-Säule

29.09.2023

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Internationale Steuerreform — Säule-2-Modellregeln (Änderungen am IFRS für KMU)' veröffentlicht, um eine Angleichung an ähnliche Änderungen an IAS 12 'Ertragsteuern' zu erreichen, die im Mai 2023 herausgegeben wurden.

 

Hintergrund

Im März 2022 veröffentlichte die OECD fachlichen Leitlinien zu ihrer globalen Mindeststeuer von 15%, die als zweite "Säule" eines Projekts zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft vereinbart wurde. Diese Leitlinien erläutern die Anwendung und Funktionsweise der Globalen Anti-Basis-Erosion (GloBE)-Regeln, die im Dezember 2021 vereinbart und veröffentlicht wurden. Diese Regeln sehen ein koordiniertes System vor, das sicherstellen soll, dass multinationale Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 750 Mio. € in jedem Rechtskreis, in dem sie tätig sind, eine Steuer von mindestens 15 % auf die dort erzielten Einkünfte zahlen.

Der IASB nahm ein Standardpflegeprojekt auf und veröffentlichte endgültige Änderungen an IAS 12, um die Bedenken der Interessengruppen hinsichtlich der potenziellen Auswirkungen der bevorstehenden Umsetzung dieser Regeln auf die Bilanzierung von Ertragsteuern zu adressieren.

Im Weiteren kam der IASB zu dem Schluss, dass die Säule-2-Modellregeln (und die Änderungen an IAS 12) auch für Unternehmen relevant sind, die den IFRS für KMU anwenden, und fügte seinem Arbeitsprogramm ein eng umrissenes Standardsetzungsprojekt zur Änderung von Abschnitt 29 Ertragsteuern des IFRS für KMU hinzu.

 

Änderungen

Die Änderungen in Internationale Steuerreform — Säule-2-Modellregeln (Änderungen am IFRS für KMU) sind:

  • Einführung einer temporäre Ausnahme von den Vorschriften im IFRS für KMU, wonach ein KMU keine aktiven und passiven latenten Steuern im Zusammenhang mit den Ertragsteuern der zweiten Säule der OECD bilanziert und keine Angaben dazu leistet; ein KMU würde angeben, dass es die Ausnahme angewendet hat;
  • Klarstellung, dass 'andere Ereignisse' im Angabeziel in Abschnitt 29 des Standards verabschiedete oder angekündigte Steuersätze und Steuergesetze wie die Rechtsvorschriften der zweiten Säule umfassen;
  • Vorschrift, dass ein KMU seinen laufenden Steueraufwand (-ertrag) im Zusammenhang mit den Ertragsteuern der zweiten Säule gesondert ausweisen muss, wenn die Rechtsvorschriften in Bezug auf die zweite Säule in Kraft getreten sind.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergang

Ein KMU wendet die Ausnahmeregelung sofort nach Veröffentlichung der Änderungen rückwirkend an (und gibt sofort an, dass es dies getan hat) und die Vorschrift, seinen laufenden Steueraufwand (-ertrag) im Zusammenhang mit den Ertragsteuern der zweiten Säule gesondert auszuweisen, ab jährlichen Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

 

Weiterführende Informationen

Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite der IFRS-Stiftung und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

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EFRAG veröffentlicht Entwurf einer Übernahmeempfehlung in Bezug auf Änderungen an IAS 21

29.09.2023

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat den Entwurf einer Übernahmeempfehlung im Hinblick auf 'Mangel an Umtauschbarkeit (Änderungen an IAS 21)' herausgegeben.

Die Verlautbarung enthält Leitlinien, mit denen spezifiziert wird, wann eine Währung umtauschbar ist und wie der Wechselkurs zu bestimmen ist, wenn sie es nicht ist.

EFRAG ist in Bezug auf die Änderungen zu dem Schluss gekommen, dass diese die Übernahmekriterien der EU erfüllen. Stellungnahmen zum Entwurf der Übernahmeempfehlung werden bis zum 7. Dezember 2023 erbeten.

Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen zur Verfügung:

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DRSC nimmt Stellung zur Überprüfung nach der Einführung der Wertminderungsvorschriften in IFRS 9

28.09.2023

Das DRSC hat eine Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Bitte um Informationsübermittlung zur Überprüfung der Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 'Finanzinstrumente' veröffentlicht.

Das DRSC hält in seiner Antort auf die Bitte um Informationsübermittlung drei Kernpunkte fest:

  • Die Wertminderungsvorschriften seien prinzipiengetreu und führten zu nützlichen Informationen;
  • wenngleich die Kosten der Einführung des neuen Wertminderungsmodells teilweise hoch gewesen seien, würden die laufenden Kosten als moderat eingeschätzt; und
  • insgesamt sei das neue Wertminderungsmodell in der Bilanzierungspraxis gut anwendbar, etwaige Anwendungsfragen und Herausforderungen seien nach Einführung und nunmehr fast 5-jähriger Anwendung weitgehend geklärt.

Zugang zu englischsprachigen Stellungnahme haben Sie auf der Internetseite des DRSC.

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IDW antwortet auf die Bitte um Informationsübermittlung im Zusammenhang mit dem zweiten Teil der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9

28.09.2023

Das Instititut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat eine Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Bitte um Informationsübermittlung zur Überprüfung der Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 'Finanzinstrumente' veröffentlicht.

Das IDW hält in seiner Antort auf die Bitte um Informationsübermittlung fest,  dass die Umstellung auf ein solch zukunftsorientierteres Modell wie das der erwarteten Kreditverluste mit erheblichem Aufwand verbunden war. Unabhängig davon funktioniere es aus Sicht des IDW in der Praxis. In einzelnen Bereichen des Standards seien allerdings Klarstellungen bzw. zusätzliche Anwendungsleitlinien wünschenswert. Dies betreffe im Besonderen die Wechselwirkungen zwischen den Regelungen zur Modifikation, Wertminderung, Ausbuchung und sog. write-offs von finanziellen Vermögenswerten.

Zur englischsprachigen Stellungnahem auf der Internetseite des IDW gelangen Sie hier.

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EFRAG-Stellungnahme zum zweiten Teil der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9

28.09.2023

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat ihre endgültige Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Bitte um Informationsübermittlung veröffentlicht, mit der er die Adressaten um Rückmeldungen bittet, die dabei helfen sollen, zu bestimmen, ob die Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 'Finanzinstrumente' entscheidungsnützliche Informationen bieten, ob es Bereiche gibt, die schwer umzusetzen sind und daher die einheitliche Anwendung des Standards gefährden können, und ob unerwartete Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Durchsetzung des Standards entstanden sind.

In der Stellungnahme zur Bitte um Informationsübermittlung stellt EFRAG fest, dass die Vorschriften zur Wertminderung in IFRS 9 im Allgemeinen wie beabsichtigt funktionieren.

Dennoch identifiziert EFRAG einige Anwendungsfragen und Abweichungen in der Praxis mit unterschiedlichen Prioritätsstufen, die vom IASB im Rahmen dieses Projekts weiter geprüft werden sollten. Dazu gehören:

  • die zur Bewertung der erwarteten Kreditverluste verwendeten Barunterdeckungen,
  • das Zusammenwirken von Vorschriften zur Modifizierung, zur Wertminderung und zur Ausbuchung und
  • mehr Leitlinien in Form von erläuternden Beispielen und/oder Lehrmaterialien.

Weiterführende Informationen können Sie der Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG entnehmen. Direkten Zugang zur Stellungnahme haben Sie hier.

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IFRS-Musterkonzernabschluss 2023 in englischer Sprache

28.09.2023

Das IFRS Global Office von Deloitte hat die Publikation 'International GAAP Holdings Limited — Musterkonzernabschluss für am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahre' veröffentlicht.

Der Musterabschluss dient der Veranschaulichung der Darstellungs- und Angabevorschriften der IFRS-Rechnungslegungsstandards, ohne dass tatsächliche Zahlen verwendet werden. Er enthält auch zusätzliche Angaben, die als beste ausgeübte Praxis angesehen werden, insbesondere dann, wenn solche Angaben in erläuternden Beispielen innerhalb eines bestimmten Standards enthalten sind.

Sie können sich die englischsprachige Publikation hier herunterladen.

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