IFRS S2 — Klimabezogene Angaben

Überblick

IFRS S2 enthält Vorschriften für die Identifizierung, Bewertung und Offenlegung von Informationen über klimabezogene Risiken und Chancen, die den primären Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung nützlich sind, um Entscheidungen über die Bereitstellung von Ressourcen für das Unternehmen zu treffen.

IFRS S2 wurde im Juni 2023 veröffentlicht und gilt für jährliche Berichtszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.

 

Entstehungsgeschichte von IFRS S2

 

Datum Entwicklung Anmerkungen
März 2021 Arbeitsgruppe für fachliche Vorarbeiten (Technical Readiness Working Group, TRWG) gegründe
November 2021 Prototyp für klimabezogene Angaben veröffentlicht
31. März 2022 Entwurf ED/2022/S2 Klimabezogene Angaben veröffentlicht
Ende der Stellungnahmefrist: 29. Juli 2022
26. Juni 2023 IFRS S2 Klimabezogene Angaben veröffentlicht Tritt für für jährliche Berichtszeiträume in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen

 

Relevante Interpretationen

  • keine

 

Geplante Änderungen durch den ISSB

  • keine

 

Zusammenfassung von IFRS S2

 

Zielsetzung und Anwendungsbereich

Die Zielsetzung von IFRS S2 besteht darin, von einem Unternehmen die Offenlegung von Informationen über seine klimabezogenen Risiken und Chancen zu verlangen, die für die primären Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung nützlich sind, um Entscheidungen über die Bereitstellung von Ressourcen für das Unternehmen zu treffen. [IFRS S2:1] Dabei handelt es sich um klimabezogene Risiken und Chancen, von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie die Zahlungsströme eines Unternehmens, seinen Zugang zu finanziellen Mitteln oder seine Kapitalkosten kurz-, mittel- oder langfristig beeinflussen. [IFRS S2:2]

IFRS S2 gilt für: [IFRS S2:3]

  • (a) klimabezogene Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, und zwar:
    • (i) klimabezogene physische Risiken; und
    • (ii) klimabezogene Übergangsrisiken; und
  • (b) klimabezogene Chancen, die sich dem Unternehmen bieten und von ihm in Betracht gezogen werden.

Klimabezogene Risiken und Chancen, von denen nach vernünftigem Ermessen nicht erwartet werden kann, dass sie die Unternehmensentwicklung beeinflussen, fallen nicht in den Anwendungsbereich von IFRS S2. [IFRS S2:4]

 

Governance

Das Ziel der klimabezogenen Finanzinformationen zur Governance ist es, die Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung in die Lage zu versetzen, die Governance-Prozesse, Kontrollen und Verfahren zu verstehen, die ein Unternehmen einsetzt, um klimabezogene Risiken und Chancen zu überwachen, zu steuern und zu beaufsichtigen. [IFRS S2:5]

Um dieses Ziel zu erreichen, muss ein Unternehmen Informationen über das/die Leitungsorgan(e) (dies kann ein Vorstand, ein Ausschuss oder ein gleichwertiges Gremium sein, das mit der Leitung beauftragt ist) oder die Person(en) offenlegen, die für die Aufsicht über klimabezogene Risiken und Chancen verantwortlich sind. Insbesondere ist das Unternehmen verpflichtet, das/die Organ(e) oder die Person(en) zu benennen. [IFRS S2:6(a)]

Ein Unternehmen muss auch Informationen über die Rolle der Geschäftsleitung (management) bei den Governance-Prozessen, Kontrollen und Verfahren offenlegen, die zur Überwachung, Steuerung und Beaufsichtigung klimabezogener Risiken und Chancen eingesetzt werden. [IFRS S2:6(b)]

Strategie

Das Ziel der klimabezogenen Finanzinformationen zur Strategie ist es, die Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung in die Lage zu versetzen, die Strategie eines Unternehmens zum Umgang mit klimabezogenen Risiken und Chancen zu verstehen. [IFRS S2:8]

Insbesondere ist ein Unternehmen verpflichtet, Informationen offenzulegen, die es den Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung ermöglichen, Folgendes zu verstehen: [IFRS S2:9]

  • (a) die klimabezogenen Risiken und Chancen, von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie die Entwicklung des Unternehmens beeinflussen;
  • (b) die derzeitigen und erwarteten Auswirkungen klimabezogener Risiken und Chancen auf das Geschäftsmodell und die Wertschöpfungskette des Unternehmens;
  • (c) die Auswirkungen dieser klimabezogenen Risiken und Chancen auf die Strategie und Entscheidungsfindung des Unternehmens, einschließlich Informationen über seinen klimabezogenen Übergangsplan;
  • (d) die Auswirkungen klimabezogener Risiken und Chancen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens im Berichtszeitraum sowie die erwarteten kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens unter Erwägung der Art und Weise, wie diese klimabezogenen Risiken und Chancen in die Finanzplanung des Unternehmens einbezogen werden; und
  • (e) die Widerstandsfähigkeit der Strategie des Unternehmens und seines Geschäftsmodells gegenüber dem Klimawandel und klimabedingten Entwicklungen und Unsicherheiten - unter Berücksichtigung der identifizierten klimabezogenen Risiken und Chancen des Unternehmens.

 

Risikomanagement

Ziel der klimabezogenen Finanzinformationen zum Risikomanagement ist es, die Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung in die Lage zu versetzen, ein Verständnis über die Identifizierung, Bewertung, Priorisierung und Überwachung von klimabezogenen Risiken und Chancen zu entwickeln, einschließlich der Integration dieser Prozesse in den allgemeinen Risikomanagementprozess des Unternehmens [IFRS S2:24].

Um dieses Ziel zu erreichen, ist ein Unternehmen verpflichtet, Informationen über folgende Punkte anzugeben: [IFRS S2:25]

  • (a) die Prozesse und die damit verbundenen Richtlinien, die das Unternehmen anwendet, um klimabezogene Risiken zu identifizieren, zu bewerten, zu priorisieren und zu überwachen, einschließlich Informationen über:
    • (i) die Inputparameter, die das Unternehmen verwendet (z. B. Informationen über Datenquellen und Detailgenauigkeit der Annahmen);
    • (ii) ob und wie das Unternehmen eine klimabezogene Szenarioanalyse zur Identifizierung klimabezogener Risiken verwendet;
    • (iii) wie das Unternehmen die Art, die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß der Auswirkungen dieser Risiken beurteilt (z.B. verwendete qualitative Faktoren, quantitative Schwellenwerte oder sonstige Kriterien);
    • (iv) ob und wie das Unternehmen klimabezogene Risiken im Vergleich zu anderen Risikoarten priorisiert;
    • (v) wie das Unternehmen klimabezogene Risiken überwacht; und
    • (vi) ob und wie das Unternehmen die von ihm verwendeten Verfahren im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum geändert hat.
  • (b) die Prozesse, die das Unternehmen anwendet, um klimabezogene Chancen zu identifizieren, zu bewerten, zu priorisieren und zu überwachen, einschließlich Informationen darüber, ob und wie das Unternehmen eine klimabezogene Szenarioanalyse zur Identifizierung klimabezogener Chancen verwendet; und
  • (c) das Ausmaß und die Art und Weise, in der die Prozesse zur Identifizierung, Bewertung, Priorisierung und Überwachung klimabezogener Risiken und Chancen in den allgemeinen Risikomanagementprozess des Unternehmens integriert sind.

 

Kennzahlen und Ziele

Die Zielsetzung der klimabezogenen Finanzinformationen zu Kennzahlen und Zielen ist es, den Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung zu ermöglichen, die Unternehmensleistung in Bezug auf klimabezogene Risiken und Chancen zu verstehen, einschließlich des Fortschritts hinsichtlich gesetzter klimabezogener Ziele und aller aufgrund von Gesetzen und Vorschriften zu erfüllenden Ziele. [IFRS S2:27]

Um dieses Ziel zu erreichen, ist ein Unternehmen verpflichtet, folgende Angaben zu machen: [IFRS S2:28]

  • (a) branchenübergreifende Kennzahlen;
  • (b) branchenspezifische Kennzahlen, die mit bestimmten Geschäftsmodellen, Tätigkeiten oder Merkmalen verbunden sind, anhand derer sich eine Zuordnung zu einer Branche vornehmen lässt; und
  • (c) gesetzte Ziele und aller aufgrund von Gesetzen und Vorschriften zu erfüllenden Ziele, um klimabezogene Risiken abzuschwächen oder sich an sie anzupassen oder klimabezogene Chancen zu ergreifen, einschließlich der vom Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung verwendeten Kennzahlen zur Fortschrittsmessung bei der Zielerreichung.

Klimabezogene Kennzahlen und Ziele

Ein Unternehmen muss Informationen angeben, die für die folgenden branchenübergreifenden Kennzahlen relevant sind: [IFRS S2:29]

  • (a) Treibhausgase - das Unternehmen ist dazu verpflichtet:
    • (i) seine absoluten Brutto-Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen, die während des Berichtszeitraums entstanden sind, in Tonnen CO2-Äquivalent, offenzulegen;
    • (ii) seine Treibhausgasemissionen in Übereinstimmung mit dem Greenhouse Gas Protocol: A Corporate Accounting and Reporting Standard (2004) zu messen, es sei denn, eine zuständige Behörde oder eine Börse, an der das Unternehmen notiert ist, verlangt eine andere Methode zur Messung seiner Treibhausgasemissionen;
    • (iii) den Ansatz offenzulegen, den es zur Messung seiner Treibhausgasemissionen verwendet, einschließlich:
      • (1) den Messansatz, die Inputparameter und die Annahmen, die das Unternehmen zur Messung seiner Treibhausgasemissionen verwendet;
      • (2) den Grund, warum das Unternehmen den Messansatz, die Inputparameter und die Annahmen gewählt hat, die es zur Messung seiner Treibhausgasemissionen verwendet, und
      • (3) alle Änderungen, die das Unternehmen während des Berichtszeitraums am Bewertungsansatz, den Inputparametern und den Annahmen vorgenommen hat, sowie die Gründe für diese Änderungen.
    • (iv) für Scope 1- und Scope 2-Emissionen die Emissionen aufzuschlüsseln nach:
      • (1) Konsolidierungskreis (d.h. nach Mutterunternehmen und seinen konsolidierten Tochterunternehmen); und
      • (2) assoziierten Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen, nicht konsolidierten Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen, die nicht zum Konsolidierungskreis gehören.
    • (v) für Scope-2-Emissionen seine standortbezogenen Emissionen offenzulegen und Informationen über alle vertraglichen Regelungen bereitzustellen, die zum Verständnis der Scope-2-Emissionen beitragen; und
    • (vi) für Scope-3-Emissionen Folgendes offenzulegen:
      • (1) die gemäß Greenhouse Gas Protocol Corporate Value Chain (Scope 3) Accounting and Reporting Standard (2011) vorgegebenen Kategorien; und
      • (2) zusätzliche Informationen über die Treibhausgasemissionen der 15. Kategorie zu finanzierten Emissionen (financed emissions), wenn die Tätigkeit des Unternehmens die Vermögensverwaltung, das kommerzielle Bankgeschäft oder Versicherungen umfasst;
  • (b) klimabezogene Übergangsrisiken - Betrag und Anteil der Vermögenswerte oder Geschäftstätigkeiten, die von Übergangsrisiken betroffen sind;
  • (c) klimabezogene physische Risiken - Betrag und Anteil der Vermögenswerte oder Geschäftstätigkeiten, die durch physische Risiken gefährdet sind;
  • (d) klimabezogene Chancen - Betrag und Anteil der Vermögenswerte oder Geschäfts-tätigkeiten, die auf klimabezogene Chancen ausgerichtet sind;
  • (e) Kapitaleinsatz - Betrag der Investitionsausgaben, Finanzierungen oder Investitionen, die für klimabezogene Risiken und Chancen eingesetzt werden;
  • (f) interne CO2-Preise -
    • (i) eine Erläuterung, ob und wie das Unternehmen den CO2-Preis bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt (z. B. bei Investitionsentscheidungen, Verrechnungspreisen und Szenarioanalysen); und
    • (ii) den Preis pro Tonne Treibhausgasemissionen, der zur internen CO2-Bepreisung verwendet wird, und
  • (g) Vergütung -
    • (i) eine Erläuterung, ob und wie klimabezogene Aspekte bei der Vergütung der Geschäftsleitung einfließen; und
    • (ii) den Anteil der Vergütung der Geschäftsleitung, der im Berichtszeitraum von klimabezogenen Aspekten beeinflusst wurde.

Darüber hinaus muss ein Unternehmen die quantitativen und qualitativen gesetzten klimabezogenen Ziele angeben, um den Fortschritt bei der Erreichung seiner strategischen Ziele zu überwachen, sowie alle aufgrund von Gesetzen und Vorschriften zu erfüllenden Ziele, einschließlich aller Treibhausgasemissionsziele. Für jedes Ziel ist das Unternehmen verpflichtet, folgende Angaben zu machen: [IFRS S2:33]

  • die für die Festlegung des Ziels verwendete Metrik;
  • die Absicht hinter dem Ziel (z. B. Abschwächung, Anpassung oder Übereinstimmung mit wissenschaftlich fundierten Initiativen);
  • den Teil des Unternehmens, auf den die Zielvorgabe angewendet wird (z. B. ob die Zielvorgabe auf das Unternehmen in seiner Gesamtheit oder nur auf einen Teil des Unternehmens, wie einen bestimmten Geschäftsbereich oder eine bestimmte geografische Region, angewendet wird);
  • den Zeitraum, für den das Ziel angewendet wird;
  • den Basiszeitraum, ab dem der Fortschritt gemessen wird;
  • etwaige Meilensteine und Zwischenziele;
  • wenn das Ziel quantitativ ist, ob es sich um ein absolutes Ziel oder ein Intensitätsziel handelt; und
  • wie das jüngste internationale Abkommen zum Klimawandel, einschließlich der Verpflichtungen des Rechtskreises, die sich aus diesem Abkommen ergeben, das Ziel beeinflusst hat.

Branchenbezogene Leitlinien

Branchenbezogene Leitlinien zur Umsetzung von IFRS S2 beinhaltet Leitlinien zur Anwendung einiger Angabepflichten. Zusätzliche Pflichtanforderungen ergeben sich nicht aus den Leitlinien. Die Leitlinien zeigen Möglichkeiten zur Identifizierung und Angabe von Informationen über klimabezogene Risiken und Chancen in Verbindung mit bestimmten Geschäftsmodellen, Tätigkeiten oder Merkmalen, anhand derer sich eine Zuordnung zu einer Branche vornehmen lässt, auf. Bei der Anwendung von IFRS S2 muss ein Unternehmen auf die in den Leitlinien dargelegten Informationen verweisen und deren Anwendbarkeit prüfen. [IFRS S2:IB1]

Die branchenbezogenen Leitlinien wurden von den Standards des Sustainability Accounting Standards Board (SASB) abgeleitet. Da es sich um branchenspezifische Leitlinien handelt, ist eine lediglich teilweise Anwendbarkeit auf jedes Unternehmen wahrscheinlich. [IFRS S2:IB2]

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergang

IFRS S2 ist verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, wenn ein Unternehmen diese Tatsache angibt und gleichzeitig IFRS S1 anwendet. [IFRS S2:C1]

Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, die in IFRS S2 genannten Angaben für eine Periode vor Beginn der jährlichen Berichtsperiode, in der ein Unternehmen IFRS S2 erstmals anwendet, zu machen. Dementsprechend ist ein Unternehmen nicht verpflichtet, in der ersten jährlichen Berichtsperiode, in der es IFRS S2 anwendet, Vergleichsinformationen anzugeben. [IFRS S2:C3]

In der ersten jährlichen Berichtsperiode, in der ein Unternehmen IFRS S2 anwendet, ist es dem Unternehmen gestattet, eine oder beide der folgenden Erleichterungen in Anspruch zu nehmen: [IFRS S2:C4]

  • (a) Wenn das Unternehmen in der jährlichen Berichtsperiode, die dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS S2 unmittelbar vorausgeht, eine andere Methode zur Messung seiner Treibhausgasemissionen als das Greenhouse Gas Protocol: A Corporate Accounting and Reporting Standard (2004) verwendet hat, ist es dem Unternehmen gestattet, diese andere Methode weiterhin zu verwenden; und
  • (b) ein Unternehmen muss seine Scope-3-Emissionen nicht offenlegen, einschließlich der zusätzlichen Informationen zu finanzierten Emissionen (financed emissions), wenn die Tätigkeit des Unternehmens die Vermögensverwaltung, das kommerzielle Bankgeschäft oder Versicherungen umfasst.

Wenn ein Unternehmen eine dieser Erleichterungen in Anspruch nimmt, darf es diese Erleichterung für die Vergleichsangaben im darauffolgenden Berichtsjahr heranziehen. [IFRS S2:C5]

 

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